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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2015 D-2070/2015

20 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2070/2015

Urteil v o m 2 0 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).

D-2070/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo (nachfolgend: Vertretung) mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juli 2007 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 30. April 2010 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch (aus dem Ausland) ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2010, die Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4434/2010 vom 19. Januar 2012 die Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 30. April 2010 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. E. Am 8. Dezember 2014 befragte ihn die Vertretung zu seinen Asylgründen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 überwies die Vertretung das Protokoll der Befragung mit einem Bericht an das BFM. F. Im Verfahren vor der Vorinstanz legte er mehrere Dokumente in Kopie ins Recht, unter anderem eine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Pass, eine Kopie der Geburtsurkunde, mehrere Zeitungsberichte, eine Meldebestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" und ein Schreiben des Pfarrers einer Kirche ("Our Lady of Refuge Church") in Jaffna.

D-2070/2015 G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch (aus dem Ausland) ab. H. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2015 (Eingangsstempel Vertretung: 23. März 2015 [Original] und 26. März 2015 [ein nicht unterzeichnetes Doppel mit Beilagen]) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Februar 2015, die Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine zu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Zudem darf, da kein gegenteiliger Nachweis vorliegt, davon ausgegangen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (eingehender zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil BVGer D- 103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1 f., zur Publikation vorgesehen).

D-2070/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM (neu: SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2070/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs (mittels der schriftlichen Eingabe vom 2. Juli 2007, der Befragung vom 8. Dezember 2014 sowie weiterer Schreiben) im Wesentlichen Folgendes geltend: In den Jahren 1990–1993 habe er in einer Schneiderei gearbeitet, die auch Kleider für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) genäht habe. Noch heute befürchte er, dass ihm deswegen jederzeit etwas angetan werden könne. In Jaffna, woher er stamme, sei er mehrmals (im Juni 2006, Oktober 2006, Februar 2007 und März 2007) von der Armee angehalten und befragt worden, da man ihn verdächtigt habe, ein Militanter zu sein. Daraufhin sei er nach Colombo umgezogen. Am 7. Juni 2007 sei er aber auch dort festgenommen und nach Vavuniya gebracht worden, wo man ihn am nächsten Tag nach einem Besuch von Repräsentanten internationaler Organisationen wieder frei gelassen habe. Nachdem er nach Colombo zurückgekehrt sei, habe ihn die Polizei und der Sicherheitsdienst mehrmals dazu aufgefordert, sich nicht "unnötig" in Colombo aufzuhalten, ansonsten er verhaftet werde. Aufgrund der andauernden Bedrohung sei er nach Trincomalee umgezogen. Dort sei er von einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe bedroht worden, weshalb er sich bei seiner Tante in einem in der Nähe gelegenen Dorf versteckt habe. Auch nach Ende des Kriegs im Mai 2009 fühle er sich gefährdet, da paramilitärische Gruppierungen mit Hilfe des Sicherheitsdienstes aktiv seien. Am 1. Oktober 2010 sei er nach Colombo zurückgekehrt, wo er von zwei Männern des CID (Criminal Investigation Departement) angehalten, befragt und verdächtig worden sei, Mitglied der Bewegung zu sein. Nach Jaffna könne er nicht zurückkehren, da eine bewaffnete Gruppe dort (unter anderem bei seiner Mutter zuhause) nach wie vor nach ihm Ausschau halte. Obwohl ihm in den letzten drei Jahren nichts zugestossen sei, befürchte er, dass ihm jederzeit etwas angetan werden könne. Er halte sich

D-2070/2015 an verschiedenen Orten auf, insbesondere in verschiedenen Tempelanlagen in Jaffna und Trincomalee sowie bei seiner Mutter in Jaffna. 7.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch in der Hauptsache mit der folgenden Begründung ab: Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie aufgrund der Vorfälle in den Jahren 2007 und 2010 habe das SEM Verständnis dafür, dass er sich um seine Sicherheit fürchte und Angst vor (weiteren) staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Er sei nie inhaftiert, angeklagt oder verurteilt worden. In den Jahren 2007 und 2010 habe man ihn jeweils nach einer kurzen Festnahme wieder entlassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der zweimaligen Befragung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Akten könnten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er seit 2010 noch nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder ihm solche drohen würden. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos festgenommen worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Was die angeblichen Vorfälle in Colombo und bei seiner Mutter betreffe, so blieben die Erzählungen dazu sehr vage. Sie seien in Würdigung der gesamten Umstände, welche zur Asylbegründung vorgetragen worden seien, als übersteigert dargestellt zu werten. Es ergäben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden demnach nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde, stützen. Bei offensichtlich fehlender Schutz-

D-2070/2015 bedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) schutzbedürftig sei. 7.3 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer das Folgende geltend: Am 2. Juli 2007, das heisse vor acht Jahren, habe er damals sein Asylgesuch gestellt. Seit dieser Zeit habe sich die Bedrohung gegen sein Leben und seine Freiheit verstärkt. Sein Schicksal stehe auf Messers Schneide und er sei gezwungen, regelmässig seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Er werde vom Geheimdienst des Sicherheitsdienstes sowie von paramilitärischen Gruppierungen verfolgt. Am 7. Februar 2015 hätten vier unbekannte Männer sein Haus aufgesucht und nach ihm Ausschau gehalten. Weil er nicht mehr dort lebe, seien sie, nachdem sie die Hausbewohner bedroht hätten, unbefriedigt und wütend wieder fortgegangen. Zudem hätten sie seiner Mutter angedroht, falls sie ihn auch das nächste Mal nicht zuhause vorfinden würden, werde sie für eine Befragung in das nahe gelegene Camp der Armee mitgenommen. Dass er Uniformen für die LTTE genäht habe, sei bekannt geworden. Die Behörden hätten nun die Absicht, ihn zu bestrafen, indem sie ihn ins Gefängnis oder in ein Rehabilitationscamp bringen oder ihn gar erschiessen lassen würden. Das SEM gehe davon aus, dass sich seine Situation verbessert habe. Demgegenüber habe er jedoch nach wie vor das Erlebte vor Augen und sei sich seiner Bedrohung gewahr. Jeder, der verdächtigt werde, mit der Bewegung in Verbindung zu stehen, werde verfolgt. Im Gegensatz zur Ansicht des SEM sei die Bedrohung real. Jederzeit könne sich diesbezüglich etwas zutragen. Er sei nur deshalb die letzten Jahre nicht inhaftiert, angeklagt und verurteilt worden, weil er sich versteckt gehalten habe. Kürzlich habe er in Colombo das Departement, welches für die Ausstellung von Identitätskarten zuständig sei, aufgesucht. Dort sei er von einem bewaffneten Beamten in Zivil eingehend befragt worden. Ihm sei es dennoch

D-2070/2015 gelungen, seine Vergangenheit nicht preiszugeben, so dass ihn der Beamte wieder habe gehen lassen und er somit knapp entkommen sei. Der Beschwerde wurden mehrere Dokumente in Kopie beigelegt, die mehrheitlich schon im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht worden waren. 8. 8.1 Der Entscheid des SEM ist in allen Teilen zu stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. 7.2 vorstehend). 8.2 Die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation vermag dem Entscheid des SEM nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Sowohl dieser als auch den Akten können keine substanziierten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Seine Furcht, sowohl von Seiten der Behörden als auch von paramilitärischen Gruppierungen in der erforderlichen Intensität und gezielt verfolgt zu werden, ist nach einer objektiven Betrachtung unbegründet. Während der Anhörung gab er selbst zu Protokoll, dass ihm in den letzten drei Jahren nichts zugestossen sei (vgl. Akte der Vorinstanz A26/11 S. 5: "Q: Did anything noteworthy happen to you within the last 3 years? R: No. I'm only afraid anything may happen at any time. […]"). Der mit Beschwerde geltend gemachte Vorfall vom 7. Februar 2015 vermag an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern; die erforderliche Intensität der Verfolgung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. In seiner Beschwerde gibt er sogar an, das Departement, welches für die Ausstellung von Identitätskarten zuständig sei, aufgesucht zu haben, und dort eingehend befragt worden zu sein. Es darf davon ausgegangen werden, dass er dieses Risiko nicht auf sich genommen hätte, würde er tatsächlich befürchten, von den Behörden verfolgt zu werden. 8.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen; sie vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte.

D-2070/2015 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2070/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

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