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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-2071/2009

4 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-2071/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2071/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Januar 2009 und gelangte am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. Januar 2009 in _______ summarisch befragt. Am 3. Februar 2009 führte das Bundesamt in _______ eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter anzugehören und von Geburt an in _______ gewohnt zu haben. Seine Muttersprache sei albanisch. Während des Kosovo-Krieges hätten seine Angehörigen und in der Folge auch er selbst unter serbischem Zwang Leichen von ermordeten Albanern abtransportieren müssen. Im Jahre 2002 sei einer seiner Brüder heftig geschlagen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert. In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2004 respektive 2008 sei ihr Haus gestürmt und sein Bruder durch mehrere Personen unter der Anschuldigung, während des Krieges für die Serben gearbeitet zu haben, verprügelt worden. Er selbst sei durch die Angreifer mit dem Tode bedroht worden. Am 29. November 2008 seien besagte Angreifer wieder und diesmal seinetwegen ins Haus eingedrungen und hätten ihn sowie Angehörige geschlagen. Dabei sei er am linken Unterarm verletzt worden. In Anbetracht dieser Situation sei er zu einem Onkel und später ausser Landes geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 28. Dezember 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit den ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft gemachten Vorbringen für den Zeitraum nach dem Kosovo-Krieg. Die dargelegten Ereignisse, welche während des Krieges stattgefunden hätten, erachtete das BFM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise für nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo erachtete die D-2071/2009 Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund seiner Ethnie für den der Minderheit der Ägypter angehörenden und aus _______ stammenden Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden Publikationen und ein in einem anderen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichtes Beweismittel geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Represslien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme auch ein Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Gleichzeitig hiess es das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 108 zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2009 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Fallumstände hätten sich vorliegend zusätzliche Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Kosovo erübrigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, welcher aus einem Bezirk mit unproblematischer Sicherheitslage stamme, be- D-2071/2009 stünden genügend Hinweise dafür, dass er sich in Kosovo wieder eine dauerhafte Existenz aufbauen könne. F. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer innert Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-2071/2009 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 beziehungsweise Art. 7 AsylG nicht standhielten. In seiner Rekurseingabe wies der Beschwerdeführer demgegenüber darauf hin, als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo weiterhin Verfolgung gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme auch ein Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. 3.2 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erstmals mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) führte aus, die Lage im Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Jedoch bestünden bezüglich Schutzfähigkeit der KFOR je nach Region erhebliche Unterschiede, weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in einigen von der KFOR geschützten Gebieten eine valable interne Fluchtalternative vorfinden würden. Auch bei Verneinung einer solcher Schutzfähigkeit der KFOR sei von einer innerstaatlichen Fluchtalterna- D-2071/2009 tive in andern Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, heute Serbien, auszugehen, da die Verfolgungssituation im Wesentlichen die Provinz Kosovo betreffe. Nach dieser Einschätzung, welche jedenfalls bis zu der von der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des Kosovo auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde, war somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. Wie - in Anbetracht der Unabhängigkeitserklärung Kosovos - die aktuelle Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) beziehungsweise die Frage, ob nach wie vor von einer Fluchtalternative in serbisches Staatsgebiet ausgegangen werden kann, zu beurteilen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. 3.3 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich erkennen, dass die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiterhin als unbeständig gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10 und 11, sowie BVGE 2007/10). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedenfalls keine eindeutige und nachhaltige Veränderung der Situation im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Die Stellung auch der Ägypter ist immer noch kritisch. Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur dann als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. EMARK œ2006 Nr. 10). Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des (damaligen) Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung keine in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation massgeblichen Veränderungen erfahren hat. 3.4 Letztlich muss die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im vorliegenden Fall mithin offen bleiben, zumal für die D-2071/2009 Einschätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung nach dem Gesagten jedenfalls die konkreten Lebensumstände der betroffenen Person abzuklären sind. Da indessen bisher keine Einzellfallabklärung durch das Bundesamt erfolgte (vgl. dazu auch E. 4) und demzufolge nicht alle asylrechtlich relevanten Aspekte festgestellt werden konnten, kann eine abschliessende Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht vorgenommen werden. 4. 4.1 Das BFM erachtete ferner in seinen Ausführungen einen Wegweisungsvollzug in Anbetracht der Lage im Kosovo unter anderem als zumutbar und ordnete folglich den Vollzug der Wegweisung an. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. 4.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zumutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 4.4 In casu hat es die Vorinstanz unterlassen, eine solche Einzelfallabklärung durchzuführen, und hat somit die Frage der Durchführung des Wegweisungsvollzuges einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen geprüft. Auch wenn sich in den Protokollen durchaus Anhaltspunkte für soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte finden, ist so im Sinne der nach wie vor grundsätzlich fortzuführenden Praxis des Bundesverwaltungsgericht noch nicht in genügender Weise abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer auf ein soziales Netzwerk in seiner Heimat stützen kann und ob eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. D-2071/2009 4.5 Da im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallabklärung erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFM auch im Vollzugspunkt auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. 4.6 Die angefochtene Verfügung ist bei dieser Ausgangslage aufzuheben, und die Akten sind dem BFM zur erneuten Prüfung im Sinne der vorangehenden Ausführungen zuzustellen. Die Vorinstanz wird somit aufgefordert, die Einzelfallabklärung durchzuführen und die relevanten Aspekte entsprechend der ausgeführten und nach wie vor nicht widerrufenen Praxis neu zu würdigen. Insbesondere sind über die Botschaft im Kosovo die aufgeführten Reintegrationskriterien zu prüfen und in diesem Rahmen auch die wesentlichen Aspekte, die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, zu erörtern. 4.7 Demgemäss ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache wird an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Seitens der mandatierten Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2071/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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