Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2081/2012
Urteil v o m 1 4 . August 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (…), und deren Kinder 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
D-2081/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 gelangte eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 15. August 2011 in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde sie am 1. September 2011 im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 2. Februar 2012 in G._______ angehört (Anhörung).
A.b Eigenen Angaben zufolge gelangte H._______ (Lebenspartner der Beschwerdeführerin) am 2. September 2011 in die Schweiz, wo er am 5. September 2011 im EVZ I._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 20. September 2011 im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 2. Februar 2012 in G._______ angehört (Anhörung). A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte H._______ im Wesentlichen geltend, er sei Tschetschene, stamme aus J._______ (Republik Tschetschenien) und sei mit der Beschwerdeführerin 1 seit 1998 religiös verheiratet sowie der Vater ihrer Kinder. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe er die Rebellen unterstützt. Nach erneutem Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im Herbst 1999 habe er sich bis zur Ausreise mehrheitlich bei den Rebellen in den Bergen oder bei Verwandten und Freunden aufgehalten. Er sei mehrmals für kurze Zeit vom russischen Militär festgenommen worden, so auch im Februar 2010 und am 1. Juni 2011. Im Februar 2010 sei er zu einem Militärlager mitgenommen und dort festgehalten worden, bevor er nach zirka einem Monat von seinen Verwandten freigekauft worden sei. Am 1. Juni 2011 seien bewaffnete Männer in sein Haus eingedrungen und hätten seine Wohnung durchsucht. Anschliessend hätten sie ihn in einem Gefängnis an einem unbekannten Ort festgehalten, wo er verhört und dabei misshandelt worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, künftig für sie als Informant zu arbeiten; schliesslich habe er eingewilligt. Nachdem seine Eltern ein Lösegeld bezahlt hätten, sei er von den Männern nach einigen Tagen freigelassen worden, wobei sie jedoch seinen Ausweis und denjenigen seiner Frau sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder zurückbehalten hätten. In der Folge habe er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt. Am 9. August 2011, als es ihm gesundheitlich besser gegangen sei, sei er zusammen mit seiner Frau und den Kindern von Tschetschenien nach Kiew gefahren. Seine Frau und die Kinder hätten diese Stadt vor ihm verlassen, während er sich bis am 30. August 2011 dort aufgehalten habe.
D-2081/2012 A.d Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie stamme aus K._______ (Republik Nordossetien) und sei mit H._______ seit dem Jahre 1998 nach Brauch verheiratet. Sie sei hauptsächlich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Zudem, weil sie in Tschetschenien als Frau benachteiligt worden sei, da sie ihren Beruf (…) nicht habe ausüben können und insbesondere in den letzten Jahren gezwungen worden sei, sich in der Öffentlichkeit zu verschleiern. Ausserdem sei sie von ihren Verwandten, die schon immer gegen ihre Heirat mit einem Tschetschenen gewesen seien, seit dem Anschlag von Beslan im Jahre 2004 geschlagen und immer wieder bedroht worden. Aus diesen Gründen habe sie Tschetschenien am 7. August 2011 zusammen mit H._______ und ihren Kindern verlassen und sei nach Kiew gefahren, von wo sie am 13. August 2011 zusammen mit ihren Kindern per LKW durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.e Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte H._______ eine Kopie seines Inlandpasses ein. B. Mit Schreiben vom 22. März 2012 teilte die Asylkoordination der Gemeinde L._______ dem BFM mit, dass sich H._______ in der Zeit vom 22. März 2012 bis 23. April 2012 nicht an seiner gewohnten Adresse aufhalte, sondern in einer Notunterkunft in M._______, weshalb ein allfälliger ihn betreffender Entscheid dorthin zu schicken sei. C. Mit Schreiben vom 28. März 2012 an das BFM ersuchte die Asylkoordination der Gemeinde L._______ um sofortige Trennung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen von demjenigen von H._______. Begründet wurde dies damit, dass H._______ gegen seine Familie gewalttätig geworden sei. D. Mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen und von H._______ gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D-2081/2012 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerinnen und H._______ hätten den Asylbehörden zum Nachweis der Identität eine Kopie des Inlandpasses von H._______ eingereicht. Dabei handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit seien vorliegend die in dieser Bestimmung statuierten Grundvoraussetzungen für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. Somit sei zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen und H._______ glaubhaft machen könnten, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage seien, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Da die Beschwerdeführerinnen und H._______ weder ihre Reisepässe noch sonstige Ausweise zu den Akten gegeben hätten, stünden weder ihre Identität noch das richtige Ausreisedatum aus ihrem Heimatland und die tatsächliche Reiseroute fest. Bereits anlässlich der Kurzbefragungen seien die Beschwerdeführerinnen und H._______ aufgefordert worden, ihre Identitätsausweise einzureichen, was sie bis zum heutigen Datum unterlassen hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise von H._______, die Behörden hätten ihnen ihre Ausweise abgenommen, könnten nicht geglaubt werden. Ebenso unglaubhaft seien ihre Vorbringen zu ihrer Reise in die Schweiz, zumal sie unterschiedliche Angaben über den genauen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Tschetschenien gemacht hätten. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerinnen und H._______ offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht hätten. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor. Da die Identität, der Reiseweg und auch der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerinnen und von H._______ aus dem Heimatland nicht feststünden, werde ihre Glaubwürdigkeit generell in Frage gestellt, da ihre Vorbringen widersprüchlich seien. Neben ihrer Widersprüchlichkeit seien ihre Aussagen durch fehlenden Realitätsbezug gekennzeichnet, insbesondere entspreche ihr Verhalten nach der Festnahme von H._______ im Februar 2010 in keiner Weise dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen. Ferner sei in Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten von H._______ für die Rebellen festzuhalten, dass die von ihm gemachten Angaben in einer Weise rudimentär ausgefallen seien, dass dadurch die bereits vorhandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen erhärtet würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 über die von ihren Verwandten erlittenen Nachteile seien erst in der Anhörung nachgeschoben worden und müssten deshalb bezweifelt werden. Ihre Aussage,
D-2081/2012 sie sei sowohl in N._______ als auch in J._______ gezwungen worden, sich zu verschleiern, sei ganz eindeutig tatsachenwidrig und widerspräche den gesicherten Erkenntnissen des BFM über die Lebensumstände in den tschetschenischen Städten. Dasselbe lasse sich über ihre bloss in den Raum gestellte Behauptung, sie habe ihren Beruf nicht ausüben können, sagen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen respektive von H._______ wiesen eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation in Ereignisse in ihrem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Nach objektivem Massstab bestünden somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise von H._______ nicht den Tatsachen entsprächen. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. E. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (per Telefax) teilte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz mit, dass die Verfügung vom 5. April 2012 H._______ nicht habe eröffnet werden können, da dieser von der Polizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden sei. Die negative Verfügung sei daher H._______ an seiner momentanen Adresse zu eröffnen. F. F.a Mit Beschwerde vom 18. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen sei vom Asylverfahren von H._______ ab sofort zu trennen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz sei in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben. 3. Die Sache der Beschwerdeführerinnen sei an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
D-2081/2012 4. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die bald zehnjährige Beschwerdeführerin 2 seien zu ihren Asylgründen zu befragen und es sei ein DNA-Test mit H._______ sowie den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 durchzuführen. 5. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7. Vorliegendes Verfahren sei zu sistieren, bis das zurzeit laufende Strafverfahren gegen H._______ abgeschlossen sei, mindestens jedoch bis zum Abschluss der Strafuntersuchung beziehungsweise Anklageerhebung. 8. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 9. Es sei den Beschwerdeführerinnen in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
F.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführende 1 habe sich aufgrund häuslicher Gewalt von H._______ getrennt, nachdem sie am 2. März 2012 in das Frauenhaus O._______ geflüchtet sei. Am 22. März 2012 hätten die Beschwerdeführerinnen aus dem Frauenhaus an ihre vorherige Wohnadresse zurückkehren müssen. Die Asylkoordination L._______ habe zuvor H._______ aus der gemeinsamen Wohnung in eine Notunterkunft umplatziert. Am 29. März 2012 habe die Beschwerdeführerin 1 Strafanzeige gegen H._______ eingereicht. Eine erste Befragung durch die Polizei bezüglich der erlebten Gewalt durch H._______ habe am 2. April 2012 stattgefunden und in der Folge seien verschiedene Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen H._______ verfügt worden. Die Befragungen durch die Polizei und die Dienststelle Sexualdelikte der Kantonspolizei P._______ seien noch nicht abgeschlossen. Am 16. April 2012 habe die in Q._______ wohnhafte Schwester von H._______ die Beschwerdeführerin 1 angerufen und sie beschimpft und bedroht, da H._______ verhaftet worden sei. Die Schwester habe der Beschwerdeführerin 1 zudem mitgeteilt, dass ihre in Russland lebende Mutter wegen ihrer hiesigen Strafanzeige gegen H._______ von den Männern Kadyrows abgeholt worden sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin 1 versucht, ihre Mutter telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelungen sei. Aus diesem Grund habe sie (Beschwerdeführerin 1) beschlossen, der Unterzeichnenden die Wahrheit zu erzählen: Tatsächlich sei H._______
D-2081/2012 nicht ihr nach Brauch angeheirateter Mann, sondern er gehöre zu den Männern des Präsidenten Kadyrow, die ihren tatsächlichen Mann umgebracht hätten. Ihr richtiger Mann sei R._______ aus Tschetschenien gewesen. Dieser sei seit dem Jahre 2002 ein Widerstandskämpfer der tschetschenischen Rebellen im Lager der Boijeviki gewesen. Über Jahre hinweg sei er abwechslungsweise zirka zwei bis drei Monate in den Bergen bei den Rebellen und dann wieder zwei bis drei Wochen bei ihr zu Hause gewesen. Als ihr Mann R._______ Ende 2010 wieder vorübergehend nach Hause nach N._______ zurückgekehrt sei, seien H._______ und dessen Kollegen zum ersten Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann verhaftet. Sie hätten ihn mehrere Stunden festgehalten und befragt. Anschliessend sei er wieder zu den Widerstandskämpfern in den Bergen zurückgekehrt, bevor er Ende März 2011 erneut nach Hause gekommen sei. Anfang April 2011 seien die Kollegen von H._______ vorbeigekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Am 15. April 2011 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Mann ihm Gefängnis gestorben sei und sie die Leiche abholen könne, woraufhin sie ihn beerdigt habe. Gegen Ende April 2011 sei H._______ zusammen mit Kollegen zu ihr nach Hause gekommen und habe ihren Reisepass, die Heiratsurkunde von ihr und ihrem verstorbenen Mann, ihr Diplom der medizinischen Akademie sowie die Geburtskurkunden ihrer drei Töchter beschlagnahmt. Von da an habe H._______ sie mittels Drohungen gezwungen, sich als seine Frau auszugeben. Im Sommer 2011 habe sie in N._______ ins Krankenhaus gehen müssen, nachdem H._______ sie verprügelt sowie vergewaltigt habe. Etwas später sei sie von H._______ gezwungen worden, mit ihm in die Schweiz zu reisen. Er habe ihr ein Blatt mit Informationen gegeben, die sie habe auswendig lernen und allen Behörden erzählen müssen. Er habe ihr mehrfach gedroht, sie zu erstechen, falls sie ihm nicht gehorche. Gleichzeitig habe sie die Hoffnung gehabt, dass sie ihm hier möglicherweise entkommen könne, da es für sie in Russland kein Entkommen gegeben hätte. Zudem fühle sie sich weiterhin durch ihre Verwandten bedroht, die sie aufgrund ihrer Beziehung und Heirat mit einem Tschetschenen und des Massakers von Beslan verprügelt hätten, was sie bereits in ihrer Asylbefragung ausführlich geltend gemacht habe. Vor dem Hintergrund des gesamten Beweismaterials bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Gewalt durch H._______ habe die Beschwerdeführerin 1 glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich nicht in der Lage sei, Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen und das hierfür entschuldbare Gründe vorlägen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG seien somit erfüllt. Zudem könne in casu nicht von ei-
D-2081/2012 nem Fall ausgegangen werden, in dem offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen bestehe. Es handle sich hierbei vielmehr um einen Fall, in dem dringender Abklärungsbedarf vorhanden sei, zumal sowohl die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht werde wie auch das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. F.c Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Gefährdungsmeldung des Frauenhauses O._______ vom 20. März 2012 (in Kopie; bereits früher eingereicht), eine Strafanzeige gegen H._______ vom 29. März 2012 (in Kopie), Patientenblätter der Beschwerdeführerin 1 sowie von H._______, eine Verfügung der Kantonspolizei P._______ vom 2. April 2012 (in Kopie; bereits früher eingereicht), eine Mitteilung im Strafverfahren vom 3. April 2012 (in Kopie), auszugsweise Kopien des Passes der Beschwerdeführerin 1, auszugsweise Kopien ihres Diploms der medizinischen Akademie, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Nordkaukasus vom 12. September 2011, ein Schreiben von Dr. med. S._______ vom 15. April 2012 (in Kopie), ein Schreiben von T._______ (Kids Care) vom 13. April 2012, eine Länderanalyse der SFH betreffend Tschetschenien vom 5. Oktober 2011, eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2012 sowie eine Honorarnote vom 18. April 2012 eingereicht. G. Mit Schreiben vom 23. April 2012 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin deutsche Übersetzungen der bereits früher eingereichten Kopien des Passes sowie des Diploms der Beschwerdeführerin 1 und eine amtliche Beglaubigung vom 20. April 2012 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2012 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Anwältin abgewiesen werde. Zudem lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 11. Mai 2012 ein und wies sie gleichzeitig
D-2081/2012 an, ihre Verfügung vom 5. April 2012 H._______ rechtsgenüglich zu eröffnen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2012 führte die Vorinstanz aus, der nun nachträglich in der Beschwerdeschrift in den Raum gestellte neue Sachverhalt sei zwar grundsätzlich als nachgeschoben zu betrachten, was prima facie gegen seine Glaubhaftigkeit spreche. Er sei jedoch angesichts der in casu vorliegenden besonderen Umstände nicht ohne weitere Abklärungen als unglaubhaft von der Hand zu weisen. Die Anordnung der sich zur Verifizierung des in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Sachverhalts als notwendig abzeichnenden zusätzlichen Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin 1 liege allerdings in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, dem die Verfahrensleitung obliege. Das BFM könne somit ohne ausdrückliche Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts keine weiteren zusätzlichen Abklärungen vornehmen, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine fundierte Stellungnahme zu den in der Beschwerdeschrift neu geltend gemachten Vorbringen nicht möglich sei. Bezüglich der ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 verweise das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. J. Am 11. Mai 2012 wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2012 H._______ eröffnet. K. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin die folgenden Dokumente zu den Akten reichen: Einen Ausdruck eines russischsprachigen E-Mails vom 24. April 2012 (inklusiver deutsche Übersetzung), einen Auszug aus einer in russischer Sprache verfassten Krankengeschichte (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), eine in russischer Sprache verfasste Geburtskurkunde (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), ein in russischer Sprache verfasster Todesschein (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) sowie eine amtliche Beglaubigung vom 14. Mai 2012. L. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 liessen die Beschwerdeführerinnen einen Auszug aus einer in russischer Sprache verfassten Krankengeschichte
D-2081/2012 (inklusive deutsche Übersetzung), einen Briefumschlag sowie eine amtliche Beglaubigung vom 11. Juli 2012 einreichen. M. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass das Mandat bezüglich der Beschwerdeführerinnen beendet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Innerhalb des Anfechtungsgegenstands – der sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt – bestimmen die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2). Die für die Bestimmung massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen: THOMAS FLÜCKIGER, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 18 und N 19). In casu fochten die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2012 lediglich den negativen Entscheid bezüglich ihrer Person an. Gegen die mit Verfügung vom 5. April 2012 getroffene Entscheidung hinsichtlich H._______, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten und der
D-2081/2012 aus der Schweiz weggewiesen wurde sowie dessen Wegweisungsvollzug das BFM verfügt hat, wurde hingegen ausdrücklich nicht Beschwerde erhoben, weshalb sich diesbezüglich eine Überprüfung erübrigt, zumal H._______ innert der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat. Die vorinstanzliche Verfügung gilt in diesem Punkt somit als in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist der in der Rechtsmittelschrift erhobene Antrag, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen sei vom Asylverfahren von H._______ ab sofort zu trennen, gegenstandslos geworden. 1.4 Die Beschwerde ist von den Beschwerdeführerinnen frist- und formgerecht eingereicht worden. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5, mit weiterem Hinweis). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-2081/2012 4. 4.1 Das BFM hat vorliegend den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG). 4.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3). 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21
D-2081/2012 nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 4.5 In der Rechtsmittelschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt. Es treffe nicht zu, dass H._______ ihr nach Brauch angeheirateter Mann sei. Er gehöre vielmehr zu den Männern des Präsidenten Kadyrow, die ihren richtigen Mann umgebracht hätten. H._______ habe sie dann mittels Drohungen gezwungen, sich als seine Frau auszugeben und mit ihm in die Schweiz zu reisen. Insbesondere im Hinblick auf diese neuen Vorbringen hat der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur veränderten Sachlage gewährt. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2012 gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdestufe geltend gemachten Verfolgungsvorbringen besteht. 4.6 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden können. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen, damit beurteilt werden kann, ob die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Noven glaubhaft sind oder nicht. Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist, weshalb es sich als angezeigt erweist, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38
D-2081/2012 Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist auch deswegen angebracht, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid handelt und diesbezüglich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt ist. 4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2012 ist daher – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Die Vernehmlassung des BFM vom 10. Mai 2012 ist den Beschwerdeführerinnen mit dem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befinden. 5. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, den erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen der Wahrheit entsprechend zu Protokoll zu geben. Dies wäre ihr namentlich anlässlich der Befragung im EVZ auch zumutbar gewesen, zumal sich H._______ zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Schweiz befand. Da gerade diese, in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht erst auf Beschwerdeebene erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, sind den Beschwerdeführerinnen trotz Obsiegens die Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- zu bemessen sind, aufzuerlegen (ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52). Da unter diesen Umständen das von den Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren als von ihnen unnötig und
D-2081/2012 durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 6. Aus den soeben dargelegten Gründen können die den Beschwerdeführerinnen erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist den Beschwerdeführerinnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2081/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012 wird – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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