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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2020 D-2062/2020

4 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,215 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2062/2020

Urteil v o m 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020 / N (…).

D-2062/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – ein eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______) – suchte am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 24. April 2018 und der einlässlichen Anhörung vom 7. September 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Oktober 2016 in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden. Weil sie aber keine Soldatin habe werden wollen, sei sie in der Folge im Oktober oder November 2016 illegal aus Eritrea ausgereist und via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit am 20. März 2020 eröffneter Verfügung vom 17. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Als Beilage zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Austrittsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie, Gravita, SRK St. Gallen, datiert vom 8. August 2019, ein. D. Mit Schreiben vom 17. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 20. April 2020 (dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 21. April 2020) reichte die Beschwerdeführerin – nun handelnd durch ihren Rechtsvertreter – eine Beschwerdeergänzung ein.

D-2062/2020 F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2020 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2062/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Umstände ihrer angeblichen militärischen Einberufung. Im Gegensatz zu ihren Aussagen in der BzP, dass sie anstelle ihres Bruders, der sich dem Militärdienst entzogen und sich (…) ausser Landes begeben habe, zum Militärdienst aufgeboten worden sei (vgl. act. A5, Ziff. 7.02), liess sie in der Anhörung verlauten, ihr militärisches Aufgebot habe in keinem Zusammenhang zur Person ihres Bruders gestanden (vgl. act. A15,

D-2062/2020 F49). Sodann führte die Beschwerdeführerin in der BzP zunächst aus, vor ihrem erstmaligen militärischen Aufgebot im Oktober 2016 hätten sie und ihre Familie nie Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt (vgl. act. A5, Ziff. 7.02). Dagegen erklärte sie in der Anhörung im Unterschied hierzu, sie sei bereits vor Oktober 2016 von den eritreischen Behörden zu Hause aufgesucht und ihrer Familie sei jeweils vormittags ein behördliches Schreiben für sie überbracht worden, worauf sie sich bis zur ihrer Ausreise aus Angst bei ihrer Tante versteckt gehalten habe (vgl. act. A15, F36 ff.). Die Hinweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2 f.) und in der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 5 f.) auf die angebliche schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten in den Befragungen vermögen die von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbingen nicht plausibel zu erklären. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihre Prozessfähigkeit hätte in Frage gestellt werden müssen. Im Weiteren sind den Befragungsprotokollen auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Viel mehr konnte die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern und bestätigte auf Nachfrage, sie habe alle Fluchtgründe vortragen können (vgl. act. A15, F97). Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt (vgl. zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits EMARK 1993/3 E. 3, S. 13). Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Eritrea aufgrund von Vorfällen vor ihrer Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG hatte. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea betrifft, stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es der Be-

D-2062/2020 schwerdeführerin nicht gelungen ist, ein vorbestehendes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an ihr nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden

D-2062/2020 Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht sinngemäss geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben (vgl. unten E. 8.4). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihren Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK Art. 3 und 4 EMRK).

D-2062/2020 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie einer Verletzung des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

D-2062/2020 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Geschwister; vgl. act. A5, Ziff. 7.02). Zudem verfügt sie über Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.04; 1.17.05). Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen geltend, wegen psychischer Probleme in Italien in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Sodann begab sie sich den Akten zufolge zwischen dem 6. Mai 2019 und 8. August 2019 in tagesklinische Behandlung ins (…), (…) D._______ (im Nachfolgenden: […]). Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht des (…) vom 8. August 2019 leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTDS) und einer Anpassungsstörung. Dem genannten Bericht ist sodann weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die tagesklinische Therapie im (…) wegen «gebessertem Zustand» auf eigenen Wunsch nicht weitergeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine weitere ärztliche Betreuung angewiesen ist. Soweit eine solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dennoch indiziert sein sollte, kann sie sich in Eritrea in medizinische Behandlung begeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer D-5898/16 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2 [Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bei einer Person mit komplexer PTBS]). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Auf-

D-2062/2020 grund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Eritrea war das SEM nicht gehalten, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge in der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 9), das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-

D-2062/2020 beiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2062/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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