Abtei lung IV D-208/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-208/2008 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Februar 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asyl-gründen befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er am 5. Februar 2003 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus (...) (Provinz (...), Nordirak). Im Jahre 1988 sei er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei) und seinen Geschwistern in den Iran gezogen; dort sei drei Jahre später auch sein Vater gestorben. Im Jahre 1999 sei die Familie wieder in den Irak zurückgekehrt und habe fortan im Lager (...) beziehungsweise (...) bei (...) gelebt. Dort habe er die Schule besucht und daneben einen kleinen Laden für Obst und Gemüse betrieben. Da seine Stiefmutter krank gewesen sei, habe er im Oktober 2002 die Schule abbrechen und zu seinen jüngeren Geschwistern und Halbgeschwistern schauen müssen. Wegen der schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er habe ein Stück seiner Familie gehörendes Land verkauft und (...) am 4. Januar 2003 verlassen. Nachdem er in einem kleinen Gummiboot die Grenze zur Türkei überquert habe, sei er in einem Lastwagen nach Istanbul gefahren. Von dort aus sei er – in einem Lastwagen versteckt – durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 – dem Beschwerdeführer gleichentags in der Empfangsstelle persönlich eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen D-208/2008 des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt – die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. D. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 29. September 2005 seine Verfügung vom 7. Februar 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. F. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 schrieb die ARK die am 28. Februar 2003 eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. II. G. G.a In Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (...), Erbil und Suleimaniya D-208/2008 herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug werde daher – insbesondere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer – grundsätzlich als zumutbar erachtet. G.b In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage sei auch in den drei erwähnten nordirakischen Provinzen weiterhin gefährlich. In (...) habe er "kein tragfähiges ökonomisches Netz", während er in der Schweiz erwerbstätig und gut integriert sei. H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 – eröffnet am 15. Dezember 2007 – hob das BFM die mit Verfügung vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (...), Erbil und Suleimanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer im Irak mit seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. I. Der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Januar 2008 (Poststempel: 13. Januar 2008), es sei "vom Vollzug der Wegweisung abzusehen", es sei "die vorläufige Aufnahme zu verlängern" und er sei "unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen". Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer eine auf den 19. Dezember 2007 datierte Bestätigung seines Arbeitgebers zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der D-208/2008 Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – in Bezug auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls – darauf hingewiesen, die Verfügung des Bundesamtes vom 7. Februar 2003 sei, soweit sie die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich betroffen habe, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum 31. Januar 2008 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 27. Januar 2008 bezahlt. K. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bringe der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2008 keinerlei individuelle Vollzugshindernisse vor. Was die geltend gemachte Integration betreffe, so wäre diese in einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu prüfen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 – und unter Beilage einer Kopie einer am 17. Dezember 2009 ausgestellten Vollmacht – teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, er sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der Akteneinsicht. Das Begehren um Gewährung weiterer beziehungsweise erneuter Akteneinsicht an den neu bestellten Rechtsvertreter wurde vom zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2010 abgewiesen. D-208/2008 M. Am 22. Januar 2010 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrere dem Internet entnommene, die Lage im Nordirak betreffende Berichte sowie einen Brief mit einer Liste mit Unterschriften von Bekannten des Beschwerdeführers, welche sich für dessen weiteren Verbleib in der Schweiz einsetzen, zu den Akten. Gleichzeitig machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam, sein Mandant habe sich während mehr als zehn Jahren als Flüchtling im Iran aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). D-208/2008 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. September 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Bestimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des D-208/2008 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen als Ausreisegrund stets nur die allgemein schlechten Lebensbedingungen in seiner Heimat nannte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). D-208/2008 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen (...), Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die Darlegungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Situation in den drei nordirakischen Provinzen sei weiterhin gefährlich, und in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Januar 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich zu seiner Integration in der Schweiz. Auch die vom neu bestellten Rechtsvertreter am 22. Januar 2010 zu den Akten gegebenen, dem Internet entnommenen Berichte D-208/2008 über Zwischenfälle im Nordirak vermögen an der erwähnten Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich nämlich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 5.1.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz (...) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung (vgl. Vorakten A7 S. 4) sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer (in (...) bei (...)) und als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft (in (...)). Seine Stiefmutter, seine Geschwister und Halbgeschwister leben nach wie vor in (...) beziehungsweise (...) bei (...) (vgl. Vorakten A1 S. 3 und A7 S. 2 ff.), so dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden kann. In seiner Eingabe vom 22. Januar 2010 machte der neu bestellte Rechtsvertreter geltend, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahre 2001 mit seiner Familie vom Iran in den Irak zurückgekehrt, wo er später vermutlich von einer Mine getötet worden sei; daraufhin sei die Familie wieder aus dem Irak geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei im Iran und nicht im Irak ansässig gewesen und habe im Irak weder Familie noch Freunde. Diese Darstellung widerspricht indessen klarerweise den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen D-208/2008 gemachten Aussagen, wonach sein Vater bereits 1991 verstorben und die Stiefmutter acht Jahre später mit ihren Kindern und Stiefkindern in den Irak zurückgekehrt sei, wo die Familie nach wie vor lebe (vgl. Vorakten A1 S. 1 ff. und A7 S. 2 ff.). Entgegen der vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Januar 2010 (vgl. S. 2) gemachten Behauptung, die Muttersprache seines Mandanten sei die persische, nicht die kurdische Sprache, erklärte der Beschwerdeführer in den Anhörungen zudem unzweideutig, seine Muttersprache sei Kurdisch, während er nur über mittelmässige Farsi-Kenntnisse verfüge (vgl. Vorakten A1 S. 2). 5.2.3 In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2008 und auch in der Eingabe vom 22. Januar 2010 enthaltenen Darlegungen zur guten Integration und finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie in Bezug auf die zur Untermauerung dieser Darlegungen eingereichten Unterlagen (Bestätigung des Arbeitgebers, Schreiben von Bekannten, Liste mit Unterschriften von Personen, die sich für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz einsetzen) ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. 5.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit Kurzem auch nach Suleimaniya). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug D-208/2008 der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 27. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 13