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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2020 D-2060/2020

2 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 parole·~14 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2060/2020

Urteil v o m 2 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Chile, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2020.

D-2060/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Chile eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2019 verliess und über Argentinien am 30. Januar 2019 an den Flughafen B._______ gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte und am 3. Februar 2019 summarisch befragt wurde, dass ihm mit Verfügung vom 12. Februar 2019 die Einreise in die Schweiz bewilligt und er am 24. Januar 2020 einlässlich angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er verfüge aufgrund einer Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Geheimdienstes über Insiderinformationen zu einem Flugzeugabsturz im Jahr 2011 in Chile, welcher von Präsident Piñera angeordnet worden sei und bei welchem ein berühmter Fernsehmoderator und ein Unternehmer ums Leben gekommen seien, dass er deshalb bedroht worden sei, weshalb er die Vorkommnisse beim Menschenrechtsrat zur Anzeige gebracht habe und von der Militärjustiz angehört worden sei, wobei das Verfahren aber geschlossen worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. März 2020 – eröffnet am 23. März 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz verfolgt worden sei, vermöchten nicht zu überzeugen, dass er nicht konkret über die angeblichen Täter habe berichten können und nur gemutmasst habe, es müsse sich um Angehörige des Geheimdienstes, des Militärs und der Polizei handeln, dass er substanzlose Angaben zu den angeblich zahlreichen Angriffen auf ihn gemacht habe,

D-2060/2020 dass er nicht stichhaltig habe erklären können, weshalb die angeblich zwischen 2014 und 2017 erlittenen Verfolgungen im Zusammenhang mit seinen Informationen stehen würden, zumal er erst im Herbst 2017 an die Behörden gelangt sei, dass es erstaune, dass die Behörden angeblich nichts unternommen hätten, um ihm Schutz zu gewähren, falls dies nötig gewesen wäre, dass er nicht habe erklären können, weshalb Präsident Piñera den Absturz des Flugzeugs angeordnet haben sollte, da seine damalige Partnerin ihn darüber nicht orientiert habe, und er hierzu wiederum lediglich Vermutungen anstelle, dass nicht auszuschliessen sei, dass er mit seinen angeblichen Enthüllungen an verschiedene staatliche Stellen in Chile gelangt und angehört worden sei, was aber auf einen funktionierenden Rechtstaat hinweisen würde, dass er diesbezüglich keine Dokumente habe zu den Akten reichen können und das SEM nicht verpflichtet sei, bei den chilenischen Behörden allfällige Beweismittel für ihn zu beschaffen, was ihn überdies beim angeblichen Verfolgerstaat unnötig exponieren würde, dass es nicht nachvollziehbar sei, was ihn zu einem für den chilenischen Staat gefährlichen Geheimnisträger mache, zumal er zwar angebe, der einzige Zeuge zu sein, die Medien jedoch allerlei Thesen zum Flugunfall vorgebracht hätten und seine Informationen einzig auf angeblichen Aussagen einer Drittperson basieren würden, welche selber auch von einer weiteren Person informiert worden sei, dass es in diesem Kontext naheliegend sei, dass die Behörden seine Aussagen nicht hätten verwerten können und im Januar 2019 den Fall geschlossen hätten, dass die zahlreich abgegebenen Dokumente eine Verfolgung durch den chilenischen Staat nicht zu beweisen vermöchten und es sich zum grossen Teil um Medienartikel handle, in denen er nicht persönlich erwähnt worden sei, oder um Schriftstücke, die er selber verfasst habe, dass auch die Fotos von Verletzungen und materiellen Schäden eine Verfolgung nicht zu belegen vermöchten und die erwähnten Angriffe, falls diese tatsächlich stattgefunden hätten, von irgendjemandem getätigt worden sein könnten,

D-2060/2020 dass seine Vorbringen nach dem Gesagten nicht glaubhaft seien, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal er jung, gemäss seinen Angaben gesund und arbeitsfähig sei, aus der Mittelschicht stamme, als Lehrer gearbeitet habe und im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, mit Präsident Piñera habe er den Drahtzieher in Bezug auf den Flugzeugabsturz konkret benannt, dass der schlimmste Übergriff auf ihn, bei dem er im Gesicht verletzt worden sei, durch C._______, ein Freund des Präsidenten, durchgeführt worden sei, dass er zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, welche durch das SEM nicht gewürdigt worden seien, dass er Namen und Telefonnummern aller Beteiligten angegeben und das SEM gebeten habe, seine Informationen zu überprüfen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM den Namen seiner Informantin nicht nenne, wenn er lügen sollte, dass er um Asyl ersucht habe, um einen Mordanschlag auf ihn zu verhindern, nicht um den Flugzeugabsturz aufzuklären, dass es der Wahrheit entspreche, dass der chilenische Staat ihm nicht habe helfen wollen,

D-2060/2020 dass die Übersetzerin bei der ersten Befragung nicht spanisch gesprochen und seine Vorbringen abgeändert habe, sodass er deren Auswechslung beantragt habe, was verweigert worden sei, dass er gezwungen worden sei, das Protokoll zu unterschreiben, dass diesbezüglich die Videoaufnahmen der Befragung durch das Gericht zu konsultieren seien, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Beschwerde noch einmal betonte, dass er der einzige Zeuge dieser Tragödie sei und deshalb bei einer Rückkehr in Lebensgefahr schwebe, dass er zur Stützung seiner Beschwerde eine Fotografie von einer ihm zugefügten Verletzung im Gesicht einreichte, dass der Eingang der Beschwerde am 17. April 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und der Beschwerdeführer gleichentags eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2060/2020 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen vermögen, dass der Zusammenhang zwischen dem Flugzeugabsturz und den durch den Beschwerdeführer allenfalls in anderem Zusammenhang erlebten Übergriffen nicht als erstellt zu erachten ist,

D-2060/2020 dass vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, allfällige Übergriffen auf ihn stünden in einem asylrechtlich relevanten Zusammenhang, dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der Absturz im Jahr 2011 ereignete, der Beschwerdeführer angeblich zwischen 2014 und 2017 mehrfach angegriffen wurde, und damit noch bevor er im Herbst 2017 mit seinen Enthüllungen an Behörden gelangt sei, dass der chilenische Staat darauf überdies offenbar mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren reagiert hat, dass der Beschwerdeführer nicht als einziger Zeuge bezeichnet werden kann, wenn in den Medien und im Internet zahlreiche Thesen und Theorien zum Flugunfall verbreitet werden, und seine Zeugenaussagen nur auf Aussagen von Drittpersonen basieren, die im Übrigen ihrerseits noch am Leben sind, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er trotz der geltend gemachten Verfolgungssituation mehrfach legal aus Chile ausreisen konnte und in der Folge freiwillig wieder zurückkehrte, dass die Erwägungen des SEM damit insgesamt überzeugen und im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts Wesentliches zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer mit Präsident Piñera und einem seiner Freunde zwar die vermuteten Hintermänner nannte, zu den Angreifern selber und deren Verbindung zum Präsidenten jedoch keinerlei Aussagen machen konnte und auch den Ablauf der jeweiligen Angriffe nicht nachvollziehbar darzustellen vermochte, dass die zahlreich eingereichten Beweismittel entgegen den Beschwerdevorbringen durch das SEM genügend gewürdigt worden sind und dieses zu Recht feststellte, eine Verfolgung durch den chilenischen Staat könne hierdurch nicht belegt werden, dass dabei auch die mit der Beschwerde erneut eingereichte Fotografie der Gesichtsverletzung genügend berücksichtigt wurde,

D-2060/2020 dass mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht darauf verzichtete, in Chile Informationen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers einzuholen, zumal sich weitere Abklärungen vor Ort im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt haben, dass das SEM den Namen der angeblichen Informantin aus datenschutzrechtlichen Gründen zu Recht abkürzte, und dies nicht als Hinweis auf die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden kann, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf in Bezug auf die Übersetzerin schon an der Befragung zur Person vorbrachte und sich die Befragung zwar offenbar schwierig gestaltete, dass aufgrund der Akten aber insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe genügend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren darlegen zu können und es sei zu keinen grundlegenden Verständigungsschwierigkeiten gekommen, die dies verhindert hätten, dass der Beschwerdeführer denn in Bezug auf die Anhörung auch keine Einwände äusserte und ihm in der Verfügung keine Widersprüche zwischen den Aussagen an der Befragung und der Anhörung entgegengehalten wurden, dass auch nicht davon auszugehen ist, er sei zur Unterschrift des Protokolls gezwungen worden, was die Verfahrensvorschriften natürlich grob verletzen würde, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass von Befragungen keine Videoaufnahmen gemacht werden, dass es vorliegend nicht darum geht, den Beschwerdeführer der Lüge zu bezichtigen, sondern abzuwägen, ob aufgrund seiner Vorbringen von einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-2060/2020 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

D-2060/2020 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM diesbezüglich zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei jung, gemäss seinen Angaben gesund und arbeitsfähig, stamme aus der Mittelschicht, habe als Lehrer gearbeitet und verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, dass dem in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass zu den Akten reichte, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG und aArt. 110a AsylG),

D-2060/2020 dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-2060/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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