Abtei lung IV D-2101/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2101/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, am 14. März 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom (...) das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher eigenen Angaben zufolge von (...) bis zum (...) und erneut von (...) bis (...) in B._______ gelebt hat, zu seinem dortigen Leben, seinem angeblichen Heimatort sowie dessen Lage in Somalia hätten sich als tatsachenwidrig und unglaubhaft erwiesen, dass diese Verfügung mangels Anfechtung am (...) in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) an das BFM um Anerkennung eines definitiven Status in der Schweiz ohne Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids vom 26. Mai 2000 betreffend den Vollzug der Wegweisung ersuchte, dass er zur Begründung der Begehren im Wesentlichen ausführte, der Aufforderung C._______ zur Kontaktaufnahme mit der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes in (...) nachkommend sei ihm von dieser auf seine wiederholten Anfragen hin ein seine Personalien und Herkunft eindeutig bestätigendes Dokument (...) ausgestellt worden, dass er diesbezüglich eine Bestätigung der Somalischen Vertretung in D._______ in Kopie zu den Akten reichte, wonach er am (...) in E._______ geboren sei und seine F._______ hiessen, und auf allfällige Anfrage die Einreichung des Originaldokuments in Aussicht stellte, D-2101/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 – eröffnet am (...) – das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung des BFF vom (...) bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheids zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf den Entscheid vom (...) verwies und nochmals mit Nachdruck festhielt, dass sich sowohl der geltend gemachte langjährige Aufenthalt in Somalia als auch die somalische Abstammung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und mangels dessen somalischer Sprachkenntnisse als unglaubhaft erwiesen hätten, dass an dieser Einschätzung auch das neu eingereichte Bestätigungsschreiben vom (...) nichts zu ändern vermöchte, zumal dieses sehr allgemein gehalten sei und lediglich (...) bestätige, dass zudem nicht ersichtlich sei, auf Grundlage welcher Angaben oder Dokumente das Bestätigungsschreiben ausgestellt worden sei, welches demnach nicht geeignet sei, die im erstinstanzlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer gemachten unglaubhaften Angaben zu entkräften, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. März 2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 2. März 2009 vollumfänglich aufzuheben, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ihn als somalischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Beizug sämtlicher Verfahrensakten sowie die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt, D-2101/2009 dass er zur Stützung seiner Vorbringen – jeweils in Kopie – je eine Bestätigung der Somalischen Vertretung in D._______ und –erneut – vom (...), die ersten beiden Seiten eines Urteils (...), ein Anhörungsprotokoll (...), eine Beilage (...) und ein Gesuch (...) sowie zwei Auszüge aus (...) zu den Akten reicht, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 2. März 2009, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2009 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom (...) beziehungsweise um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. März 2009 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), D-2101/2009 dass das BFM das Gesuch vom 6. Februar 2009 gestützt auf dessen Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Mai 2000 behandelt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass zur Begründung der Beschwerde zunächst die Vorbringen aus dem Asylverfahren aus dem Jahr (...) wiederholt werden, sodann gerügt wird, der Beschwerdeführer sei damals in der Empfangsstelle D-2101/2009 nicht in seiner Muttersprache befragt und die Verfügung des BFF vom (...) zu Unrecht auf (...) verfasst worden und schliesslich die Ereignisse im Anschluss daran bis zur Ausschaffungshaft und Kontaktnahme mit der Somalischen Vertretung in D._______ sowie die Ausstellung von Dokumenten durch diese geschildert werden, dass der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe das Dokument vom (...) zu Unrecht als für den Nachweis der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit nicht beweiskräftig qualifiziert, und sich diesbezüglich zudem auf die beiden Auszüge aus (...) beruft, dass, soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem Asylverfahren aus dem Jahr (...) wiederholt und diesbezüglich Rechtsverletzungen rügt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das Wiedererwägungsverfahren als ausserordentlicher Rechtsbehelf nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b), dass auch die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse im Nachgang zur Verfügung des BFF vom (...) nicht geeignet sind, den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit rechtsgenüglich zu erbringen, dass die Vorinstanz begründet hat, weshalb sie das Dokument vom (...) diesbezüglich als nicht beweiskräftig qualifiziert hat, und eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich diese Qualifikation als zutreffend erweist, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend wiedergegebenen entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen wird, dass die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie des (...)dokuments der Somalischen Vertretung in D._______ vom (...) inhaltlich identisch mit dem Bestätigungsschreiben derselben Behörde vom (...) ist und darin darüber hinaus (...) bestätigen, dass der Beschwerdeführer ledig sei, dass unter diesen Umständen auch dieses Dokument – zumal wiederum bloss in Kopie eingereicht – nicht geeignet ist, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen, dass dasselbe für die beiden Auszüge aus (...) gilt, zumal diese keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer haben, D-2101/2009 dass sich mithin weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Unterlagen als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen, wobei an dieser Stelle bezüglich der Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätspapier auf BVGE 2007/7 E. 4-6 zu verweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom (...) zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2101/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 8