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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-2099/2017

22 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 parole·~16 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2099/2017

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Lara Jaggi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug; Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…)

D-2099/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2015 und der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach der Verhaftung ihres Ehemannes im Februar 2012 wegen versuchter illegaler Ausreise und dessen Flucht aus der Haft im Juli 2012 regelmässig von Soldaten nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden zu sein. Einmal, im Juli 2014, habe man sie festgenommen und zusammen mit ihrem Sohn nach B._______ gebracht. Nachdem der Onkel väterlicherseits ihres Ehemannes eine Bürgschaft geleistet habe, sei sie aus der Haft entlassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im September 2014 illegal in den Sudan gelangt. C. Mit Entscheid vom 6. März 2017 (Eröffnung am 8. März 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Schreiben vom 10. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-2099/2017 F. Mit Eingabe vom 18. April 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. G), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer

D-2099/2017 Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2017, soweit sie die Frage des Asyls sowie der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der Flucht ihres Ehemannes aus der Haft von den Behörden behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Angabe anlässlich der summarischen Befragung, wonach sie einmal von Soldaten aufgesucht worden sei (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ab Juli 2012 bis 2014 regelmässig mehrmals pro Monat von Soldaten aufgesucht und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden zu

D-2099/2017 sein (vgl. A16 S. 4 und 9). Auch habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung erwähnt, bei ihrer Mitnahme nach B.______ im Juli 2014 sei ihr eine Frist von zwei Monaten zur Auslieferung ihres Ehemannes gesetzt worden (vgl. A16. S. 12). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zur Haft ihres Ehemannes (Datum, Ort und Motiv der Verhaftung, Umstände seiner Flucht, gegenwärtiger Aufenthaltsort) und zu den eigenen Behelligungen zu machen. Die Schilderung der Verhaftung und des nach erfolgter Haftentlassung aufgenommenen Lebens in der Wildnis in der Umgebung des Heimatdorfes sei vage und wenig lebensnah ausgefallen (vgl. A16 S. 10–13). Schliesslich gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie ein militärisches Aufgebot erhalten habe oder sonst von den Militärbehörden im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht persönlich kontaktiert worden sei. Daher bestünden keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dienstverweigerung oder Desertion der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine sei asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Notwendigkeit, sich kurz zu fassen, habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung auf die Erwähnung der wesentlichen Vorkommnisse beschränkt. Die geraffte Schilderung lasse keine Rückschlüsse zu, wie oft die Beschwerdeführerin von Soldaten aufgesucht worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe die Verhaftung ihres Ehemannes, ihre eigene Festnahme und das Leben in der Wildnis nicht hinreichend substanziiert geschildert, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet habe, die ihr gestellten Fragen auf anhin zu verstehen. Im mit der Beschwerde eingereichten Schreiben beschreibe die Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert die genannten Vorkommnisse. Die Befragungssituation an der Anhörung sei offensichtlich bezüglich Pausen nicht ideal gewesen. Obwohl die Anhörung von 9:10 Uhr bis 13:50 Uhr gedauert habe, sei nur eine einzige Pause eingelegt worden. Die Konzentration über einen Zeitraum in diesem Umfang aufrechtzuerhalten, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft dargelegt. Ihr drohe bei einer Rückkehr wegen ihres geflüchteten Ehemannes eine Inhaftierung und aufgrund der illegalen Ausreise der sofortige Einzug in den Nationaldienst. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten.

D-2099/2017 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin vermochte die geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund der Flucht ihres Ehemannes nicht glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung ausdrücklich von einer einzelnen Verhaftung sprach (vgl. A3 S. 7). Auch in Berücksichtigung der gerafften Befragungs- und Aussageweise anlässlich der summarischen Befragung ist nicht einsehbar, warum die Beschwerdeführerin die weiteren wesentlichen Vorkommnisse, regelmässig immer wieder behelligt worden zu sein, nicht erwähnte. Vielmehr sind diese als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Auch ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die eigene Verhaftung und das Leben im Versteckten hinreichend detailreich und lebensnah zu schildern. Die Hinweise in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet habe, die ihr gestellten Fragen auf anhin zu verstehen beziehungsweise mit der Gewährung nur einer Pause die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin über Gebühr strapaziert worden sei, vermögen die fehlende Substanziierung nicht plausibel zu erklä-

D-2099/2017 ren. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin, worin diese ihre Vorbringen nochmals schildert, vermag das ausweichende Aussageverhalten anlässlich der Befragungen nicht zu erklären, zumal auch in diesem Schreiben keine ausführlichen Angaben gemacht werden. Im Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass diese von den Militärbehörden im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht persönlich kontaktiert wurde. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen (und keine konkreten Anhaltspunkte für eine behördliche Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht vorliegen), bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise

D-2099/2017 – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4

D-2099/2017 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

D-2099/2017 7.4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Person, welche in Eritrea mehrere Jahre die Schule besucht habe und mit ihren Eltern und volljährigen Geschwistern über ein Beziehungsnetz verfüge. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel finanziell unterstützt worden. Auch ihre Ausreisekosten seien offenbar ebenfalls von ihrer Verwandtschaft übernommen worden, was den Schluss zulasse, dass die Familie der Beschwerdeführerin für eritreische Verhältnisse über eine überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Lebensgrundlage verfüge. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen. Das SEM verweise lediglich pauschal auf den Umstand, dass die Eltern und volljährige Geschwister der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf lebten und ein Cousin – in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Onkel bezeichnet – die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie durch ihren Cousin finanziell unterstützt worden sei, sondern lediglich Kost und Logis erhalten habe (vgl. A16 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Hausfrau und kümmere sich um den Sohn der Beschwerdeführerin und die Kinder der verstorbenen Schwester. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Soldat mit geringem Sold. Die Brüder der Beschwerdeführerin seien in der Landwirtschaft tätig. Die Ausreisekosten der Beschwerdeführerin seien durch den Verkauf der Tiere und Verschuldung bei der Verwandtschaft gedeckt worden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die zu bestätigende Einschätzung des SEM der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Es ist unumstritten, dass die junge, gesunde Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf über enge verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Geschwister) verfügt. Auch trifft es zu, dass ein Onkel väterlicherseits des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine hohe Kautionssumme für die Beschwerdeführerin geleistet hat (vgl. A16 S. 13). Das SEM hat mit hinreichender Begründung dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die

D-2099/2017 familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin umfassend zu prüfen, erweist sich daher als unzutreffend. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen in Eritrea ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2099/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

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