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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2011 D-2096/2009

19 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,775 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2096/2009 D-2097/2009/wif Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ (D-2096/2009), sowie dessen Bruder B._______ dessen Ehefrau C.______, und deren Tochter D.________ (D-2097/2009), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann, Fürsprecher, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 10. Februar 2009 / N______ und N______

D-2096/2009 D-2097/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus E._______, am 2. September 2008 um Asyl nachsuchten, dass sie am 17. September 2008 beziehungsweise am 24. September 2008 summarisch befragt und am 5. November 2008 respektive am 2. Februar 2009 zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie dabei unter anderem angaben, nach zehnjährigem Aufenthalt in Deutschland nach E._______ zurückgekehrt zu sein, wo sie, wie die anderen Roma auch, von Serben und Albanern beschimpft und mit Steinen beworfen worden seien, dass im Sommer 2008 die Brüder F.______ und G._____ von mehreren betrunkenen Serben auf der Strasse beschimpft und schliesslich zusammengeschlagen worden seien, dass sie, zuhause angelangt, den Vorfall der Polizei gemeldet hätten, welche die Anzeige entgegengenommen habe, dass in der Folge vor dem gemeinsam bewohnten Haus der Familie immer wieder randaliert worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass das BFM mit – am 2. März 2009 eröffneten – Verfügungen vom 10. Februar 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. September 2008 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen frist- und formgerecht Beschwerden erhoben, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 die beiden Beschwerdeverfahren D-2096/2009 und D-2097/2009 angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 die Abweisung der Beschwerden beantragte,

D-2096/2009 D-2097/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die jeweils angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-2096/2009 D-2097/2009 dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit von Serben und Albanern diskriminiert, schikaniert und beschimpft worden zu sein, zu Recht mangels genügender Verfolgungsintensität als asylrechtlich nicht relevant erachtete, dass auch die geltend gemachten physischen Behelligungen (Attacken durch randalierende Jugendliche) wegen der grundsätzlich bestehenden Schutzbereitschaft und -fähigkeit der staatlichen Behörden von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurde, dass insofern auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die behaupteten Übergriffe zudem nicht glaubhaft erscheinen, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die – bereits von weitem erkennbar – betrunkenen serbischen Angreifer schneller gerannt sein sollten als die beiden Brüder F.______ und G.______ dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach es in den Befragungsprotokollen keinen Hinweis gebe, dass die Angreifer bereits von weitem als betrunken erkannt worden seien und der Beschwerdeführer F._______ im Weiteren angegeben habe, dass die Angreifer zuerst gerannt seien, nichts zu ändern vermögen, dass nämlich F._______ im Rahmen der Anhörung angab, zirka sieben oder acht junge, betrunkene Männer gesehen und deshalb auf die andere Strassenseite gegangen zu sein (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 4), und G._______ seinerseits angab, sie hätten Jugendliche in betrunkenem Zustand bemerkt, an denen sie nicht hätten vorbeigehen wollen, weshalb sie weit weg gegangen seien (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 6), dass sich somit die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise ergäben, dass die Angreifer bereits von weitem als betrunken erkannt worden seien, als unzutreffend erweist, dass es angesichts der anfänglich nicht geringen Distanz zwischen den Beschwerdeführern und ihren Verfolgern realitätsfremd ist, dass die betrunkenen Verfolger, auch wenn sie zuerst gerannt sein sollten, die

D-2096/2009 D-2097/2009 Beschwerdeführer, welche sich bereits weiter entfernten, noch einzuholen vermochten, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass F._______ anlässlich der Erstbefragung angab, auch mit Steinen beworfen worden zu sein (vgl. A1 S. 4), eine Angabe, die im Rahmen der Anhörung gänzlich fehlt, dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin H._______ anlässlich der Anhörung angab, F._______ und G.______ seien nach dem Überfall zurückgekehrt und hätten erschöpft ausgesehen (vgl. A10 S. 4), und erst auf Nachfrage von Verletzungen sprach, geeignet ist, Zweifel an der Schilderung der Beschwerdeführerin zu begründen, dass die weitere Argumentation in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden trotz wiederkehrender Randale vor ihrem Haus und entsprechender Furcht vor weitergehenden Behelligungen die Polizei nicht benachrichtigt hätten, weil sie aus eigener Erfahrung hätten annehmen müssen, dass diese ohnehin für die Serben Partei ergriffen und den Roma jegliche Hilfestellung versagt hätte, spekulativer Natur ist, zumal nach der Darstellung der Beschwerdeführenden die Polizei auf deren erste Anzeige hin bei ihnen zuhause erschienen war, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zutreffenden Argumente der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass somit das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht

D-2096/2009 D-2097/2009 möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von

D-2096/2009 D-2097/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, dass davon auszugehen ist, dass die nach eigenen Angaben gesunden, noch jungen Beschwerdeführenden, welche über eine solide Schulbildung und ein gemeinsames Haus verfügen, wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestreiten können, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen Identitätskarten befinden, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2096/2009 D-2097/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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