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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 D-210/2007

5 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,384 parole·~12 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Verfügung vom 8. Dezember 2006 i.S. Asyl und Famil...

Testo integrale

Abtei lung IV D-210/2007 wet/wes/bes {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Lang, Schürch Gerichtsschreiber Weber A._______, und B._______, Iran, vertreten durch Waltraud Weber, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Dezember 2006 i.S. Asyl und Familienzusammenführung / C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Gesuchen vom 6. Januar 2006 sowie vom 11. April 2006 sowie Ergänzungen vom 6. Juli 2006 beantragte D._______, welcher mit Entscheid der Vorinstanz vom X._______ in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, die Familienzusammenführung für E._______ sowie für A._______ und B._______. Zur Begründung wurde für A._______ angeführt, dieser riskiere, den Militärdienst leisten zu müssen, zumal dessen Gesuch um Befreiung von der Militärdienstpflicht wegen Landesabwesenheit des Vaters keine Chance habe, gutgeheissen zu werden. Wegen der aktuellen Lage im Iran und insbesondere in den kurdischen Gebieten sei zu befürchten, dass A._______ dies nicht unbeschadet überstehen werde. So komme es in Grenznähe immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Gruppen und der iranischen Armee. Weiter wurde in der ergänzenden Eingabe vom 6. Juli 2006 vorgebracht, A._______ besuche seit einem Jahr die Universität in F._______, dürfe jedoch niemandem sagen, dass sich sein Vater nicht im Iran aufhalte und A._______ ein Kurde sei. Sonst müsse dieser um seinen Studienplatz und die Wohnung fürchten. Für B._______ wurde vorgebracht, diese würde bei einem Wegzug der Mutter in eine schlechte Situation geraten, zumal es unter dem Mullah-Regime ein ungeschriebenes Gesetz sei, dass unverheiratete Kinder bei den Eltern wohnen müssten. Zudem könne diese nur mit dem Einverständnis des Vaters heiraten oder einen Reisepass beantragen, weshalb ihr Reisen ins Ausland verwehrt seien. B._______ besuche ebenfalls seit einem Jahr die Universität in F._______, es sei gegen diese wegen der Öcalan-Demonstration im Jahre 1999 eine Untersuchung eingeleitet worden und man habe sie betreffend den Aufenthaltsort des Vaters befragt. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt seien. Ferner könne die Einreise auch nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG und die Rechtsprechung der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311] (mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7) im Rahmen der Familienzusammenführung bewilligt werden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 beantragten die Beschwerdeführer, handelnd durch D._______, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zumindest sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführern der Eingang der Beschwerde vom 10. Januar 2007 bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Am 8. Dezember 2006 erteilte das BFM die Einreisebewilligung für E._______ zwecks Familienvereinigung. E._______ reiste am 26. Februar 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 5. März 2007 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit von den Beschwerdeführern die Abweisung ihres Asylgesuches (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sowie die Verweigerung einer Einreisebewilligung im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) angefochten wird. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Das Departement kann schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.2 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammen wohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 14c Abs. 3bis ANAG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Gewährung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt seien. Das Bundesamt hielt fest, dass es in den Vorbringen der Beschwerdeführer keine einreisebeachtlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen könne. So befinde sich D._______ seit über vier Jahren in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführer demnach seit mehreren Jahren ohne D._______ im Iran gelebt hätten, sei es deswegen bisher offenbar zu keinen nennenswerten Nachteilen gekommen. Vielmehr sei es diesen offenbar trotzdem möglich, sogar die Universität zu besuchen. Weiter seien aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführer künftig mit diesbezüglichen konkreten und asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Bei den angeführten Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung im Iran handle es sich im Allgemeinen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die per se einen Verbleib im Iran verunmöglichen oder erschweren würden. Dasselbe sei für die Befürchtungen der Beschwerdeführer im Falle einer Ausreise von E._______ festzustellen. Bezüglich der geltend gemachten Nachteile im Rahmen des zu leistenden Militärdienstes sei anzuführen, dass auch hier die Wahrscheinlichkeit nicht beachtlich im Sinne der oben stehenden Erwägungen sei. Hinzu komme, dass diesem Vorbringen eine asylrelevante Motivation abgehe. Weiter seien die Beschwerdeführer volljährig und würden somit nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehören. Zudem sei auch ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG bei den Beschwerdeführern nicht ersichtlich. Allein eine allfällige finanzielle Abhängigkeit könne insofern nicht als besonderer Grund anerkannt werden, als D._______ eine solche Unterstützung grundsätzlich auch mittels finanzieller Überweisungen in den Iran leisten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 39

5 Abs. 1 AsylV 1 nicht erfüllt. 4.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz übersehe, dass Jugendliche oder junge Erwachsene im Iran ohne elterlichen Schutz Gesetzesverletzungen durch den Staat als auch durch Private, Missbrauch, Arbeitslosigkeit und extremer Armut ausgesetzt seien. Für E._______ sei die Abwesenheit von D._______ schon ein grosses Problem gewesen und sie sei deswegen ausgegrenzt worden. Damit sie, die Kinder, nicht Gleiches erleben müssten und bei den allerorts arbeitenden Spitzeln auffallen würden, seien sie von E._______ nach F._______ geschickt worden, wo niemand sie gekannt habe. Die Ausreise von E._______ führe zur Konfiskation ihres Eigentums, weshalb sie nun ohne Besitz dastehen würden, der ihnen eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht hätte. Zudem wäre eine Fortsetzung des Studiums nicht möglich, da die Elterngeneration eine wichtige Rolle spiele und die Absenz der Eltern bei gewissen schulischen Anlässen sofort den Verdacht erwecke, dass "etwas" nicht in Ordnung sei. Auch sei nun eine Arbeitssuche chancenlos und das Abgleiten in die Grauzonen der Prostitution und des Drogenhandels sei fast zwangsläufig der einzige Ausweg. Erschwerend komme hinzu, dass sich D._______ oppositionell betätigt habe. Dass A._______ ständig falsche Aussagen über den Aufenthalt von D._______ und seine Religionszugehörigkeit machen müsse, belaste ihn und stelle einen psychischen Druck respektive eine permanente Furcht vor Verfolgung dar. Der Besuch der Universität sei für sie der einzige Weg gewesen, nach der Schule etwas zu tun, da es keine Arbeits- und Ausbildungsplätze gebe. 4.3 4.3.1 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Einreise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 1997 Nr. 15). Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu zu bestätigen. Die von den Beschwerdeführern angeführten Beeinträchtigungen aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und Religionszugehörigkeit sind weder generell geeignet, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 AsylG darzustellen, noch erreichen sie vorliegend eine Intensität, dass sich daraus ein unerträglicher Druck hätte entwickeln können. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführern offensichtlich möglich war und weiterhin ist, die Universität zu besuchen, ohne dabei erhebliche und flüchtlingsrelevante Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Auch während des mittlerweile über vier Jahre dauernden Aufenthaltes von D._______ waren diese keinen erheblichen Nachteilen ausgesetzt.

6 Einschränkungen der Religionsausübung sind zudem nur dann geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken, wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der in der Rechtsmitteleingabe wiederholte Hinweis auf die Ausreise von E._______ - was die Situation für die Beschwerdeführer erheblich erschwere und das Abgleiten in die Grauzonen der Prostitution und des Drogenhandels fast zwangsläufig mit sich ziehe - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen bereits im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise gewürdigt und der entsprechende Einwand ist im Übrigen angesichts der bereits länger bestehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführer und der finanziellen Unterstützungmöglichkeit durch D._______ erheblich zu relativieren. Die von den Beschwerdeführern gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint daher in einer objektiven Einschätzung aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten - bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht der Beschwerdeführer - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung - als vorsorgliche Massnahme - zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche Situation der Beschwerdeführer ist daher gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib im Iran nicht mehr zumutbar wäre. 4.3.2 Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 AsylV 1 abgewiesen. Dabei prüfte die Vorinstanz, ob die mit Bezug auf die Anspruchsberechtigten analog anzuwendenden Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 bis 3 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 S. 78 f.) überhaupt erfüllt sind und verneinte dies. Aus den folgenden Erwägungen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend sind: Art. 51 Abs. 5 AsylG ist mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben. Neu wird der Nachzug der Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen einheitlich in Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) geregelt. Der Familiennachzug ist frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich. Die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 7) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist betreffend die als unzulässig erachtete Anordnung einer generellen Wartefrist von drei Jahren nicht mehr massgeblich. Gemäss den Akten wurde D._______ mit Verfügung vom X._______

7 wiedererwägungsweise als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit einerseits ersichtlich wird, dass die erwähnte dreijährige Frist noch nicht verstrichen ist und andererseits die Beschwerdeführer ohnehin bereits die Volljährigkeit erreicht haben. Die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis ANAG sind somit nicht erfüllt. 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise und für eine Familienvereinigung nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführer zu Recht verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. C._______) - H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am:

D-210/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 D-210/2007 — Swissrulings