Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2079/2014
Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
D-2079/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 11. März 2013 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 20. März 2013 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 28. Mai 2013 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM im EVZ D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und stamme aus E._______ (Region Mamou). Seine Mutter habe ihn ausserehelich geboren und daher Probleme mit ihrer Familie gehabt. Seine Mutter wohne immer noch in E._______, während sein Vater in der Hauptstadt Conakry lebe. Er selber sei im Alter von zehn Jahren beziehungsweise noch als Kleinkind in die Hauptstadt Conakry gezogen, wo er fortan bei einer Tante im F._______ (G._______, Conakry) gelebt habe. Er habe nie eine Schule besucht und sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Manchmal habe er aber seiner Tante in deren Restaurant geholfen.
Wegen seiner unehelichen Geburt sei er von verschiedenen Leuten beschimpft oder ausgelacht worden. Anlässlich einer Taufe in der Familie seines Vaters habe sein Halbbruder ihn beim Essen als "Bastard" bezeichnet. In der Folge sei es zu einer Schlägerei gekommen. Später sei er nach Hause gegangen und habe seine Clique zusammengerufen. Gemeinsam seien sie zum Haus seines Vaters zurückgekehrt, wo seine Halbschwester die Tür geöffnet habe. Sein Halbbruder habe dann versucht, ihn mit einer Fernbedienung zu schlagen, worauf er mit einem seiner Clique gehörenden Gewehr seine beiden Halbgeschwister beziehungsweise seine Stiefmutter und den Halbbruder beziehungsweise die Stiefmutter und die Halbschwester erschossen habe. Anschliessend habe er mit seiner Clique ins F._______ zurückkehren wollen. Die Polizei habe aber bereits eine Strassensperre errichtet gehabt und ihn festgenommen. Sein Vater habe die Einleitung eines Strafverfahrens mit Geldzahlungen verhindert, um selber nicht auch noch Probleme zu bekommen. Dennoch habe er ein Jahr in Haft verbracht, bis er im Januar 2013 mit der Hilfe seiner Tante aus dem Gefängnis habe fliehen können. Noch am gleichen Tag habe er Guinea verlassen. Er sei in einem Personenwagen via Se-
D-2079/2014 negal und Mauretanien nach Marokko und anschliessend auf einem kleinen Schiff nach Spanien gelangt. Am 1. Februar 2013 sei er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Er habe zuvor in keinem Land Asyl beantragt und sei auch nirgends registriert worden.
Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, bei einem Autounfall im Quartier H._______ in Conakry im Jahre 2011 sei seine Harnröhre verletzt worden. Er sei damals umgehend ein erstes Mal operiert worden. Wegen der erwähnten Probleme mit der Familie seines Vaters beziehungsweise mit den Behörden habe er sich keiner weiteren Operation unterziehen lassen können, weshalb er nach wie vor Probleme beim Urinieren habe.
A.c Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Asylbehörden keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er erklärte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben.
A.d Gemäss Rapport der Kantonspolizei C._______ vom 29. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 10. November 2013 wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem er mit Marihuana gehandelt habe.
A.e Verschiedenen sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden ärztlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen der erwähnten urologischen Probleme ab dem 26. März 2013 in ärztlicher Behandlung befand. Am 22. August 2013 wurde er deswegen im I._______ einer Operation unterzogen. In seinem Bericht vom 11. März 2014 erklärte der leitende Arzt der Urologie des I._______ die Kontrollen für abgeschlossen.
B. Mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 19. März 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (namentlich in Bezug auf die Umstände und Folgerungen der angeblichen Tötung der Verwandten, welche völlig widersprüchlich und zudem völlig emotionslos geschildert worden seien) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde darauf hingewiesen, dass die zweite, in der
D-2079/2014 Schweiz durchgeführte Operation sowie auch die Nachbehandlungen und Kontrollen abgeschlossen seien. Sollte der Beschwerdeführer später noch Medikamente benötigen, so wäre die Versorgung mit diesen im Heimatstaat gesichert. C. Der damals noch nicht vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 16. April 2014 gegen die BFM-Verfügung vom 17. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte er unter anderem geltend, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Er habe immer noch Probleme beim Wasserlösen; auch leide er unter einer Hernie. Zur Untermauerung dieses Vorbringen gab er eine Einladung der Urologischen Klinik des I._______ für eine Nachkontrolle am 5. Mai 2014 sowie ein Informationsblatt für Patienten, bei denen eine Hernie (Leistenbruch) diagnostiziert worden war, zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Im Weiteren stellte es fest, die Eingabe richte sich gemäss den Anträgen standardformularmässig sowohl gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls als auch gegen die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, gemäss der persönlich abgefassten Begründung jedoch lediglich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer daher zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 16. April 2014 gegen alle Punkte der BFM-Verfügung vom 17. März 2014 oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sowie zur allfälligen Nachreichung einer auch den Asylpunkt umfassenden Begründung Frist bis zum 5. Mai 2014 an.
Gleichzeitig wurden die in der Eingabe vom 16. April 2014 enthaltenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 8. Mai 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D-2079/2014 D.b Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. April 2014 mit, nur gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung Beschwerde erheben zu wollen; aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (er müsse sich am 30. April 2014 im I._______ einer weiteren Operation unterziehen) sei der Wegweisungsvollzug nach Guinea nicht zumutbar. Sodann gab er eine gleichentags vom Kantonalen Sozialdienst C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.c In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 fest, die Beschwerde vom 16. April 2014 richte sich nur gegen den vom BFM am 17. März 2014 verfügten Wegweisungsvollzug, und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses würden wiedererwägungsweise gutgeheissen. Im Weiteren forderte es den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19. Mai 2014 den Namen eines von ihm selber bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen; bei ungenutzter Frist werde ihm von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ebenfalls bis zum 19. Mai 2014 einen die Operation vom 30. April 2014 betreffenden ärztlichen Bericht einzureichen.
D.d Nachdem der Beschwerdeführer am 17. April 2014 von der Staatsanwaltschaft J._______ wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, verfügte K._______ C._______ am 23. Mai 2014 die Eingrenzung in den Kanton C._______ und die Ausgrenzung aus der Gemeinde L._______. D.e Der Aufforderung, einen Rechtsvertreter zu bestimmen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihm am 26. Juni 2014 einen Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons C._______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete. D.f Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte die (…) dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2014 mit, Frau Patricia Müller übernehme die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
D-2079/2014 D.g Dem Ersuchen der neu ernannten Rechtsvertreterin um Zustellung der wesentlichen Akten des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2014.
E. E.a Mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte das BFM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde vom 16. April 2014, regte aber an, allenfalls beim I._______ einen weiteren Schlussbericht einzufordern. Dabei wies es jedoch darauf hin, der für die Leiden kausale Unfall habe sich im Jahre 2011 im Heimatstaat ereignet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer danach noch längere Zeit in Guinea habe leben und die lange Reise nach Europa auf sich nehmen können, spreche dafür, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Abschluss der Behandlungen offensichtlich gegeben sei.
E.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. September 2014 mit, die Beschwerden ihres Mandanten hätten sich gebessert, doch werde in zwei Wochen eine eingehende Kontrolluntersuchung durchgeführt. Sodann ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis Ende Oktober 2014.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Erstreckung der Replikfrist am 19. September 2014 ab, verwies jedoch gleichzeitig auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde auch nachträglich eingereichte Parteivorbringen berücksichtigen könne, sofern sie ihr ausschlaggebend erschienen.
E.d Am 9. Oktober 2014 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, bis anhin sei ihr noch kein Arztbericht zugestellt worden. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Oktober 2014 wies sie darauf hin, dass sich die Ebola-Epidemie in Guinea weiter ausbreite; es werde befürchtet, dass sich in Conakry, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ein neuer Seuchenherd herausgebildet habe. Schliesslich führte die Rechtsvertreterin in einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2014 aus, der Beschwerdeführer sei damals im Spital M._______ operiert worden; die aktuelle Entbindungserklärung, welche sie für die Einsicht in das Krankendossier benötige, könne von ihrem Mandanten erst am 16. Oktober 2014 unterzeichnet werden.
D-2079/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. April 2014 ausdrücklich festhielt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der vorinstanzlich verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. März 2014 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen (vgl. BVGE 2011/38; Entscheidungen und Mitteilungen der
D-2079/2014 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
D-2079/2014 Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation vom BFM weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifiziert worden war, welche Feststellung auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wurde. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In Guinea herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Im Dezember 2013 brach in der im Süden des Landes, nahe der Grenze zu Liberia gelegenen Stadt Guéckédou Ebola aus. In der Folge verbreitete sich das Virus rasch in andere Regionen Guineas und insbesondere in die Nachbarländer Liberia und Sierra Leone. Seither wurden aus Guinea 1391 Ebola-Infektionen und 997 Todesfälle bestätigt (Stand: 29. Oktober 2014). Indessen ist Guinea nach wie vor nicht flächendeckend von der Ebola-Epidemie betroffen; insbesondere wurden aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, Mamou, keine Ebola-Erkrankungen gemeldet,
D-2079/2014 so dass – entgegen der in der Eingabe vom 13. Oktober 2014 unter Hinweis auf zwei dem Internet entnommene Berichte der Weltgesundheitsorganisation WHO und der "Neuen Zürcher Zeitung" vertretenen Auffassung – der Wegweisungsvollzug nach Guinea nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer machte in der erwähnten Eingabe durch seine Rechtsvertreterin eine rein hypothetische Gefährdung einer Ansteckung durch das Ebola-Virus geltend, welche indessen nicht ausreicht, um eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar zu bezeichnen. 4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten 4.2.2.1 Aus den verschiedenen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Autounfall in der Heimat im Jahr 2011 eine Harnröhrenverletzung erlitten hatte. Am 22. August 2013 wurde er deswegen im I._______ ein zweites Mal operiert; der leitende Arzt der Urologie des I._______ erklärte die Behandlung mit Bericht vom 11. März 2014 für abgeschlossen. Ferner kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer – vermutlich im Zusammenhang mit einem Leistenbruch – am 30. April 2014 im Spital M._______ einem weiteren Eingriff unterziehen liess. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte – obwohl von ihr in Aussicht gestellt – keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein; in der Eingabe vom 12. September 2014 führte sie aber aus, gemäss Angaben ihres Mandanten hätten sich "die Beschwerden gebessert". Demnach sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. 4.2.2.2 Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jungen, ledigen Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass seine Aussage, nie zur Schule gegangen zu sein, angesichts der Aktenlage mehr als zweifelhaft erscheint. Unbestrittenermassen hat er aber im Restaurant seiner Tante in Conakry mitgeholfen und verfügt somit über entsprechende Berufserfahrung. Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (gemäss seinen Angaben sollen seine Mutter, mit der er aber nicht viel Kontakt habe, noch im Heimatdorf E._______ in der Region
D-2079/2014 Mamou [vgl. Vorakten A4 S. 5 und A17 S. 5] und sein Vater sowie eine Tante in der Hauptstadt Conakry [A4 S. 5 und A17 S. 5] leben). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. Was die in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2014 enthaltenen verfahrensrechtlichen Anträge (Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Weitergabe von Daten sowie Offenlegung einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater Verfügung) betrifft, so sind diese mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe zu entnehmen sind. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-2079/2014 6.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der (…) als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die durch die Beratungsstelle bestimmte Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2079/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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