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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2021 D-2072/2021

2 giugno 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,934 parole·~35 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. März 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2072/2021 law/fes

Urteil v o m 2 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (…).

D-2072/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 12. Mai 2016 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ im Vanni-Gebiet. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese in C._______ im Jahr 1999 mit O-Level abgeschlossen. Von 1991 bis 2009 habe er weitgehend im Vanni-Gebiet gelebt. Dort habe er zwischen 2008 und 2009 als (…) in einem (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Er sei indessen nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Verlaufe des Jahres 2008 sei er bei einer Bombenexplosion verletzt worden. Etwa einen Monat später sei eine Cousine bei einer weiteren Bombenexplosion getötet und eine andere dabei verletzt worden. Im März 2009 habe er versucht, zusammen mit seinen Familienangehörigen nach D._______ zu gelangen, sei jedoch unterwegs von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden. Danach sei er dem Camp in F._______ zugewiesen worden, wo er mehrere Male befragt worden sei. In diesem Lager sei er zunächst gemeinsam mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder G._______ sowie seiner Schwester H._______ untergebracht gewesen. Nachdem seine Schwester als LTTE- Mitglied identifiziert worden sei, habe man sie in ein anderes Lager überführt. Er selbst habe dieses Lager im August 2009 zusammen mit seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder verlassen dürfen und die Erlaubnis erhalten, sich nach I._______ (Distrikt Jaffna) zu begeben. Nichtdestotrotz habe er in einem Camp des CID (Criminal Investigation Department) in J._______ eine weitere Befragung über sich ergehen lassen müssen und sei dabei auch fotografiert worden. Anschliessend sei ihm eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden. Im Dezember 2009 habe er geheiratet und dabei gehofft, auf diese Weise weiteren Schwierigkeiten zu entgehen. Seit seiner Heirat habe er in K._______ (Quartier L._______ [im Distrikt Jaffna]) in einem eigenen Haus gelebt. Zu Beginn seines dortigen Aufenthalts sei er während eines Monats mehrere Male von Angehörigen des CID befragt worden. Danach sei er bis Ende 2015 als Händler von (…) tätig gewesen, wobei er die Waren in Colombo eingekauft und in verschiedenen Städten im Norden Sri Lankas verkauft habe.

D-2072/2021 Sein jüngerer Bruder G._______ sei früher ungefähr ein Jahr lang Mitglied der LTTE gewesen, habe die Bewegung nach dem Eintritt seiner Schwester in die LTTE allerdings wieder verlassen dürfen. Seine Schwester sei bis März 2009 bei den LTTE geblieben. Im August 2010 sei der besagte Bruder auf dem Weg nach C._______ festgenommen und danach für längere Zeit inhaftiert worden. Kurz nach dessen Entlassung im Jahr 2011 oder 2012 sei ein Mithäftling erneut festgenommen worden, was seinen Bruder veranlasst habe, nach M._______ zu flüchten. In diesem Zusammenhang seien seine Eltern mehrere Male behördlich befragt worden. Nachdem er selbst (der Beschwerdeführer) seine Eltern Ende des Jahres 2011 besucht habe, sei er von Mitgliedern des CID festgenommen worden. Danach habe er drei Tage im (…) verbringen müssen. Auf Fürsprache seiner Eltern sowie eines Dorfvorstehers hin sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2013 habe er in einem Van eines Onkels Leute transportiert, die in Wahlkampagnen der TNA (Tamil National Alliance) tätig gewesen seien. Deswegen sei er von Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden. Etwa 20 Tage nach den Wahlen sei er in B._______ von zwei Personen, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, zusammengeschlagen worden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich in einem Spital in N._______ befunden. Im Jahr 2014 habe er sich im Dorf C._______ auf einer seiner Familie gehörenden Landparzelle aufgehalten. Plötzlich seien Soldaten beziehungsweise Angehörige des CID aufgetaucht und hätten ihn beschuldigt, Kontakte zu den LTTE zu haben. Danach hätten sie ihn in ein Camp in O._______ gebracht, ihn vernommen und zusätzlich geschlagen. Dabei hätten sie ihm auch vorgeworfen, sein Land in C._______ sei LTTE-Land. Später habe er einem Parlamentarier (aus Jaffna) sowie seinem Dorfvorsteher die Besitzurkunde des Grundstücks gezeigt, das bereits seinen Eltern gehört habe. Diese hätten ihn in seiner Ansicht bestärkt, dieses Grundstück pflegen zu dürfen. Als er sich wieder auf besagtem Grundstück befunden habe, seien erneut Sicherheitsleute gekommen und hätten in abermals ins Camp von O._______ gebracht. Mit Hilfe seines Dorfvorstehers sei er wieder freigekommen. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten nicht mehr auf dieses Grundstück begeben. Im Mai 2015 seien CID-Leute bei ihm zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Am nächsten Tag hätten die CID- Leute ihn ins Camp von P._______ mitgenommen, wo sie ihn über seine beruflichen Aktivitäten im Vanni-Gebiet sowie zu seinen Kontakten zu den

D-2072/2021 LTTE befragt hätten. Am selben Abend sei er wieder entlassen, indessen aufgefordert worden, sich am folgenden Tag für eine weitere Befragung zusammen mit seiner Frau wieder im Camp einzufinden. An diesem Tag seien er und seine Frau getrennt befragt, in der Folge aber am selben Tag wieder entlassen worden. Am 7. Juni 2015 sei er erneut im selben Camp einvernommen worden. Abermals seien Fragen zu seinem Geschäft, zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet sowie zu seinen Kontakten mit Mitgliedern der LTTE gestellt worden. Er sei während der Befragung massiv misshandelt worden. Am Ende des Verhörs habe man ihn davor gewarnt, eine Anzeige zu machen. Trotzdem habe er sich am nächsten Tag zum Büro der Menschenrechtskommission begeben, um Anzeige zu erstatten. Dort habe man ihm allerdings mitgeteilt, er müsse die Übergriffe zunächst bei der Polizei zur Anzeige bringen, ansonsten man nichts für ihn tun könne. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu machen. Aus Angst sei er mit seiner Familie nach Q._______ gegangen. In der Folge sei er erneut in K._______ gesucht worden. Daraufhin habe er sich zu einer in R._______ wohnhaften Tante begeben. Im März 2016 seien zwei Geschäftspartner festgenommen worden, worauf man ihn erneut in K._______ gesucht habe. Daraufhin habe er Zuflucht bei einem Priester gefunden. Schliesslich habe er sich im April 2016 nach Colombo begeben und sei am 2. Mai 2016 via den dortigen Flughafen illegal ausgereist. Anschliessend sei er von S._______ aus auf dem Luftweg in die T._______ und von dort aus nochmals mit dem Flugzeug nach U._______ (V._______) gelangt. Von V._______ sei er mit dem Zug nach mehrmaligem Umsteigen am 7. Mai 2016 illegal in die Schweiz gelangt, wobei er sich bei der Grenzkontrolle mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte im Original, beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Ehescheins, seine Familienkarte (Kopie), eine Wohnsitz- und eine Umsiedlungsbestätigung, sri-lankische Gerichtsdokumente bezüglich seines jüngeren Bruders (in Kopie), zwei Fotos der beiden Cousinen, ein Foto mit seinem Geschäftspartner W._______ (vgl. act. A11/20 S. 2 F3, F70 S. 9 Abs. 2 i.V.m. S. 19, Anm. 4 sowie Beweismittelkuvert [A12] Ziff. 9), ein Referenzschreiben (To Whom It May Concern) eines Parlamentariers aus Jaffna vom 16. Juni 2016 sowie zwei weitere Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 16. November 2016 beziehungsweise des Mitglieds eines örtlichen Bauernverbandes vom 10. Juni 2016 zu den Akten.

D-2072/2021 B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 12. Mai 2016 ab. Gleichzeitig verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es fest, die Vorbringen seien einerseits aufgrund widersprüchlicher, substanzloser Angaben und fehlender Realkennzeichen unglaubhaft. Folglich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, woran die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern vermöchten. Die Bedrohung durch die EPDP sei aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Mangels hinreichender Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei zudem nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen. C. Die gegen diese erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-137/2020 vom 16. Juli 2020 ab. Dabei stütze es sich mehrheitlich auf die Einschätzung der Vorinstanz. D. Auf ein mit neuen Beweismitteln begründetes Wiedererwägungsgesuch vom 7. Oktober 2020 trat das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und begründete dies damit, dass keine nachträglich veränderte Sachlage vorliege. Es handle sich hauptsächlich um neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden hätten, weswegen diese revisionsrechtlich geltend zu machen seien. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6218/2020 vom 8. Februar 2021 auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 nicht ein. Es begründete dies damit, dass sich die neu behaupteten Tatsachen zwar vor dem Beschwerdeurteil vom 16. Juli 2020 zugetragen hätten, sämtliche Beweismittel aber erst nach dem 16. Juli 2020 entstanden seien. Somit würden die Beweismittel in Übereinstimmung mit dem BVGE 2013/22 keine Revisionsgründe darstellen.

D-2072/2021 F. F.a Am 11. März 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und ein neues Asylgesuch ein, in welchem vorweg der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wurde. F.b Neu wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Darstellung im Asylverfahren doch ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Er habe befürchtet, dies könnte für seine Familie im Heimatland Konsequenzen haben und habe es deshalb nicht erwähnt. In Wirklichkeit habe er sich bereits im Alter von (…) Jahren der LTTE-Bewegung angeschlossen. Er sei in der (…)-Division, der (…) von Prabhakaran ausgebildet worden. Im Jahr 2001 sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme (Atembeschwerden bzw. Asthma und Bronchitis) entlassen worden und sei fortan im Aufbau seines eigenen Unternehmens im Bereich des Handels mit (...) tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis zum Ende des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2006 ausgeführt. Danach sei er wieder als externer Mitarbeiter, insbesondere für Transportaufgaben, für die LTTE tätig gewesen, da er aufgrund seiner privaten Tätigkeit, dem An- und Verkauf von (...), immer nach Jaffna beziehungsweise ins übrige Sri Lanka, insbesondere ins Vanni-Gebiet habe abreisen können. Ab Ende Jahr 2006 habe er aufgrund des Krieges im Vanni-Gebiet festgesessen und ab diesem Zeitpunkt keine Reisen mehr unternehmen können. Ab diesem Zeitpunkt habe er unter seinem LTTE-Namen (…) zunächst in einer Funktion im (…) für die LTTE, später für die (...) im Vanni-Gebiet gearbeitet. Als er sich nach Kriegsende 2009 einige Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe, sei ihm bei den dortigen Befragungen nicht geglaubt worden, dass er kein Mitglied gewesen sei. Im September 2013 habe er sich anlässlich der Wahlen als aktives Mitglied der TNA exponiert. Auf ihn sei durch Mitglieder der EPDP Druck ausgeübt worden, da er die TNA jedoch weiter unterstützt habe, sei er nach den Wahlen attackiert und bewusstlos geschlagen worden. Aufgrund seiner Unterstützung sei er auch von den Behörden überprüft und als LTTE- Mitglied, welches sich keiner Rehabilitation unterzogen gehabt habe, identifiziert worden. Da er gegen Ende des Krieges in der (...) der LTTE tätig gewesen sei, sei vermutet worden, er habe sein Unternehmen mit Geldern der LTTE aufgebaut und betrieben. Er sei vom Nachrichtendienst als eine Person qualifiziert worden, die anti-staatliche Aktivitäten ausübe. Der Druck auf ihn habe sich erhöht, als er sein Unternehmen schliesslich vergrössert habe, was dazu geführt habe, dass er vom Militär strikt überwacht und verfolgt worden sei.

D-2072/2021 F.c Weiter wurde geltend gemacht, nach der Flucht des Beschwerdeführers und den andauernden Belästigungen seiner Ehefrau durch unbekannte Personen habe diese Hilfe bei einem Rechtsanwalt gesucht, um eine Strafanzeige gegen unbekannte Personen einzureichen. Dieser Anwalt habe den Sachverhalt in Sri Lanka abgeklärt, um diesen gegenüber den hiesigen Behörden im Schreiben vom 5. September 2020 (vgl. Beilage 7) zu bestätigen. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die LTTE aktiv unterstützt habe und er deswegen in den Fokus der Behörden geraten sei. Sodann bestätige seine Ehefrau im ihrem Schreiben vom 16. September 2020 (vgl. Beilage 8), dass sie von Unbekannten über den Beschwerdeführer befragt worden sei und werde. Sie bestätige ausserdem, dass das Leben des Beschwerdeführers bedroht sei. Diese Aussagen würden wiederum vom Anwalt bestätigt. Ferner werde im eingereichten Schreiben vom Präsidenten der (...) (inklusive englischer Übersetzung vom 10. September 2020; vgl. Beilagen 9 und 10) bestätigt, dass der Beschwerdeführer während des Kriegs vom CID überwacht und verdächtigt worden sei, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, er mehrere Male gesucht und verhaftet, und seine Frau über seinen Verbleib befragt worden sei. Sodann wurde eine Beschwerde inklusive englischer Übersetzung der Ehefrau an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), ein Beschwerdeformular und die Eingangsbestätigung der HRC alle vom 26. Oktober 2020 (vgl. Beilage 11) eingereicht. Dazu wurde ausgeführt, die Ehefrau habe sich an die HRC gewandt, um gegen die unbekannten Männer Beschwerde einzureichen. Sie lege im Schreiben dar, dass der Beschwerdeführer nach der Schule Mitglied der LTTE geworden sei und auch seine Geschwister Mitglieder gewesen seien. Sie weise auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Rehabilitation durchlaufen habe und von bäuerlichen Milizen verraten worden sei. In der Folge sei auch die Ehefrau befragt und bedroht worden. Die Ehefrau könne die ihr gestellten Fragen wiedergeben und sie gebe auch Details wie die Autonummer des Wagens an, in dem die Verfolger des Beschwerdeführers unterwegs gewesen seien. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Ehefrau –trotz mehrmaligen Umzügen – wiederholt belästigt und über den Beschwerdeführer befragt worden sei. Dass die Aussagen der Ehefrau auf Tatsachen beruhen würden und nicht als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden könnten, werde durch die bei der HCR erhobene Beschwerde bestätigt. Wie dem mit "Report Calling" betitelten Schreiben der HCR vom 29. Oktober 2020 an den Inspektor des Headquarters der Polizeistation in R._______ zu entnehmen sei, sei die Polizeistation von Vavuniya in der Folge aufgefordert worden, den Sachverhalt, dass unbekannte Männer die

D-2072/2021 Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib befragen, zu untersuchen und entsprechende Handlungen vorzunehmen (vgl. Beilagen 12, 13 und 14). Somit erachte der HCR die erhobenen Vorwürfe und den Sachverhalt als plausibel. Schliesslich werde in den jeweiligen Schreiben von zwei ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen 15 und 16) bestätigt, dass dieser im Finanzsektor der LTTE gearbeitet habe. Herr Y._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer überdies mitgeholfen habe, Trainingscamps für neue Mitglieder der LTTE aufzubauen. Herr Z._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer unter seiner Verwaltung für die LTTE gearbeitet habe. Beide ehemaligen Vorgesetzten würden heute in Europa (Deutschland und Schweiz [recte: Grossbritannien]) leben und aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE über ein Anwesenheitsrecht verfügen. F.d Ausserdem wurde geltend gemacht, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der letzten Beurteilung drastisch verschlechtert. Dies insbesondere im Zuge der Wahl von Gotabaya Rajapaksas zum neuen sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019 und der Einsetzung zahlreicher Kriegsverbrecher in hohe politische Ämter. Auch bei den Parlamentswahlen im August 2020 habe die neue Regierung eine Mehrheit errungen. Rajapaksas werde deshalb die angekündigten Veränderungen problemlos durchsetzen können. Besonders angespannt zeige sich die Lage in der Nordprovinz – der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dort sei die Militärpräsenz hoch und die Zahl der Checkpoints nehme stark zu. F.e Schliesslich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht nur vor der Ausreise aus Sri Lanka politisch engagiert, sondern habe seine politische Haltung und seine Mitgliedschaft sowie Unterstützung für die LTTE auch in der Schweiz immer offen gezeigt. Er habe in den letzten Jahren innerhalb der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Die letzte Demonstration habe am (…) in (…) stattgefunden. Er habe sich dabei jeweils an vorderster Front des Demonstrationszugs positioniert und er sei dafür zuständig, möglichst viele Teilnehmer zu akquirieren und zu den Demonstrationen zu transportieren. Zu diesem Zweck sei er in der tamilischen Diaspora in der Schweiz sehr gut vernetzt und stehe in engem Kontakt zu diversen tamilischen Organisationen. Bilder der Demonstrationen auf denen er erkennbar sei, seien auch auf Social Media veröffentlicht und auf sri-lankischen online-Fernsehsendern gezeigt worden. Auf einem eingereichten Bild sei er zu sehen, nachdem er anlässlich einer Demonstration in der Schweiz von einer Gruppe Unbekannter attackiert worden sei

D-2072/2021 und ins Spital habe gebracht werden müssen. Der Angriff habe klarerweise im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten stattgefunden und beweise, dass er sich in erheblichem Masse exponiere und so die Wut seiner politischen Gegner auf sich ziehe. Da er in Sri Lanka bereits fotographisch registriert worden sei, sei es für die sri-lankische Regierung mittels Gesichtsanerkennungssoftware ein Leichtes, ihn auch an den diversen Demonstrationen zu identifizieren. Dazu wurden verschiedene Fotos von Demonstrationsteilnahmen eingereicht. G. Mit Verfügung vom 23. März 2021 – eröffnet am 1. April 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gleichzeitig wies es das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. H. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2072/2021 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind sie grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 1.3 1.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6218/2020 vom 8. Februar 2021 bereits festgestellt hat, haben sich die neu geltend gemachten Tatsachen zwar vor dem Beschwerdeurteil D-137/2020 vom 16. Juli 2020 zugetragen, sämtliche Beweismittel sind aber erst nach dem 16. Juli 2020 entstanden. Das SEM hat diese daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Widererwägungsgesuchs beurteilt. 1.3.2 Insoweit der Beschwerdeführer objektive und subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Sachverhalt Bstn. F.d und F.e) geltend machte, hat das SEM diese korrekt als Mehrfachgesuch entgegengenommen, zumal diese im

D-2072/2021 Zeitpunkt des Urteils D-137/2020 vom 16. Juli 2020 nicht bekannt waren und deshalb nicht beurteilt worden sind. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 1.5) – einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die vorgelegten Dokumente seien vom SEM pauschal als Unterlagen mit geringem Beweiswert bezeichnet und in der Folge nicht mehr inhaltlich bewertet worden. Es werde allein darauf hingewiesen, sie würden sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützen. Die eingereichten Dokumente, insbesondere die

D-2072/2021 Bestätigung des Anwalts betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers und die seiner Ehefrau, sowie die Bestätigungen der früheren Vorgesetzten, aus denen die LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers hervorgingen, seien inhaltlich zu bewerten und positiv für die Glaubhaftigkeit des Asylvortrags heranzuziehen. 5.2 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung allesamt aufgeführt (vgl. Verfügung vom 31. März 2021 II, S. 3, Ziff. 2). Insoweit liegt kein unvollständiger erstellter Sachverhalt vor. Es ist sodann auf die Beweismittel eingegangen und hat hinreichend begründet, warum diese an seiner Feststellung nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der Bilder zu den exilpolitischen Tätigkeiten hat es ausgeführt, diese könnten nicht aufzeigen, dass er von den sri-lankischen Behörden als radikaler Aktivist wahrgenommen geworden wäre, und sie seien nicht geeignet, eine Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Zu den restlichen Beweismitteln, welche im Zusammenhang mit dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden sind, hat das SEM erklärt, dass es sich um Schreiben von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen oder Organisationen handle, die sich auf die Angaben von ihm stützen würden, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert hätten. Weiter hielt es fest, dasselbe gelte auch in Bezug auf Dokumente der HRC, weil diese auf den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Feststellungen der HRC basieren würden. Das SEM hat demnach keine pauschale Beweiswürdigung vorgenommen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2072/2021 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM stellte zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers fest, dass er die exilpolitischen Tätigkeiten zwar behaupte, diese aber – abgesehen von den Bildern an Demonstrationsteilnahmen – in keiner Weise konkretisiere. Die Bilder böten zudem keinen Grund, um davon auszugehen, dass er dadurch den sri-lankischen Behörden im Falle einer Beobachtung als überzeugter und radikaler Aktivist und Separatist wahrnehmbar geworden wäre. Auch seien die Bilder zum Beleg oder auch bloss zur Annahme einer Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden nicht geeignet, denn sie seien nicht von diesen sondern von einer ihm bekannten Person gemacht worden, ansonsten er die Bilder nicht hätte. Somit lägen in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung vor. Weiter angeführte Risikofaktoren seien bereits im Asylentscheid vom 6. Dezember 2019 gewürdigt und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Juli 2020 bestätigt worden. Die beträfen namentlich seine Ausreise, die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und sein familiäres Umfeld. Auch auf seine Probleme bei den Wahlen von 2013 sei das SEM eingegangen. Was die allgemeine Lage in seinem Heimatland betreffe, so habe sich diese gegenüber der letzten Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2020 in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich verändert. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hätten deshalb nach wie vor Bestand, eine neue Beurteilung dränge sich nicht auf. Somit bestehe kein begründeter Anlass zu Annahme, dass er bei einer

D-2072/2021 Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Das Mehrfachgesuch werde demzufolge abgewiesen. Ein Grossteil seiner Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch seien nicht neu und bereits geprüft worden. Das neue Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, er sei doch LTTE-Mitglied gewesen, könne ihm nicht geglaubt werden. Er habe im Asylverfahren verneint, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Seine Begründung, er habe die Erwähnung aus Angst vor Repressalien der in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder unterlassen, überzeuge nicht. Es sei nicht plausibel, warum diese Angabe im Asylgesuch in der Schweiz im fernen Sri Lanka zu Nachteilen der Familienmitglieder hätte führen sollen, zumal er auf die Geheimhaltungspflicht der Asylbehörden hingewiesen worden sei. Wäre seine Befürchtung konkret gewesen, so müsse diese zudem weiterhin bestehen. Er führe nicht an, weswegen seine Befürchtung nunmehr wegfalle. Seine Begründung könne deshalb nicht gehört werden und stelle das Vorbringen, doch LTTE-Mitglied gewesen zu sein, in Frage. Nach dem Ende der Kriegshandlungen im Frühling 2009 seien in Sri Lanka junge Männer einem intensiven Screening im Hinblick auf LTTE-Tätigkeiten oder einer LTTE-Mitgliedschaft unterzogen worden. Er mache geltend, dass ihm in den Befragungen im Camp nicht geglaubt worden sei, dass er kein LTTE-Mitglied gewesen sei. In diesem Fall wären jedoch weitere Untersuchungen erfolgt und er wäre nicht bereits nach kurzer Zeit im August 2009 ins Zivilleben entlassen worden. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Er mache weiter geltend, die späte Überprüfung durch die Behörden habe ergeben, dass er LTTE-Mitglied gewesen sei, welches sich keiner Rehabilitation unterzogen habe. Wäre dem so gewesen, so wäre es noch in Sri Lanka zu weitergehenden Massnahmen, wie beispielsweise einer Verurteilung, Haft oder Rehabilitation gekommen, was er aber nicht anführe. Der Umstand, dass solches nicht stattgefunden habe, lege weiter die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags im Wiedererwägungsgesuch nahe. Die neu vorgebrachten Elemente im Wiedererwägungsgesuch seien als nachgeschoben zu werten, mit dem Ziel, seinen Asylvorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen zu wollen. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Schreiben von dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen oder Organisationen (Anwalt, Ehefrau, Bekannte, Bauernverband). Damit komme derartigen Unterlagen nur ein geringer Beweiswert zu, zumal sie sich inhaltlich auf die von

D-2072/2021 ihm gemachten Angaben stützen würden, die sich als unglaubhaft erwiesen hätten. Dasselbe sei sinngemäss bei den Dokumenten der HRC zu erwägen, würden diese doch auf den von seiner Ehefrau gemachten Angaben und nicht auf eigenen Feststellungen der HRC basieren. Somit seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer komme aus einem Land, in dem Personen, die sich aktiv gegen die Regierung und für die Rechte der Tamilen einsetzten, schon beim kleinsten Verdacht mit schweren Repressalien rechnen müssten. Es gebe keine staatliche Stelle, der der Beschwerdeführer vertrauen und keine Behörde, die ihm helfe könne, wenn er in seinen Rechten verletzt werde. Die HRC bleibe oft tatenlos und habe mehr die Funktion einer Sammelstelle von Meldungen betreffend Menschenrechtsverletzungen. Der Einflussbereich des CID sei in Sri Lanka unbegrenzt und das tägliche Leben Vieler werde bestimmt von der Angst davor, dass CID-Mitglieder bei ihnen zuhause auftauchen würden. Auch der Polizei könnten die Menschen in Sri Lanka nicht vertrauen. So habe er sich auch im Jahr 2015, als er von CID-Mitgliedern entführt und gefoltert worden sei, entschieden, nicht zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten. Basierend auf diesen Erlebnissen und der Situation in Sri Lanka, habe der Beschwerdeführer auch den schweizerischen Behörden nicht vertraut, als man ihn zu seinen Asylgründen befragt habe. Schliesslich habe er sich um seine Ehefrau und seine Familie gesorgt, da das CID bereits an verschiedenen Wohnorten nach ihm gesucht habe. Es werde nicht bestritten, dass ihm bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 26. Mai 2016 gesagt worden sei, er könne sicher sein, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden. Da er aber unter anderem gehört habe, dass das SEM über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka Nachforschungen anstelle und Personen aus seinem Lebensumfeld dort befragen werde, habe er trotzdem nicht das für die Offenlegung aller Einzelheiten erforderliche Vertrauen in die Vorinstanz gehabt. Es sei ihm nun von vielen Seiten geraten worden, seine aktive LTTE-Mitgliedschaft offenzulegen und er habe verstanden, dass er nicht als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten werde, wenn er nicht umfassend die Wahrheit sage. Den Zweifeln der Vorinstanz, dass er trotz LTTE-Verdacht keiner Rehabilitation unterzogen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass es nicht dem Beschwerdeführer obliege, das Verhalten des CID zu rechtfertigen oder zu erklären. Ausserdem sei sein Unternehmen zunehmend intensiv beobach-

D-2072/2021 tet und bewacht worden. Die Tatsache, dass frühestens 2013 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, habe nicht unbedingt zur Folge haben müssen, dass noch weitere Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es LTTE-Mitglieder, die nie ein Rehabilitationsprogramm absolviert hätten, und die trotzdem zunächst «nur» beobachtet und in ihrem Alltag drangsaliert und bedroht würden – ohne dass man sie zu einer Rehabilitation zwingen würde. Der Beschwerdeführer sei aber keineswegs in Ruhe gelassen worden, sondern der Druck habe weiterhin bestanden. Angesichts der unter anderem von ihm beschriebenen Verhaftung und Folter, die er erlitten habe, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem, sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da dieser unzumutbar sei, weil er sich in kürzester Zeit in prekären Lebensumständen wiederfinden würde. Dazu würde die besonderen Gefahren gehören, die für ihn aus den politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret entstanden seien und die konkrete Verschlimmerung der Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer sei auch hier in der Schweiz weiter politisch aktiv und setze sich sichtbar gegen die Regierung in Sri Lanka ein. So habe er zum Beispiel an der Demonstration am (…) 2021 in X._______ gegen die gravierende Benachteiligung und Unterdrückung der Tamilen teilgenommen. Es sei allgemein bekannt, dass unter anderem bei diesen Gelegenheiten Spione der sri-lankischen Regierung Fotos von den anwesenden Demonstranten mache und diese mit der erforderlichen Identifizierung nach Sri Lanka weitergeleitet würden. Nach dieser Demonstration am (…) 2021 sei sein Vater in Sri Lanka von Mitgliedern des CID aufgesucht und nach seinem Sohn befragt worden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat im ordentlichen Asylverfahren verneint, LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte A5/13 Ziff. 7.02 S. 10), obwohl er anlässlich der BzP auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen und explizit darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere der LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen und ihn auf die negativen Konsequenzen für ihn bei unwahren Angaben zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Akte A5/13 S. 1 f.). Dass er aus Angst vor Nachforschungen durch die Schweizer Vertretung, welche negative Konsequenzen für seine Familie hätten haben können, seine angebliche LTTE-Mitgliedschaft nicht erwähnt

D-2072/2021 hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal solche Nachforschungen den sri-lankischen Behörden nicht bekannt werden. Wäre der Beschwerdeführer sodann, wie von ihm geltend gemacht, im Jahr 2013 als LTTE-Mitglied identifiziert worden, wäre er nicht weiter auf freiem Fuss gelassen worden, sondern es ist davon auszugehen, dass dies zu weitergehenden Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden geführt hätte. Der in der Beschwerde erwähnte aufrechterhaltene behördliche Druck gegen den Beschwerdeführer nach der Identifizierung ist nicht glaubhaft. Die daraufhin erfolgten Verhaftungen und Befragungen im Jahre 2014 und 2015 wurden mit Urteil D-137/2020 vom 16. Juli 2020 für unglaubhaft erachtet (vgl. E. 5.2.2 f.). Die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft und die damit verbundene Ausbildung in der (…) von Prabhakaran sowie die Tätigkeiten in der (…) und (...) sind demnach allesamt als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. 8.2 8.2.1 Das SEM hat denn auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten, im September und Oktober 2020 erstellten Beweismittel, mit denen zu belegen versucht wird, dass er doch LTTE-Mitglied gewesen ist, mit zutreffender Begründung die Beweiseignung abgesprochen. 8.2.2 So hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass sich die Schreiben auf Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Ehefrau stützen. Im eingereichten Schreiben des Rechtsanwaltes vom 5. September 2020 wird zudem ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 10. Februar 2020 den Anwalt aufgesucht habe, um bezüglich des bedrohlichen Besuchs der sri-lankischen Behörden bei ihr im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizeistation in P._______ einzureichen. Es wird allerdings im Wiedererwägungsgesuch nicht ausgeführt, warum der besagte Sachverhalt nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden ist. Der Anwalt führt sodann auch nicht aus, ob eine solche Anzeige eingereicht und welches der Stand im allenfalls eröffneten Verfahren im Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens am 5. September 2020 war. Es ist deshalb von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Dies gilt auch für das Schreiben der Ehefrau vom 16. September 2020, dessen Inhalt durch die Grama (…) bloss bestätigt worden ist. Hinsichtlich des Schreibens der (…) vom 10. September 2020 ist zudem nicht nachvollziehbar, warum diese erst zu diesem Zeitpunkt ausführte, dass der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, in terroristische Aktivitäten involviert gewesen zu sein, wenn die

D-2072/2021 gleiche Organisation bereits am 10. Juni 2016 ähnliches Schreiben verfasst hatte, welches damals im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, ohne dazu eine Verbindung herzustellen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. 8.2.3 Zu den Unterlagen der HRC vom 26. Oktober 2020 ist vorab festzuhalten, dass der Eingang der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers von der HRC bestätigt wurde. Damit ist zwar glaubhaft, dass die Ehefrau tatsächlich eine Beschwerde bei der HRC eingereicht hat. Der Inhalt der Beschwerde beruht indessen allein auf den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, weshalb auch diesem Dokument kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem geht aus dem von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgefüllten Formular hervor, dass die erste Menschenrechtsverletzung bereits am 8. Juni 2015 und die restlichen drei erst im Herbst 2020 stattgefunden haben sollen, was nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang steht, wonach seine Ehefrau nach seiner Ausreise fortwährend von den sri-lankischen Behörden aufgesucht worden sei. Auch mit der Aufforderung der HRC vom 29. Oktober 2020 an den Inspektor des Headquarters der Polizeistation in R._______, sich zur Beschwerde der Ehefrau zu äussern, wird nicht belegt, dass sich der in der Beschwerde dargelegte Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat. Auch die eingereichten HRC-Unterlagen haben hinsichtlich der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Ehefrau keinen Beweiswert. 8.2.4 Schliesslich sind auch die Schreiben von Herrn Z._______ vom 20. Oktober 2020 und Y._______ vom 30. Oktober 2020 im Kontext als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, zumal die darin gemachten Angaben durch keine weiteren Dokumente belegt werden. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den neu eingereichten Beweismitteln keinen wiedererwägungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Das SEM hat daher das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, und auf sein Risikoprofil

D-2072/2021 hinweist (LTTE-Hintergrund, behördliche Registrierung, Haftbefehl, Rückkehr nach Auslandaufenthalt ohne Reisepapiere, frühere Verhaftungen, Narben) hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses bereits im Asylentscheid vom 6. Dezember 2019 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-137/2020 vom 16. Juli 2020 (E. 5.3.3) gewürdigt worden seien. Als einzig neuer Sachumstand wurde in diesem Zusammenhang die abgehaltene Parlamentswahl im August 2020 geltend gemacht. Dabei handelt es sich jedoch nicht im eine wesentliche Veränderung, die eine neue Beurteilung bedingen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er persönlich aufgrund des Ausgangs dieser Wahlen konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. 9.2 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren noch keine entsprechenden Aktivitäten geltend gemacht hat. Anlässlich der Anhörung am 18. Juni 2018 hat er die Frage nach politischen Aktivitäten in der Schweiz explizit verneint (vgl. Akte A11/20 F149). Daraus lässt sich schliessen, dass er zumindest in den ersten beiden Jahren in der Schweiz politisch nicht aktiv war. Am (…) 2021 hat er in X._______ zwar offenbar an einer Demonstration teilgenommen, zu der er einige Fotos eingereicht hat. Die Behauptung, er sei zuständig gewesen, Teilnehmer zu akquirieren und diese zu den Demonstrationen zu transportieren, wird hingegen weder mit geeigneten Dokumenten noch sonst wie belegt. Es wird auch nicht beschrieben, inwiefern er dadurch in der tamilischen Diaspora gut vernetzt sei und er Kontakt zu tamilischen Organisationen habe. Das Gleiche gilt für die Fotos der Demonstrationen auf denen er erkennbar sei, welche auf Social Media veröffentlicht und auf sri-lankischen online-Fernsehsendern gezeigt worden seien. Es wird ferner auch nicht substantiiert erläutert, inwiefern er sich über die erwähnte Teilnahme an einer Demonstration hinaus derart intensiv exilpolitisch betätigt hat, dass mit Blick auf seine Person geschlossen werden müsste, es komme ihm exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition zu. Beim Einwand in der Beschwerde, nach der Demonstrationsteilnahme am (…) 2021 sei sein Vater in Sri Lanka am (…) 2021 von Mitgliedern des CID aufgesucht und zu seinem Sohn befragt worden ist, handelt es sich um eine unbelegte und wenig substantiierte Behauptung, zumal weder ausgeführt wird, wie der Beschwerdeführer diesbezüglich informiert wurde, noch, welche Auskünfte die sri-lankischen Behörden vom Vater des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Sohnes eingeholt haben sollen. Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht darzulegen

D-2072/2021 vermocht, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung zu befürchten hat. 9.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug die Flüchtlingseigenschaft oder den Vollzug der Wegweisungsvollzug (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-137/2020 vom 16. Juli 2020 zu verweisen (E. 7). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2072/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-2072/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2021 D-2072/2021 — Swissrulings