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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-2087/2011

23 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,468 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2087/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, geboren D._______, Nigeria, E._______, geboren F._______, Nigeria, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N _______.

D-2087/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Nigeria im Jahr 2005 verliess und via H._______ und I._______ nach Italien gelangte, wo sie am D._______ ihre Tochter C._______ zur Welt brachte und sich bis Ende November 2010 aufhielt, dass sie am 21. November 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im J._______ ein Asylgesuch stellte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2009 in K._______ um Asyl ersucht hatte, dass die Vorinstanz am 19. Januar 2011 die L._______ Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die L._______ Behörden am 24. Januar 2011 einer Übernahme nicht zustimmten und anführten, die Beschwerdeführerin sei am 7. September 2010 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von K._______ nach Italien überstellt worden, weshalb nach wie vor Italien für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 im J._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei mit der Wahl ihres Lebenspartners nicht einverstanden gewesen und habe von ihr die Heirat eines anderen Mannes verlangt, dass es sich bei diesem Mann um einen Freund ihres Vaters gehandelt habe, welcher wie ihr Vater Mitglied einer okkulten Sekte gewesen sei, dass sie von ihrem Vater zu Hause eingeschlossen worden sei, dass ein weiterer Grund ihrer Flucht die ihr drohende Beschneidung, welche bei Frauen in ihrem Heimatland traditionsweise durchgeführt werde, gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 zum Aufenthalt in K._______ befragt und ihr das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf die Aktenlage K._______ oder Italien für die

D-2087/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle nicht nach Italien zurückgehen, da sie dort weder über Dokumente noch über eine Unterkunft verfüge, dass sie zudem bei ihrem Lebenspartner bleiben möchte, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 24. Januar 2011 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 25. Februar 2011 unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 4. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen sowie des Lebenspartners der Beschwerdeführerin – M._______ – nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass sie seit Dezember 2005 illegal in Italien gelebt habe, wo am D._______ auch ihre Tochter C._______ zur Welt gekommen sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,

D-2087/2011 Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – M._______ – mit Erklärung vom 4. April 2011 auf die Ausübung des Beschwerderechts gegen die vorgenannte Verfügung verzichtete und deren Rechtskraft zur Kenntnis nahm, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2011 (Poststempel) gegen den BFM-Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 12. April 2011 per sofort aussetzte, dass die Beschwerdeführerin am F._______ den Sohn E._______ gebar,

D-2087/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. April 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 29. April 2011 einräumte, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der angesetzten Frist am 21. April 2011 eine Stellungnahme einreichte und darin ersuchte, es sei ihr in Anbetracht der Geburt vom F._______ der Aufenthalt in der Schweiz bis Ende Juli 2011 zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 angefragt wurde, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, da eine Rückführung nach Italien gemäss Mitteilung der Vollzugsbehörden nicht vor Ende Juli 2011 stattfinden werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2011 eine Stellungnahme zu den Akten reichte, worin sie unter anderem erklärte, sie halte an ihrer Beschwerde vom 7. April 2011 fest, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass ein solches Auslieferungsbegehren nicht besteht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung

D-2087/2011 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der am F._______ geborene Sohn E._______ in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift in pauschaler Art und Weise ein Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes vorgeworfen und auf eine in der Vergangenheit angewendete Praxis des BFM hingewiesen wird, wonach dieses Nichteintretensentscheide erst zu dem Zeitpunkt eröffnet habe, in dem auch die Wegweisung hätte

D-2087/2011 vollzogen werden sollen, und damit eine effektive Beschwerdemöglichkeit verunmöglicht habe, dass es die Beschwerdeführerin indessen vollständig unterlässt darzulegen, inwiefern ihr in casu die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde verwehrt geblieben sein sollte, dass nämlich das BFM die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ordnungsgemäss eröffnete, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und eine Überstellung der Beschwerdeführer bis anhin nicht stattgefunden hat, dass nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der geltend gemachte Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im konkreten Fall zum Tragen käme, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 24. Januar 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),

D-2087/2011 dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe die Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, sie habe in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und zur Bestreitung des Lebensunterhalts N._______ leisten müssen, dass die Situation in Italien für sie als Mutter eines Neugeborenen sowie eines Kleinkindes sehr prekär und das Kindeswohl nicht gewährleistet sei, dass sie aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Kinder zur Zeit darauf verzichte, gemeinsam mit ihrem Lebenspartner zu leben, da er in Italien weder eine Arbeit noch eine Wohnung gefunden habe, sondern mit anderen Migranten in einem Zimmer in O._______ wohne, dass diese Unterkunft für einen Säugling und ein Kleinkind aus hygienischen und sozialen Gründen nicht zumutbar sei, dass ihr erster Sohn im Säuglingsalter im Jahr P._______ in Italien wegen der prekären Lebensverhältnisse gestorben sei, und sie das gleiche Schicksal ihrem zweiten Sohn ersparen wolle, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino

D-2087/2011 (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal es die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei einer unsubstanziierten, pauschalen Kritik belässt und daraus nicht gefolgert werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Italien würde ihr jegliche Sozialhilfe verweigert (siehe dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011), dass die Todesumstände des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin nicht belegt sind, weshalb daraus auch nicht geschlossen werden kann, die italienischen Behörden würden ihren Pflichten im Rahmen der Betreuung von Asylsuchenden nicht nachkommen, beziehungsweise die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs für sich und ihre Kinder nicht erhalten, dass die Beschwerdeführerin auch insgesamt keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-2087/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2087/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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