Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2092/2015
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2016
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
D-2092/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte April 2010 auf dem Landweg in Richtung Irak, wo er sich bis Januar 2011 aufhielt, und gelangte über die Türkei (…) über B._______nach C._______. Von dort reiste er (…) am 26. Januar 2011 illegal in die Schweiz. Tags darauf suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 31. Januar 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP; BFM-Akte A[…]) statt. Am 4. Juni 2012 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung; A[…]). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ und habe überwiegend als (…) gearbeitet. Im Jahr 1998 habe er an einem Sitzstreik gegen die Verhaftung von Abdullah Öcalan teilgenommen, zu welchem die Komala aufgerufen habe. In der Folge habe er für die Komala hin und wieder Flugblätter verteilt. Im Jahr 2006 habe er sich in ein Lager der Komala im Irak begeben und sich dieser angeschlossen. Dort sei er als Peshmerga in (…) und hauptsächlich als (…) tätig gewesen. Im Jahr 2007 sei er freiwillig in den Iran zurückgekehrt und habe sich den Behörden gestellt. Sie hätten ihn nach einer anfänglichen Festnahme wieder freigelassen und ihm für den Fall einer weiteren Festnahme eine fünfjährige Gefängnisstrafe angedroht beziehungsweise er sei zu einer solchen Strafe verurteilt worden. Nach der Freilassung sei er zusammen mit seinem Cousin F._______ weiterhin heimlich aktiv gewesen. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn am (…) März 2008 festgenommen beziehungsweise für 30 Tage in Haft genommen. Am (…) April 2008 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gleichentags freigelassen worden. In der Folge habe er sich wiederum heimlich für die Komala betätigt. Während eines mehrmonatigen Arbeitsaufenthalts in G._______ habe er im Januar 2010 von seinem Vater erfahren, dass dieser von den Behörden angerufen worden sei, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer sofort bei ihnen melden müsse. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP sei damals sein Cousin F._______ in den Irak geflohen, während er selbst seinen Heimatstaat erst im März 2010 beziehungsweise Mitte April 2010 in Richtung Irak verlassen habe. Gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei sein Cousin F._______ im Februar 2010 festgenommen worden und die Zelle, welcher dieser (aber nicht der Beschwerdeführer) im Untergrund angehört habe, aufgeflogen; nachdem sich der Cousin
D-2092/2015 bereit erklärt habe, mit den Behörden zu kooperieren und die Stadt nicht zu verlassen, sei er nach einem Tag aus der Haft entlassen worden und in den Irak geflohen. Ebenfalls anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt im Irak bis zur Weiterreise in die Türkei im Januar 2011, er sei dort im Lager der Komala als (…), (…) und (…) tätig gewesen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des Verfahren je eine Geburtsurkunde, eine Shenasnameh und einen Reisepass von sich und (…), Schulzeugnisse, je eine Bestätigung des Komala Abroad Representative und des Abroad Committee in Kopie, Bild- und Videomaterial betreffend eine Kundgebung und ein Ausbildungslager im Irak, eine Parteikarte und drei Arbeitsbestätigungen der Komala, eine Bestätigung der H._______, eine iranische Arbeitsbestätigung, eine Vorladung des Revolutionsgerichts, ein Dokument betreffend Konfiszierung und einen Arztbericht im Original ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, sie auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärt, nach seiner Festnahme sei er während 35 Tagen in Haft gehalten worden, wogegen die Haft gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung 30 Tage gedauert habe. Gemäss dieser Version sei er nach der Nachricht seines Vaters, dass er gesucht würde, noch ein bis zwei Tage im Iran geblieben, wogegen er gemäss der Version BzP erst nach anderthalb Monaten ausgereist sei. Dieser Darstellung zufolge habe er sich – nach iranischer Zeitrechnung – erstmals im Jahr 1386 in den Irak begeben, gemäss Version Anhörung jedoch bereits am Neujahr 1385. Er sei nicht in der Lage gewesen, verlässliche Angaben zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Festnahme zu machen. Des weiteren habe er vorgebracht, er sei
D-2092/2015 nach seiner Ausreise aus dem Iran gesucht worden, habe aber nicht gewusst wann. Er habe erklärt, die Sicherheitsbehörden hätten „etwa zwei Mal“ bei seiner Schwester und „etwa zwei Mal“ bei seinem Vater nach ihm gefragt. Indessen wären diesbezüglich von ihm konkrete Angaben zu erwarten gewesen. Er habe geltend gemacht, er sei Peshmerga der Komala gewesen und habe sich nach seiner Rückkehr in den Iran freiwillig den heimatlichen Behörden gestellt. Indes habe er auch auf mehrfache Nachfrage nicht gewusst, was ihn zu diesem Schritt bewogen habe. Im Rahmen der Anhörung habe er vorgebracht, er sei von den iranischen Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Da er dies anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, erscheine dieses nachgeschobene Vorbringen nicht glaubhaft. Bezüglich der in Kopie eingereichten Vorladung des Revolutionsgerichts sei auf den ersten Blick erkennbar, dass das Beweismittel aus dem Internet heruntergeladen worden sei. Somit sei es ohne Beweiskraft. Zudem habe er erklärt, er habe das Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet und verloren. Unter diesen Umständen lägen keine Beweismittel vor, welche die Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers allenfalls hätten klären und ausräumen können. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Zwar leide der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 6. Mai 2013 als Folge von (…) unter (…), (…) und (…). Gemäss dem Arztbericht sei die diesbezügliche Behandlung grundsätzlich aber auch im Iran durchführbar. Zudem könnte dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe geleistet werden. C. Mit Eingabe vom 1. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kostenund Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt. Gleichzeitig wurden 16 von im Beweismittelverzeichnis aufgeführten 17 Beilagen eingereicht und die
D-2092/2015 Nachreichung eines aktuellen Arztberichts in Aussicht gestellt. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht und eine Kostennote ein. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Betreffend den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers habe es die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen gewürdigt. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei mit zahlreichen und massiven Unstimmigkeiten behaftet. Die Beschwerde und die damit eingereichten Unterlagen vermöchten jene nicht aufzulösen. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
D-2092/2015 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab wurde in der Rechtsmitteleingabe eine „massive“ Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt, indem diese auf die eingereichten Beweismittel kaum oder nur marginal eingegangen sei beziehungsweise diese falsch gewürdigt habe, wobei die Vermutung bestehe, dass das Beweismaterial gar nie richtig visualisiert worden sei. Da in den dem Rechtsvertreter vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellten Akten eine Liste der Beweismittel fehle, gehe er zunächst auf diese ein, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er mit der Beschwerde bereits in den Akten befindliche Beweismittel eingereicht habe. Zudem habe er die Beschwerde um zusätzliche Beweismittel ergänzt. In der Folge wurden in der
D-2092/2015 Beschwerde einzelne Beweismittel gewürdigt und gestützt auf diese Würdigung der Vorwurf erhoben, das Staatsekretariat habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Schliesslich habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch dadurch verletzt, dass dessen Verbindungen zum Cousin F._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, auch etwa unter dem Aspekt der Reflexverfolgung, in den rechtlichen Erörterungen keinen Niederschlag gefunden hätten. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Diese gerügten Verletzungen formellen Rechts, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend E. 3.3–3.5). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
D-2092/2015 VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49). 3.4 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Seite 10 in der Beschwerde aufgelisteten 17 Beweismittel beziehungsweise Beilagen 3 bis 18 überwiegend bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Vorinstanz eingereicht worden sind. Darauf sowie auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Beweismittel ist nachstehend und in E. 4.3.1 bis 4.3.2 sowie E. 4.5.3 bis 4.5.5 einzugehen, soweit sie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind. Was die bezüglich der geltend gemachten Komala-Mitgliedschaft eingereichten Beweismittel anbelangt, brauchte die Vorinstanz nach den Regeln der antizipierten Beweiswürdigung nicht im Einzelnen darauf einzugehen, da in der angefochtenen Verfügung die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Komala nicht in Zweifel gezogen wurde. Es handelt sich dabei um die Parteikarte, das englischsprachige Schreiben der H._______, (…), in welchem die Komala- Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt wird, sowie, gemäss dessen Aussagen, je eine englisch- und andere fremdsprachige Bestätigung der Komala-Vertretungen in I._______ ([…]) und J._______ ([…]), drei am 1. Juni 2011 eingereichte fremdsprachige Bestätigungen der Komala betreffend die Arbeit als (…), (…) und (…), nebst diversem Bild- beziehungsweise Videomaterial. Bezüglich der Bestätigung aus J._______ ist lediglich festzuhalten, dass gemäss dieser der Beschwerdeführer – entgegen dessen Aussagen – den ersten Aufenthalt im irakischen Lager im Jahr 2007 angetreten hat und im Folgejahr in den Iran zurückgekehrt ist. Trotzdem erscheint dem Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, vor dem Jahr 2010 erfolgte erste Aufenthalt in einem Lager der Komala im irakischen Kurdistan glaubhaft. Was die übrigen den rechtserheblichen Sachverhalt betreffenden Beweismittel anbelangt, wurden
D-2092/2015 diese durch die Vorinstanz gewürdigt. Namentlich betrifft dies eine im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verurteilung zu einer bedingten fünfjährigen Gefängnisstrafe in Kopie eingereichte Vorladung des Revolutionsgerichts, deren Beweiskraft verneint wurde, wobei das SEM, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe das entsprechende Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet und verloren, weiter festhielt, dass keine entsprechenden Beweismittel vorlägen, welche die Unstimmigkeiten in der diesbezüglichen Schilderung durch den Beschwerdeführer allenfalls zu klären oder auszuräumen vermöchten. Gleichzeitig verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Was schliesslich den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, welcher damit begründet wird, dass das SEM die Verbindungen des Beschwerdeführers zu seinem Cousin F._______ nicht erörtert und nicht unter dem Aspekt der Reflexverfolgung geprüft habe, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zwar wurde der Cousin F._______ vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Komala mehrmals erwähnt, indessen ergibt die Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er die von ihm geltend gemachte Verfolgung (auch) auf seine Verbindung zum Cousin F._______ zurückführte. Daran vermag auch der Beizug der Asylakten von F._______ (vgl. N […]) nichts zu ändern. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat gestützt auf die Aussagen und die eingereichten Beweismittel aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2092/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.2 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
D-2092/2015 Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen darauf beschränkt, an seinen bisherigen Vorbringen festzuhalten und diese zu wiederholen, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit indes nicht auseinandersetzt. 4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2012 unter anderen zwei Dokumente ein, die gemäss seinen Aussagen vom Revolutionsgericht K._______ stammen, wobei es sich beim einen um eine Vorladung handle und das andere die Konfiszierung der persönlichen Sachen betreffe. Diese Dokumente seien seinen Eltern am 5. August 2011 beziehungsweise 3. März 2012 abgegeben worden (vgl. A[…]). Diesbezüglich wurde in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich um eine Androhung der Beschlagnahme von Vermögenswerten und um die entsprechende Vollzugsanordnung, mithin nicht um eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gerichtsverfahren. Bezüglich des Letzteren sei es dem vom Vater des Beschwerdeführers beauftragten Anwalt gelungen, beim zuständigen Revolutionsgericht in E._______ die entsprechenden (zwei) Verfahrensnummern ausfindig zu machen. Zudem wurde eine Botschaftsabklärung beantragt, um Weiteres zu diesen Verfahren in Kenntnis zu bringen (vgl. Beschwerde S. […]). Dazu ist festzuhalten, dass die beiden erwähnten Dokumente offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen stehen, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen. Im Weiteren führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe unbehelflicherweise erklärt, dass er das im Zusammenhang mit der Komala ergangene Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet und verloren habe. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der entsprechenden Gerichtsverhandlung derart unsubstanziiert und realitätsfremd (vgl. A[…]), dass daraus zu schliessen ist, dass eine solche gar nie durchgeführt worden beziehungsweise keine Verurteilung erfolgt ist. Unter diesen Umständen wird der Antrag auf Anordnung einer Botschaftsabklärung abgewiesen. 4.3.2 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einmal inhaftiert worden sein könnte. Indessen müsste eine solche Haft in einem anderen Zusammenhang als den von ihm genannten, als unglaubhaft einzuschätzenden Gründen – er sei als Angehöriger der Komala aus freien Stücken vom Irak in den Iran zurückgekehrt und habe sich dort den Behörden gestellt – erfolgt sein. Als weiteres Beweismittel
D-2092/2015 wurde auf Beschwerdeebene ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums L._______ vom 20. Mai 2013 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im Gefängnis gefoltert worden sei, wobei die Art der Folter nicht spezifiziert werde. Der Beschwerdeführer habe aber seinem Rechtsvertreter eine Tätowierung am (…) gezeigt, welche durch die iranischen Behörden mit Säure verätzt worden sei. Diesbezüglich reichte er ein Foto als Beweismittel ein, ebenso ein solches von Narben, welche nach einer Verletzung durch einen Mithäftling entstanden seien. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde ein weiterer Arztbericht in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerde S. (…) sowie Beschwerdebeilagen 14 und 15). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2012 erklärt hatte, dass die Narben von einer Verletzung stammten, welche ihm von einem Mithäftling mit einem (…) zugefügt worden sei. Damals erwähnte er die verätzte Tätowierung mit keinem Wort. Im nachgereichten ärztlichen Bericht wurde demgegenüber dazu ausgeführt, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Gefängniswärter versucht, seine Tätowierung am Körper mit Säure zu entfernen, da sie ein Symbol der verbotenen kommunistischen Partei dargestellt habe (vgl. ärztlichen Bericht vom 14. April 2015, Ziff. 3). Da das Vorbringen unbelegt und überdies nachgeschoben ist, vermag es den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mithin gelingt es dem Beschwerdeführer auch damit nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. 4.3.3 Schliesslich wurde in der Beschwerde zwar eingeräumt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten enthielten. Diese seien jedoch insbesondere auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. […]). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2012 erklärte, dass es bei der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, weil der Dolmetscher nicht die kurdische Sprache seiner Stadt gesprochen habe (vgl. A[…]). Indessen erklärte er sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei. Im Übrigen sind dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es bei der Befragung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre (vgl. SEM A[…]). Mithin muss er sich auf seine protokollierten Aussagen behaften lassen. 4.4 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine
D-2092/2015 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. 4.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1). 4.5.1 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 4.5.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz diverses Beweismaterial eingereicht habe, darunter Fotos und einen USB-Stick. Auf diesem befänden sich Filmaufnahmen von Komala-TV, in welchen beispielsweise der Cousin F._______, hinter einem (…) sitzend, zu sehen sei, während der Beschwerdeführer mit einer (…) daneben stehe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der Cousin F._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Sender Komala-TV sei öffentlich zugänglich und werde auch von den iranischen Behörden mitverfolgt. Auf einem der eingereichten Fotos sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem (…) M._______ der Komala und mit N._______ abgebildet, welcher in I._______ Asyl erhalten habe. Auf einem weiteren Foto sei der Beschwerdeführer, mit umgehängter (…), zusammen mit seinem am (…) 2013 hingerichteten Kollegen O._______ abgebildet.
D-2092/2015 Beschwerdebeilage 7 zeige den Beschwerdeführer an einer Demonstration im Irak gegen die Hinrichtung von P._______ im Iran, wobei er auf einem auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherten Foto vom selben Anlass besser erkennbar sei. Die als Beschwerdebeilagen 8 und 9 eingereichten Fotos zeigten den Beschwerdeführer um Weihnachten 2011 in einem Raum mit Komala-Emblem und an der Wand aufgehängten Fotos von (…) beziehungsweise in einem Büro der Komala im Irak (vgl. Beschwerde S. […]). 4.5.1.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, er sei den iranischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als Angehöriger der Komala bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Soweit das Bildmaterial nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sein sollte, sind dessen diesbezügliche Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht schlüssig ausgefallen und ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden identifiziert worden ist. So zeigen zwei der drei auf dem USB-Stick gespeicherten, angeblich auch auf Komala-TV ausgestrahlten Filme den Alltag von Peshmergas der Komala, wobei es sich beim einen um ein Propaganda-Video handeln dürfte, während der dritte Film eine aus damals aktuellem Anlass abgehaltene Demonstration gegen die Todesstrafe zum Inhalt hat, wobei sich auch der Beschwerdeführer in der Menge der sitzenden Demonstranten befindet. Zudem erklärte er anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit dem zweiten Aufenthalt in einem Lager der Komala im Irak, er sei dort als (…), (…) und (…) tätig gewesen, und reichte entsprechende Fotos und Arbeitsbestätigungen ein (vgl. A[…]). Sodann beantwortete er die Frage, weshalb er den Irak Anfang 2011 verlassen habe, dahingehend, dass er dort keine Sicherheit mehr gehabt habe, in der letzten Nacht vor seiner Abreise in seinem Lager geschossen worden sei, was nie aufgeklärt worden sei, die Einreise in den Irak und die Ausreise aus diesem Staat sehr leicht geworden sei, es im nahen Suleimaniya von iranischen Geheimdienstlern gewimmelt habe und die allgemeine Lebenssituation unerträglich gewesen sei, wobei es ihnen in den Bergen namentlich an Wasser gemangelt habe; dafür, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, habe er kein Beweismaterial (vgl. a.a.O., […]); jedoch könnten diese über die im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungen und Sitzungen davon erfahren haben, dass er sich wieder im Irak aufhalte, abgesehen davon sei er auf einem der von ihm eingereichten, abrufbaren
D-2092/2015 Fotos zusammen mit dem (…) und einer Person, welche (…) ein Interview gewährt habe, abgebildet (vgl. a.a.O., […]). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf seine Aussage angesprochen, wonach bezüglich seines ersten Lageraufenthalts Bilder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien und die meisten der eingereichten Fotos vom Aufenthalt im Ausbildungslager stammen würden, und nach ähnlichen, beispielsweise über Internet oder Fernsehen verbreiteten Beweisen bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak gefragt (vgl. a.a.O., […]). Diesbezüglich verwies er zunächst auf die eingereichten Arbeitsbestätigungen, um dann zu erklären, dass die auf dem USB-Stick gespeicherten Fernsehaufnahmen vom zweiten Lageraufenthalt stammen würden (vgl. a.a.O., […]). Indessen wurde er vom Befrager umgehend zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Aussage in Widerspruch zu seiner vorherigen stehe, wonach die iranischen Behörden (auch) durch die auf dem USB-Stick gespeicherten Fernsehaufnahmen von seinem ersten Aufenthalt im Irak Kenntnis erhalten hätten (vgl. a.a.O., […]). In Würdigung dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden im Zusammenhang mit dessen zweiten Aufenthalt im Irak über Informationen verfügen, die ihr Verfolgungsinteresse an ihm zu erwecken vermöchten. 4.5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde schliesslich erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe (…) 2014 in Q._______ an einem (…) teilgenommen, mit welchem gegen die Menschenrechtsverletzungen im Iran demonstriert worden sei. Diesbezüglich wurden Internetausdrucke von zwei Zeitungsberichten und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2014 betreffend Einstellung eines Strafverfahrens bezüglich Hausfriedensbruchs eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen 16–18) und weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass iranische Agenten beim (…) zugegen gewesen seien und fleissig fotografiert hätten, zwecks Abgleichs (Personenerkennungsprogramm) von fotografischem Bildmaterial, welches ihnen beispielsweise auch aus dem Komala-TV zur Verfügung stehe. Er machte geltend, zweifellos hätte er bei einer Wegweisung in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. Beschwerde S. […]). Was die Teilnahme am (…) in Q._______ betrifft, handelt es sich dabei um die einzige konkret geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zwar war eine relativ kleine Gruppe von zirka (…) Personen an dieser Aktion beteiligt. Trotzdem fiel die Berichterstattung darüber in den Medien eher ausführlich aus, wobei auf publizierten Fotos auch die Gruppe der Demonstrierenden beziehungsweise Teile davon zu
D-2092/2015 sehen sind. Indes vermögen diese in Zeit und Umfang beschränkten Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal es keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers gibt. Zudem scheinen keine Angaben zur Person der Demonstrierenden gemacht worden zu sein. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, sei mit seinen Aktivitäten aus der Masse der im Exil tätigen, regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten und werde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als marginal zu bezeichnen. Mangels Vorverfolgung erscheint demnach unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden ihn in der Schweiz identifiziert hätten und er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde. 4.5.2 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen nicht namentlich erwähnten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2092/2015 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
D-2092/2015 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Iran mit (…) über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr wird unterstützen können. Er besuchte den Schulunterricht während (…) Jahren und erwarb in der Folge auf verschiedenen Gebieten Berufserfahrung, so auch als (…) und (…). Nebst seiner Muttersprache Sorani beherrscht er auch Farsi gut. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran in eine wirtschaftliche Notlage geraten. 6.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde zu Recht eingewendet, dass dem Arztbericht vom 6. Mai 2013 nicht zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer leide aufgrund von (…) unter (…), (…) und (…), umso weniger als dem Bundesamt lediglich ein Arztbericht vom 10. April 2013 zugestellt worden
D-2092/2015 sei, ein weiterer vom 20. Mai 2013 zusammen mit der Beschwerde eingereicht und das Einholen eines aktuellen Arztberichts betreffend den momentanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragt werde (vgl. Beschwerde S. […]., Beschwerdebeilage 13 und Arztbericht vom 14. Mai 2015). Beim in der angefochtenen Verfügung zitierten Arztbericht vom 6. Mai 2013 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, zumal dieser gemäss Eingangsstempel am erwähnten Datum beim BFM eintraf, aber in der Tat vom 10. April 2013 datiert. Der Bericht enthält die vorerwähnte Diagnose, wobei jedoch keine Kausalität zwischen dem (…) und den übrigen Teilen der Diagnose erwähnt wird. Sodann wird im Arztbericht vom 20. Mai 2013 die bisherige Diagnose im Wesentlichen wiederholt, jedoch ohne die Teildiagnose „(…).“ Der Arztbericht vom 14. April 2015 schliesslich enthält keine Diagnose. Darin wird aber im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen leide, sein Antrieb leicht gesteigert und seine Psychomotorik leicht unruhig sei; nach eigenen Angaben nehme er täglich mehrmals das Medikament (…), welches er vom Hausarzt erhalte, wobei die genaue Menge nicht evaluiert werden könne (vgl. Arztbericht vom 14. April 2015). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, insbesondere vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, für sich noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken. Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bedürfen zwar möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen Behandlung, sie können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden im Iran auszugehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine Gründe medizinischer Natur entgegen. Wie von der Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend erwogen, könnte dieser bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
D-2092/2015 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. In der Honorarnote vom 30. April 2015 wurden ein Zeitaufwand von zwölf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Barauslagen im Betrag von Fr. 34.90, mithin Gesamtkosten von Fr. 3‘277.70, ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand liegt über demjenigen in vergleichbaren Fallkonstellationen und ist daher angemessen zu kürzen. Zudem erscheint auch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.– nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde zu legen. Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 2414.– (inkl. Auslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 162.80) aus der Gerichtskasse zu entrichten.(Dispositiv nächste Seite)
D-2092/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2414.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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