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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-2096/2025

23 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,377 parole·~42 min·4

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9507/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / N (…).

E-9507/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter suchten am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 8. August 2023 in Italien um Asyl ersucht hatten. Der Abgleich ihrer Fingerabdrücke ergab weiter, dass ihnen von der italienischen Botschaft in C._______ Schengen- Visa und nationale Laissez-passer ausgestellt wurden. Die Visa waren vom (…) 2023 bis zum (…) 2023 gültig. A.b Am 28. August 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. A.c Am 6. September 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe sich insgesamt 10 oder 15 Tage in Italien aufgehalten. Am Flughafen in D._______ seien Fotos gemacht und Fingerabdrücke abgenommen worden. Dies sei für einen fünfjährigen Pass gewesen, den sie als Flüchtling hätte bekommen sollen. Danach habe sie ein paar Tage warten müssen. Sie habe den Pass jedoch nicht erhalten und sei direkt aus Italien in die Schweiz weitergereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl ersucht und von keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel erhalten. In Italien sei es grausam. Es gehe ihr nicht gut beim Gedanken, zurückgehen zu müssen. Ein weiterer Grund sei, dass ihre Schwester in der Schweiz wohne. Ihre Tochter habe Albträume und sei nachts in Italien oft aufgewacht und habe zu ihrer Tante gehen wollen. Sie habe nicht gedacht, dass es ausserhalb ihrer Heimat so schlimm sei. Es gebe viele schlechte Menschen, so sei sie unter anderem auf dem Weg nach Italien bestohlen worden. Sie habe den Iran in der Hoffnung verlassen, diese Leiden hinter sich zu lassen. In Italien sei sie jedoch schlecht behandelt worden, als sie beispielsweise nach Essen gefragt habe, hätten Menschen den Müll vor ihr ausgeleert. Zudem habe es dort auch keine anderen Afghanen gegeben. Die Menschen seien unfreundlich gewesen und hätten sich gewundert, weshalb sie mit ihrer Tochter nach Italien gereist sei.

E-9507/2025 Sie sei aufgrund der Ereignisse psychisch stark belastet, verletzt und angeschlagen und leide ferner unter Rückenschmerzen, Magenbeschwerden und ihre Nerven seien stark belastet. Sie habe ihre starken Rückenschmerzen in Italien und in der Schweiz bereits gemeldet. In der Schweiz habe sie aber lediglich Tabletten erhalten, die nicht gewirkt hätten. Ihr würden die Mittel fehlen, um weitere Behandlungen zu bezahlen. Ihrer Tochter gehe es nicht gut, diese habe ebenfalls psychische Probleme und leide unter der Situation. Ihre Tochter leide sodann an Herzproblemen, Depressionen und reagiere allergisch auf Obstsäfte. Als diese in Italien eine Erkältung gehabt habe, habe man sich jedoch nicht um sie gekümmert. Am Vortag habe ihre Tochter im Schlaf gesagt, dass sie nicht zurückkehren wolle. Sie sterbe lieber, als in den Iran zurückkehren zu müssen. Sie selbst habe Albträume vor der Rückkehr nach Italien. In den Zimmern sei die Luftfeuchtigkeit zu hoch gewesen, weshalb ihre Tochter Atemprobleme gehabt habe. Die Herzprobleme ihrer Tochter habe sie dort ebenfalls erwähnt, jedoch seien diese nicht untersucht worden. A.d Mit Schreiben vom 11. September 2023 lehnten die E._______ Behörden das Dublin-Ersuchen des SEM ab und teilten mit, dass den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (gültig bis zum […] 2028) erteilt worden sei. Sie verwiesen für eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach E._______ auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). B. B.a Mit Schreiben vom 12. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. B.b Mit Schreiben vom 15. September 2023 nahmen sie über ihre Rechtsvertretung dazu Stellung. Dabei führte die Beschwerdeführerin – nebst den bereits gemachten Ausführungen – aus, dass im Schreiben der italienischen Behörden vom 11. September 2023 ihre Tochter nicht erwähnt werde und ersuchte das SEM, den Schutzstatus ihrer Tochter ebenfalls festzustellen. Ferner erscheine eine Wegweisung nach Italien aus mehreren Gründen unzumutbar beziehungsweise unzulässig. Zunächst hätten sowohl sie als

E-9507/2025 auch ihre Tochter schwere gesundheitliche Probleme. Eine weitere pädiatrische Untersuchung der Tochter stehe sodann noch aus, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt sei. Zudem gelte sie als alleinstehende junge Frau mit Kind als besonders vulnerable Person mit erhöhtem Schutzbedürfnis. Insbesondere hätten sie und ihre Tochter nicht ausreichend Geld für Nahrungsmittel gehabt und regelmässig Hunger gelitten. Dass sie in der Folge im Park um Essen hätten betteln müssen, sei für sie entwürdigend gewesen. Sie sprächen zudem die Sprache nicht und hätten keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Menschen aus Afghanistan in Kontakt zu treten. Die gravierenden Mängel im italienischen Sozialsystem vermöchten es nicht, ihren existenziellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020, führte sie ferner aus, es müsse im Falle einer Wegweisung nach Italien davon ausgegangen werden, dass sie keine Unterstützung mehr bei der Suche nach einer Unterkunft, der Arbeitssuche oder dem Zugang zum nationalen Gesundheitssystem erhalte. In Kombination mit der Gefährdung des Kindeswohls erweise sich eine Wegweisung damit auch aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen als unzumutbar. Sie habe sodann eine Schwester, die seit acht Jahren in F._______ wohne. Diese habe ebenfalls Kinder (im Alter von zwei und sechs Jahren). Das Verhältnis von ihr und ihrer Tochter zur Schwester beziehungsweise Tante sei sehr eng. Eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz würde es ihnen ermöglichen, die notwendige familiäre Unterstützung zu erhalten und auf ein soziales Umfeld zurückgreifen zu können. Ein solches fehle ihnen in Italien gänzlich. C. Am 21. September 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 bestätigten diese, dass die Beschwerdeführerinnen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien und es ihnen damit möglich sei, wieder nach Italien einzureisen. Vorgängig müsse aber durch die italienischen Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione) erfüllt seien. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. April 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen beim SEM nach dem Stand ihres Asylverfahrens

E-9507/2025 und ersuchten um Priorisierung desselben. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E. Am 2. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen erneut eine Anfrage zum Stand ihres Verfahrens beim SEM ein, wobei sie sich vorbehielten, ohne weitere Verfahrensschritte seitens des SEM innert der nächsten vier Wochen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, dass ihr Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, da eine Antwort Italiens auf das Rückübernahmeersuchen ausstehend sei und die Beschwerdeführerinnen bisher keine Reisedokumente eingereicht hätten, um eine entsprechende Rückreise zu ermöglichen. G. Am 15. August 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Entscheid E-6199/2025 vom 9. Oktober 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, ihr Asylverfahren beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen. H. H.a Mit Schreiben vom 6. November 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen ein ergänzendes rechtliches Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. Weiter wies sie das SEM erneut auf ihre Pflicht zur Geltendmachung von allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs hin und forderte sie auf, sämtliche ihnen vorliegende Arztberichte, die seit ihrem Austritt aus ihrer Unterkunft des Bundes in den Kanton F._______ erstellt wurden, zu den Akten zu reichen. H.b Mit Schreiben vom 13. November 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen über ihre Rechtsvertretung dazu Stellung. Ergänzend zu ihren bisherigen Stellungnahmen führte die Beschwerdeführerin neu aus, dass sie im Iran mehrfach vergewaltigt worden sei, auch vor den Augen ihrer Tochter. Später in Italien habe ihr ein afghanischer Mann,

E-9507/2025 den sie auf der Suche nach Unterstützung getroffen habe, Hilfe angeboten, wenn sie mit ihm den Beischlaf vornähme. Als der Mann ihr seine Hilfe nur unter dieser Bedingung angeboten habe, seien bei ihr und ihrer Tochter sämtliche Erinnerungen hochgekommen. Weiter führte sie aus, dass ihre Tochter eine Lernschwäche habe. Sie habe sich zunächst schwergetan, eine neue Sprache zu erlernen. Mittlerweile gelinge es ihr jedoch, Französisch zu sprechen. Sie befinde sich nun in einer Klasse, in der sie gezielt gefördert werde. Aufgrund des Freundeskreises, der guten Integration und der Verwurzelung in der Schweiz gehe es der Tochter psychisch erheblich besser. Sie entwickle sich positiv und lebe nicht mehr in ständiger Angst. In der Schweiz könne sie sich zu einem normalen Kind entwickeln und entdecke die eigene Lebensfreude. Sie habe die Vision, Lehrerin oder Anwältin zu werden, um selbst anderen helfen zu können – so wie ihr hier in der Schweiz geholfen worden sei. Sie besuche regelmässig eine Psychologin, zu der sie Vertrauen aufgebaut habe und die sie weiter unterstütze. Bereits die Möglichkeit einer Wegweisung nach Italien löse bei der Tochter erneute Angstzustände aus und sie wolle auf keinen Fall zurückkehren. Sie (die Tochter) habe ihr mitgeteilt, dass sie im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit ihr, Hand in Hand, vor einen Zug springen würde. Den Tod durch Ertrinken wolle sie vermeiden, da sie Angst vor Wasser habe. Diese Äusserungen würden verdeutlichten, wie fragil der psychische Zustand der Tochter nach wie vor sei. Die Therapie in der Schweiz verlaufe gut und eine Wegweisung nach Italien wäre für ihre Tochter eine absolute Destabilisierung und würde das Kindeswohl erheblich gefährden. Das Mädchen würde vollständig entwurzelt, nachdem es sich in der Schweiz gut integriert habe. Es spreche alles dagegen, sie nach Italien wegzuweisen. Ferner machte sie neu explizit ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester in der Schweiz geltend. Ein solches bestehe in psychischer und faktischer Hinsicht. Sie lebe in der Nähe ihrer Schwester und diese gebe ihr Halt und Motivation, ihr Leben weiterzuführen. Sie befinde sich in einer sehr instabilen Verfassung. Bereits das Gespräch über eine mögliche Wegweisung nach Italien destabilisiere ihr Leben. In der Schweiz würden sie und ihre Tochter sich ein Leben aufbauen, in Italien stünden sie vor dem Nichts. Mit behördlicher Unterstützung sei in Italien nicht zu rechnen. Zudem würden ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um die notwendige psychologische Betreuung für sich und die Tochter in Italien zu finanzieren.

E-9507/2025 I. I.a Am 28. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme. I.b Am 1. Dezember 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zum unterbreiteten Entscheidentwurf und legten im Wesentlichen dar, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, und verwiesen dazu auf die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. November 2025 umfassend dargelegten Gründe. Ergänzend hielten sie fest, die italienischen Behörden hätten bereits einen Vorbehalt zur Unterbringungssituation angebracht und erklärt, es sei abzuwarten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer SAI-Struktur im vorliegenden Fall erfüllt seien. Daran habe sich aktenkundig nichts geändert. Insbesondere aber stütze sich der Entscheidentwurf auf eine Rückübernahmezusicherung aus dem Jahr 2023. Die Rückübernahmezustimmung sei folglich weder aktuell noch hinreichend konkret und weise insbesondere nicht die entsprechenden individuellen Rückübernahmegarantien, namentlich zur familien- beziehungsweise kindgerechten Unterbringungssituation oder der medizinischen Versorgung auf. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mit der materiellen Prüfung der Rückübernahmezusicherung befasst, sondern ausschliesslich mit der Frage der Rechtsverzögerung beziehungsweise der damals faktisch vorliegenden Rückübernahmezusicherung. J. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen – vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E-9507/2025 subventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subsubsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführerinnen zur Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. L. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-9507/2025 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerinnen seien im sicheren Drittstaat Italien als Flüchtlinge anerkannt und Italien habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Betreffend das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Oktober 2023 sei das SEM zunächst fälschlicherweise davon ausgegangen, dieses stelle keine Rückübernahmezusicherung im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6199/2025 vom 9. Oktober 2025 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen komme das SEM jedoch zum Schluss, dass die bis dato vom SEM vertretene Auffassung, das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Oktober 2023 stelle keine Rückübernahmezusicherung dar, unzutreffend und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren sei. Demnach habe sich Italien am 2. Oktober 2023 bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen zurückzunehmen, was sich im Übrigen aus der Ausführung «il trasferimento è autorizzato» unmissverständlich ergebe. Der Hinweis darauf, dass abzuwarten sei, ob die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer SAI-Struktur erfüllen

E-9507/2025 würden, müsse mithin als inneritalienische Angelegenheit betrachtet werden, welche am Umstand nichts ändere, dass Italien ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Rückübernahmezusicherung sei nicht mehr aktuell und nicht ausreichend konkret, erweise sich mit Blick auf aktenkundige Korrespondenz zwischen dem SEM und den italienischen Behörden als unzutreffend. So hätten die italienischen Behörden zuletzt im August 2025 erneut mitgeteilt, dass die Suche nach einer Unterkunft weiterhin pendent sei, dass die Rückübernahmezusicherung ihre Gültigkeit verloren hätte, sei besagtem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Insofern geltend macht werde, die italienischen Behörden hätten im Rahmen der Rückübernahmezusicherung einen Vorbehalt zur Unterbringungssituation angebracht, sei sodann festzuhalten, dass die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Unterbringung in einer SAI- Struktur für einen Nichteintretensentscheid nicht ausschlaggebend sein könne. Es liege in der Natur der Sache und des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe, dass ein solcher Anspruch durch die zuständige Behörde vor Ort geprüft werden müsse. Es obliege sodann den Beschwerdeführerinnen, nach ihrer Überstellung nach Italien einen entsprechenden Anspruch bei Bedarf geltend zu machen. Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, es bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten wie Italien die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Die Vorinstanz erachte den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Regelvermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, nicht umzustossen vermocht. Aufgrund ihres Schutzstatus hätten sie in Italien gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) einklagbare Ansprüche hinsichtlich der Wahrung des Familienverbands, Sozialleistungen sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Die medizinischen Leistungen, auf welche sie in Italien als anerkannte Flüchtlinge Anspruch hätten, seien dieselben, die italienischen Staatsbürgern gewährt würden. Es lägen auch keine erhärteten Hinweise vor, wonach Italien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Es sei ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um die benötigte Hilfe zu erhalten. Zudem lägen

E-9507/2025 keine Hinweise vor, dass sie dort vergeblich um eine Wohnung, Sozialhilfe oder medizinische Leistungen nachgesucht hätten und ihnen diese verweigert worden wären. Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin in Italien eine Unterkunft sowie finanzielle Unterstützung erhalten. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sowie der Aktenlage gehe das SEM davon aus, dass sie den Aufenthalt mit Schutzstatus in Italien deutlich negativer beschreiben habe, als er tatsächlich gewesen sei. Es gehe aus den Akten denn auch nichts hervor, dass ihre je nach Stellungnahme geltend gemachte mangelhafte beziehungsweise gänzlich ausbleibende Unterstützung durch die italienischen Behörden belegen könne. Vor diesem Hintergrund komme das SEM zum Schluss, dass es nie ihre Absicht war, sich in Italien niederzulassen und sich zusammen mit ihrer Tochter dort eine Existenz aufzubauen, sondern dass die Schweiz von Anfang an das eigentliche Reiseziel gewesen sei. Zur geltend gemachten Verletzung des Kindeswohls hielt die Vorinstanz sodann fest, Italien sei Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die zehnjährige Tochter der Beschwerdeführerin dürfte trotz eigener sozialer Kontakte in der Schule weiterhin weitgehend auf sie als ihre Mutter fokussiert sein. Den Akten seien ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Italien die Gefahr bestehen könnte, dass sie bei einer Rückkehr von ihrer Tochter getrennt würde. Es sei angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund zwei Jahren auch keine nennenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen und das Kindeswohl sei in Italien gewährleistet. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen betreffe, erachte das SEM den Sachverhalt als erstellt. Abgesehen von den erwähnten ärztlichen Berichten hätten sie keine weiteren Berichte zu den Akten gereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine weiteren relevanten gesundheitlichen Beschwerden oder Diagnosen bestünden. Aus den vorliegenden Berichten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Wesentlichen psychische Beschwerden vorlägen. Ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf aufgrund körperlicher Beschwerden gehe aus den vorliegenden Berichten weder bei ihr noch ihrer Tochter hervor. Die psychischen Beschwerden seien seit ihrer Ankunft in der Schweiz fachärztlich abgeklärt und therapiert worden. Aus den Akten gehe ferner hervor, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerinnen seit ihrer Ankunft in der Schweiz mindestens stabilisiert habe beziehungsweise im Fall der Tochter deutlich verbessert habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst sich weiterhin in einer

E-9507/2025 laufenden ärztlichen Behandlung aufgrund ihrer psychischen Beschwerden befinde. Die letzte ärztliche Bestätigung einer solchen Behandlung stamme vom 21. Januar 2025. Ihre Tochter befinde sich weiterhin in einer laufen Behandlung aufgrund ihrer psychischen Beschwerden. Die Häufigkeit ihrer Therapiesitzung habe zuletzt jedoch halbiert werden können. Es handle sich bei ihr und ihrer Tochter nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Italien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische spezialisierte Versorgung in Italien gewährleistet sei. Aufgrund der Umstände sei jedenfalls nicht darauf zu schliessen, dass bei ihnen gesundheitliche Probleme vorlägen, die derart gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Italien nicht gegeben wäre. Eine allfällige Suizidalität stelle für sich ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, wobei der Vollzug in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden müsse. Das SEM trage ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Italien vor der Überstellung über dannzumal allenfalls notwendige medizinische Behandlungen informiere. Die Beschwerdeführerin habe sodann in keiner Weise dargetan, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von ihr zu ihrer Schwester bestehen solle und inwiefern dieses allenfalls den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen könnte. Aus ihrer jüngsten Stellungnahme vom 13. November 2025 gehe hervor, dass sie und ihre Schwester in der Schweiz lediglich in der Nähe voneinander, jedoch nicht im gleichen Haushalt leben würden. Offensichtlich sei sie nicht auf die ständige Präsenz ihrer Schwester angewiesen. Aufgrund der Akten sei im Wesentlichen von einer moralischen Unterstützung ihrer Schwester für sie und ihre Tochter auszugehen. Der Aufenthaltsstatus der Schwester in der Schweiz sei dem SEM zudem nicht bekannt. Die Beschwerdeführerinnen könnten die Beziehung zur Schwester respektive zur Tante schliesslich auch nach einer Wegweisung nach Italien aufrechterhalten. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, strittig sei hauptsächlich die Frage, ob eine rechtsgenügliche Zusicherung der italienischen Behörden im oben erwähnten Sinne vorliege. Nach bisheriger Praxis seien beide Parteien der Auffassung gewesen, dass dies nicht der Fall sei. Nur so erkläre sich, dass die Vorinstanz mit dem

E-9507/2025 Entscheid überhaupt zugewartet habe. Auch habe sie in ihrem Geduldsschreiben vom 16. Juli 2025 noch ausdrücklich festgehalten, eine Antwort Italiens auf das Rückübernahmeersuchen sei noch ausstehend. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das fragliche Schreiben auch im aktuellen Aktenverzeichnis vom 28. November 2025 weiterhin lediglich als «Echange entre autorités italiennes» tituliere. Ihre neue, gegenteilige Auffassung begründe die Vorinstanz einzig mit ihrer Auslegung einer Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Rechtsverzögerung. Aus diesem allein ergebe sich die vorinstanzliche Auslegung klarerweise (noch) nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schreibe an keiner Stelle explizit, ein Schreiben der italienischen Behörde, wie das vorliegend in Frage stehende, stelle eine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung dar. Es halte allerdings auch nicht klar fest, dass eine solche Rückübernahmezusicherung bis dato nicht vorliege, sondern lasse die Frage mit offensichtlich bewusst und sorgfältig gewählten Formulierungen offen. Die vorliegend strittige Frage sei in Verfahren betreffend Rechtsverzögerung nicht streitgegenständlich und habe demnach nicht beantwortet werden müssen. Sehr wohl notwendig sei demgegenüber jeweils die Feststellung, es liege gemäss Auffassung der Vorinstanz keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung vor. Dies deshalb, weil die Vorinstanz dieses Argument angeführt habe, um zu begründen, dass noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (wie auch mit den zitierten Geduldsschreiben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens). Es sei demnach festzustellen, dass den Passagen nach dem klar ersichtlichen Willen des Gerichts für die Beantwortung der Frage nichts zu entnehmen sei. Eine Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall ergebe ohne jeden Zweifel, dass das Schreiben der italienischen Behörde vom 2. Oktober 2023 diese Anforderung nicht erfülle. Das Schreiben habe nämlich genau den Charakter, der gemäss der aktuellen Rechtsprechung eben nicht genüge: die abstrakt-theoretische Feststellung der italienischen Zuständigkeit, ohne dass gleichzeitig eine konkrete, effektive Vollzugsperspektive eröffnet werde. Das gleiche ergebe die hypothetische Überlegung, was geschähe, wenn man der vorinstanzlichen Auffassung folgen würde. Dann wären die Beschwerdeführerinnen rechtskräftig nach Italien weggewiesen, ohne dass – mangels weiterer, bis heute nicht geschehener Verfahrensschritte – der Vollzug dorthin tatsächlich möglich wäre. Genau dies sei nach der zitierten Praxis verpönt. Es ergebe sich damit deutlich, dass das fragliche Schreiben keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid darstellen könne.

E-9507/2025 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei das Fazit der Vorinstanz, wonach der Eindruck entstehe, dass die Beschwerdeführerin ihren kurzen Aufenthalt in Italien «deutlich negativer» geschildert habe, als er tatsächlich gewesen sei, zurückzuweisen. Vielmehr habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Umstände in ihren verschiedenen Einlassungen insgesamt anschaulich und glaubhaft geschildert. Sie habe aufgrund der Bekanntgabe des Nichteintretensentscheides einen psychischen Zusammenbruch erlitten und einen weiteren Suizidversuch begangen, weshalb sie sich bis heute in stationärer Pflege befinde. Ein Wegweisungsvollzug nach Italien würde auch die psychische Gesundheit der Tochter akut und schwerwiegend gefährden. So habe diese bereits Suizidgedanken für diesen Fall geäussert. Die Vorinstanz trage dieser Situation nicht annähernd Rechnung, indem sie betreffend Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit dem Kindeswohl lediglich lapidar und abstrakt auf die (angeblichen) Unterstützungsmöglichkeiten in Italien sowie die vergleichsweise kurze (aber eine prägende Lebensphase betreffende) Aufenthaltsdauer in der Schweiz hinweise. Was das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester betreffe, sei insbesondere auf deren Rolle auch für die Tochter hinzuweisen. Diese gehe weit über die von der Vorinstanz behauptete lediglich «moralische Unterstützung» hinaus. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwerstens angeschlagen, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Während des andauernden stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin befinde sich die Tochter in der Obhut ihrer Tante. Schon darin zeige sich das Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester beziehungsweise Tante. Nach einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien bestehe eine derartige Möglichkeit nicht mehr, was in einem solchen Fall die Einweisung der Tochter in eine Institution zur Folge haben könnte. Es bestehe daher ein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter zu ihrer in der Schweiz lebenden Tante gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise der KRK, im Ausmass der aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Betreuungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre Tochter. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E-9507/2025 5.2 Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf diesen Artikel zwingend das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats voraus. Anders als im Dublin- Verfahren existiert bei Überstellungen, welche gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgen, keine sogenannte implizite Zustimmung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vielmehr setzt eine rechtmässige Überstellung in den sicheren Drittstaat voraus, dass ihre Rückübernahme durch den aufnehmenden Staat gewährleistet ist (vgl. grundsätzlich BVGE 2010/56 E. 5.2.2 m.w.H.; u.a. Urteil des BVGer D-1699/2025 vom 21. August 2025 E. 5.3 m.w.H.). Sodann erfolgt in der Schweiz grundsätzlich keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2, 5 und 5.4 und beispielhaft die weiteren Urteile des BVGer D-7683/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2). 5.3 Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung – und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG – ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 5265/2025 vom 16. September 2025 E. 5.2). Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer speziellen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). 5.4 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG https://www.swisslex.ch/doc/previews/3572bcc7-d292-44fd-99ab-e2d1f3eca9a5%2C3572bcc7-d292-44fd-99ab-e2d1f3eca9a5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/3572bcc7-d292-44fd-99ab-e2d1f3eca9a5%2C3572bcc7-d292-44fd-99ab-e2d1f3eca9a5/source/document-link

E-9507/2025 handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen sich vor ihrer Einreise in die Schweiz als anerkannte Flüchtlinge in Italien aufgehalten haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es liege keine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung seitens der italienischen Behörden vor, da gemäss diesen abgewartet werden müsse, ob die Unterbringung im SAI-Projekt verfügbar sei, ist nach oben Gesagtem Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Zunächst ist den Beschwerdeführerinnen zwar darin zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Rechtsverzögerung (E-6199/2025 vom 9. Oktober 2025) die Leseart, wonach das Bundesverwaltungsgericht darin das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Oktober 2023 als Rückübernahmezusicherung gewertet habe, nicht zulässt. Die Beschwerdeführerinnen vermögen daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich die Beurteilung dieser materiell-rechtlichen Frage im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht stellte und daher zutreffend offengelassen wurde. 5.5.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Dabei stützte sie sich auf die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 2. Oktober 2023, in welcher dieses ausführte, dass die Beschwerdeführerin in Italien eine asylrechtliche Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe und deshalb über einen Titel verfüge, der ihr und ihrer Tochter die Rückkehr nach Italien erlaube. Die Überstellung werde angesichts der besonderen Vulnerabilität der Familie genehmigt, und es bleibe abzuwarten, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Struktur des SAI vorlägen (vgl. SEM-Akten […]-27/1). Das SEM interpretierte das Schreiben als konkludente Willenserklärung, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zustimmten. Anders als im in der Beschwerde erwähnten Urteil D-7483/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2024 – in welchem die Vorinstanz nota bene im Unterschied zum vorliegenden Verfahren kein Rückübernahmegesuch gestellt hatte – ist hier ein entsprechendes Ersuchen durch die Vorinstanz erfolgt und gemäss Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 2. Oktober 2023 die Zustimmung zur

E-9507/2025 Rückübernahme ausdrücklich erteilt worden («il trasferimento è autorizzato»). Mit der Vorinstanz ist daher übereinzugehen, dass darin eine (vorbehaltlose) Zustimmung zu sehen ist, zumal diese nicht explizit von der Bedingung (Verfügbarkeit adäquater Unterkunft) abhängig gemacht wurde, wie dies in anderen Verfahren der Fall war (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 2322/2021 vom 20. August 2021 E. 5.3). 5.5.3 Soweit vorliegend die italienischen Behörden die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems erwähnen, ist auf Art. 6 des Rückübernahmeabkommens sowie Ziffer 2.5 und Ziff. 2.6 seines Anhangs zu verweisen. Danach findet eine Überstellung an die italienischen Behörden erst statt, wenn eine sozial und gesundheitlich adäquate Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter definiert ist. Die Frage der Unterkunft in Italien hat entsprechend mit der Zuständigkeit von Italien nichts zu tun, sondern betrifft allfällige Überstellungsmodalitäten, welchen beim Vollzug Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist mit Blick auf die aktenkundige Korrespondenz die Zustimmung auch noch als aktuell zu betrachten, zumal seit der letzten Mitteilung am 18. August 2025 seitens der italienischen Behörden keine gegenteilige Information erfolgt ist und entsprechend keine Hinweise dafür vorliegen, wonach die Zusicherung ihre Gültigkeit verloren hat. 5.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

E-9507/2025 Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht den Beschwerdeführerinnen, welche dort über einen Schutzstatus verfügen, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien ihre aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.2.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). In Bezug auf den Zugang zu Wohnraum sieht die nationale Gesetzgebung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 251 vom 19. November 2007 vor, dass der Zugang zu Unterkunft gemäss Art. 40 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 für Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus zu den gleichen Bedingungen wie für italienische Staatsbürger gilt. Es besteht nach dem Gesagten kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien den Beschwerdeführerinnen die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch

E-9507/2025 Urteile des BVGer D-5448/2024 vom 24. September 2024 E. 8.1.3; D- 1259/2024 vom 14. März 2024 E. 8.2.3). Den Beschwerdeführerinnen ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Gegebenenfalls könnten sie zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Italien im karitativen Bereich tätig sind. Den Akten sind insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihnen Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätten. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem «real risk» offensichtlich nicht zu erreichen. 7.2.4 7.2.4.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). 7.2.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an psychischen Problemen leiden. Sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei ihrer Tochter wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene sodann geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand nach dem negativen Asylentscheid deutlich verschlechtert habe, weshalb sie nach einem erneuten Suizidversuch am 2. Dezember 2025 fürsorgerisch untergebracht sei. Der hierzu eingereichte Bericht des Universitätsspitals F._______ vom 8. Dezember 2025 hält fest, bei ihr sei eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlich und das Risiko eines erneuten Suizidversuchs sei im Hinblick auf eine allfällige Rückweisung nach Italien als sehr hoch einzuschätzen. Gemäss dem kinderpsychologischen Bericht vom 16. Dezember

E-9507/2025 2025 hat sich der Zustand der Tochter nach dem negativen Entscheid ebenfalls verschlechtert, wobei sie erneut eine Hypervigilianz und Schlafstörungen entwickelt hat. Ohne diese gesundheitlichen Probleme zu verkennen, kann bei keiner der beiden von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. Die von der Rechtsprechung für die Unzulässigkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nicht erreicht. Zwar liegen bei beiden Beschwerdeführerinnen belegte gesundheitliche Probleme vor und insbesondere die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen weisen eine bestimmte Schwere auf, vermögen aber nach konstanter Rechtsprechung keinen Schweregrad zu erreichen, der zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 7.2.4.3 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die Beschwerdeführerinnen auf medikamentöse, psychiatrische und physiotherapeutische Behandlungen angewiesen, welche auch in Italien zur Verfügung stehen. Italien verfügt nämlich über eine ausreichende und hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2024 vom 10. Juli 2024 E. 8.3.4; D-1265/2024 vom 4. März 2024 E. 6.4.2; D-3197/2023 vom 12. Juli 2023 E. 6.3.2). 7.2.4.4 Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen

E-9507/2025 und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Drittstaat Italien wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 7.2.4.5 Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte – wie vom SEM zutreffend festgestellt – mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt und im Austausch mit den italienischen Behörden befinden. 7.2.5 7.2.5.1 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62).

E-9507/2025 7.2.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Schwester respektive Tante zu Recht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12.). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerinnen nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerinnen auf die ständige Präsenz der Schwester respektive Tante angewiesen sind, zumal sie auch nicht im selben Haushalt leben. Darüber hinaus ist der Aufenthaltsstatus der Schwester in der Schweiz nicht bekannt, wobei ein entsprechender Aufenthaltstitel ebenfalls Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen

E-9507/2025 der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Italien Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. 7.3.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie – soweit zumutbar – konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. E. 7.3.2 hiervor). 7.3.4 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerinnen zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 16 ff.). Nach Prüfung der Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie bereits ausgeführt, stehen ihre gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und können auch in Italien behandelt werden (vgl. auch oben E. 7.2.4 ff.). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.5 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Italien erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Italien Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Insbesondere haben sie Italien nur wenige Tage nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen und sind in die Schweiz gereist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Italien. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin, die sich alleine um ihre Tochter kümmert, nicht. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Italien mit gewissen

E-9507/2025 Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits gelungen war, als alleinerziehende Mutter staatliche Unterstützung sowie finanzielle Unterstützung durch den entsprechenden Behördenkontakt für sich und ihre Tochter einzufordern und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Augenscheinlich war es ihr auch problemlos möglich, Aufenthaltstitel und Reisedokumente zu beschaffen. Es ist anzunehmen, dass dies auch in Italien wieder möglich sein wird. Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Italien schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für italienische Kinder – obligatorisch ist. Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin einer allfälligen Erwerbstätigkeit in Italien nicht grundsätzlich entgegen. Der Verweis auf mangelnde Italienischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht ebenfalls nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Italien auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, können sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. 7.3.6 Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährige Beschwerdeführerin sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhält und gemeinsam mit ihrer Mutter weggewiesen wird. Dass sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes künftig nicht adäquat um sie zu kümmern vermag, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 7.3.7 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im

E-9507/2025 Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung seitens der italienischen Behörden (vgl. Urteil BVGer D-6590/2024, E. 7.3.2). Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden am 2. Oktober 2023 der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen explizit zugestimmt haben (vgl. oben 5.1 ff.), sie über eine bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventual- respektive Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten sind, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-9507/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

D-2096/2025 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-2096/2025 — Swissrulings