Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2059/2016
Urteil v o m 1 8 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
D-2059/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat im Juli 2014 in Richtung B._______. Von C._______ begab er sich auf dem Luftweg mit einem auf eine Drittperson lautenden syrischen Reisepass, der ein Schweizer Schengen-Visum enthielt, in Richtung Schweiz. Am 23. Juli 2014 suchte er im Flughafen D._______ um Asyl nach. Am 30. Juli 2014 hat das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Die Befragung zur Person fand am 26. Juli 2014 statt und am 2. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Juli 2014, A7; Anhörungsprotokoll vom 2. Juni 2015, A20). A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine im Jahr 2009 ausgestellte syrische Identitätskarte und sein Maturitätszeugnis aus dem Jahr 2013 ein. Zwecks Untermauerung seiner Vorbringen legte er ausserdem ein im Jahr 2013 ausgestelltes Militärdienstbüchlein und ein militärisches Aufgebot aus dem Jahr 2014 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 30. Juli 2014 (recte: 23. Juli 2014) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem wurde der vom Beschwerdeführer missbräuchlich verwendete und auf eine Drittperson lautende syrische Reisepass eingezogen. C. Mit Eingabe vom 4. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 4. März 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D-2059/2016 Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 4. März 2016, die Bestätigung Sozialhilfebezug vom 15. März 2016 und die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zu „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 4. Mai 2016 wegen mutwilliger Prozessführung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.‒ einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-2059/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 8.3 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die formelle Rüge, wonach das SEM das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe und somit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
D-2059/2016 die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 4.2 Inwiefern im vorliegenden Fall die Asylgründe unrichtig und unvollständig geprüft worden sein sollten, ist nicht erkennbar. So zeigt eine Durchsicht der angefochtenen Verfügung, dass sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wird aus der Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist (vgl. a.a.O., Ziff. II). Dem Beschwerdeführer war es ausserdem möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Gericht besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2059/2016 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teils den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung und teils denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
Er bringe im Kern vor, befürchtet zu haben, in den Militärdienst aufgeboten zu werden. In der Befragung zur Person vom 26. Juli 2014 habe er diesbezüglich vorgebracht, dass er sich zwar in einem militärdienstpflichtigen Alter befinde. Seit seinem Maturitätsabschluss im Jahr 2013 sei er indessen weder jemals militärisch gemustert noch jemals konkret in den Militärdienst aufgeboten worden. Auch ein militärisches Dienstbüchlein sei ihm nie ausgehändigt worden. Angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Syrien habe er dennoch jederzeit damit gerechnet, etwa an einem Kontrollpunkt angehalten, festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden (act. 7 S. 8). Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juni 2015 neuerdings geltend gemacht, doch im Besitze eines im September 2013 in E._______ ausgestellten Militärdienstbüchleins gewesen und im September 2013 sowohl in F._______ als auch in E._______ militärisch ausgehoben worden zu sein. Im Mai 2014 schliesslich habe das militärische Aushebungsamt E._______ einen ihn betreffenden militärischen Marschbefehl ausgestellt. Demgemäss hätte er bis zum 14. Mai 2014 beim Rekrutierungszentrum E._______ in den Militärdienst einrücken müssen (vgl. act. 20 F. 3 - F. 7 sowie F. 22 - F. 42). Da er diesem Marschbefehl keine Folge geleistet habe, sei er behördlich gesucht worden.
Um seine diesbezüglichen Vorbringen zu belegen, habe der Beschwerdeführer dem SEM die Originale sowohl eines Militärdienstbüchleins als auch eines Marschbefehls, samt Übersetzungen, eingereicht (act. 19).
Auf diese widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der Anhörung angesprochen, habe er zusammengefasst ausgesagt, dass er sich anlässlich der Befragung zur Person nicht sicher gewesen sei, ob er in der Folge in der Lage sein würde, das Militärdienstbüchlein und den Marschbefehl in die Schweiz nachschicken zu lassen. Aus diesem Grunde habe er dem SEM angegeben, kein Dienstbüchlein zu besitzen und nie ein Aufgebot in den Militärdienst erhalten zu haben (act. 20 F. 60 - F. 66).
Das SEM stelle fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung einen massiven und unerklärlichen Widerspruch aufweisen würden. Dieser betreffe das Kernelement
D-2059/2016 seiner Vorbringen, nämlich die Frage, ob er tatsächlich militärisch gemustert worden sei, ein Dienstbüchlein erhalten habe und in der Folge militärisch aufgeboten worden sei oder nicht. Eine derartige und explizite Abweichung bei der Schilderung seines Kernvorbringens erscheine nicht nachvollziehbar. Diese lasse vielmehr den Schluss zu, dass seine Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2015 als offenkundig nachgeschoben und seine diesbezüglichen Erläuterungsversuche als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Bei Lichte betrachtet hätte er sich im September 2013, mithin 2½ Jahre nach Ausbruch des Bürgerkrieges, der militärischen Musterung zudem wohl ohnehin gar nicht mehr gestellt, wenn er dabei tatsächlich eine Festnahme und eine sofortige Verschickung in den Militärdienst befürchtet hätte (vgl. dazu act. 20 F. 25 und F. 40).
Hinzu komme, dass eine militärische Musterung in E._______ und F._______, eine anschliessende Aushändigung des Militärdienstbüchleins im September 2013 in E._______ und die Ausstellung eines Marschbefehls der syrischen Armee durch die Militärbehörde in E._______ im Mai 2014 mit Einrückungsort E._______ im Lichte der damaligen Gegebenheiten in Nordostsyrien als nicht mehr realistisch erscheine. So befinde sich etwa die Stadt E._______ bereits seit November 2012 unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, weshalb die staatlichen syrischen Behörden, einschliesslich der Militärbehörden, gar keinen Zugang mehr zur Region um E._______ hätten und weshalb ihre Tätigkeit seitdem eingestellt sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als tatsachenwidrig und mithin als unglaubhaft zu bewerten. In diesem Lichte vermöchten auch das nachträglich beigebrachte militärische Dienstbüchlein und der militärische Marschbefehl keine Überzeugungskraft zu entfalten.
Das Kernvorbringen, im Jahr 2013 von der syrischen Armee ausgehoben und im Jahr 2014 in den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, sei deshalb als unglaubhaft und mithin als unbeachtlich zu qualifizieren. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, dass er eines Tages auch durch die im Nordosten Syriens in Erscheinung tretende Kurdische Arbeiterpartei (PKK) zwangsrekrutiert werden könnte, da auch die PKK unlängst begonnen habe, Personen zu zwangsrekrutieren. Darüber hinaus könnte er auch durch Kämpfer des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) erwischt und umgebracht werden. Bei seinen diesbe-
D-2059/2016 züglichen Vorbringen handle es sich um abstrakte und subjektive Befürchtungen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer entsprechenden künftigen Verfolgung reiche indessen zur Annahme einer tatsächlich begründeten Furcht nicht aus. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei ihm in diesem Zusammenhang nie etwas Konkretes widerfahren, weder sei er seitens der PKK jemals konkret und persönlich aufgeboten worden, noch sei er jemals seitens des IS tangiert worden (vgl. act. 20 F. 29 und F. 43 - F. 51).
Folglich würden auch seine diesbezüglichen Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Abschliessend hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einen auf eine Drittperson lautenden und authentischen syrischen Reisepass abgegeben, der ein Schweizer Schengen-Visum enthalte und vom Beschwerdeführer offenbar für seinen Flug von C._______ nach D._______ verwendet worden sei (vgl. act. 2, act. 7 und act. 8). Dieser missbräuchlich verwendete und auf eine Drittperson lautende syrische Reisepass sei gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, um eine weitere missbräuchliche Verwendung desselben zu verhindern.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behauptungen des SEM würden nur auf Annahmen basieren und nicht den Tatsachen entsprechen. Er habe bei der ersten Befragung irrtümlicherweise nicht erwähnt, ein Militärdienstbüchlein zu besitzen, weil er total unsicher gewesen sei, ob es ihm gelingen würde, dieses zu beschaffen und nachreichen zu können. Er sei nervös und gestresst gewesen, habe sich in der Schweiz in einer fremden Kultur befunden und viele
D-2059/2016 Befürchtungen gehabt. Diese Faktoren hätten dazu geführt, dass er sich falsch entschieden und nichts zum Besitz des Militärdienstbüchleins gesagt habe. Jeder Mensch mache bewusst oder unbewusst Fehler. Diese Fehler seien im vorliegenden Fall anhand von glaubwürdigen Beweismitteln korrigiert worden.
Die Situation vor Ort sei ganz anders als das SEM darüber berichte und sich in seinen Entscheiden darauf berufe. Keine offizielle Stelle und Organisation würden den Erkenntnissen des SEM zustimmen. Einige Rekrutierungszentren seien aus logistischen und taktischen Gründen örtlich verlegt worden, die Funktionen und Zuständigkeiten seien aber beibehalten worden. Das Rekrutierungszentrum E._______ sei zwar nach F._______ verlegt worden, aber für die Bewohner von E._______ zuständig geblieben. Es seien weiterhin gleiche Formulare und Stempel verwendet worden.
Das Militärdienstbüchlein und das Einberufungsaufgebot seien echt und ordnungsgemäss erworben worden. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Syrien für den Militärdienst gesucht werde und als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig gelte. Seine Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
Im Weiteren unterschätze das SEM die Verfolgung durch die YPG und die Konsequenzen einer Dienstverweigerung sehr. Diese seien durchaus asylrelevant. Eine Zwangsrekrutierung wäre eine Frage der Zeit gewesen und der Beschwerdeführer hätte früher oder später für die PKK/PYD/YPG dienen müssen. Eine Verweigerung hätte schlimme Folgen gehabt.
Es sei zu prüfen, welche Situation ihn bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien voraussichtlich erwarten würde. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Vielen Syrern im wehrfähigen Alter sei aufgrund der Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Es liege Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 7. 7.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten führt das Gericht zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der geäusserten Vorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist.
D-2059/2016 7.1.1 So erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person, er habe offiziell keine Vorladung erhalten, weil er kein Militärdienstbüchlein bekommen habe (vgl. A7 S. 8 Ziff. 7.02), während er in krassem Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sowohl ein Militärdienstbüchlein (datiert vom 29. September 2013) als auch einen Marschbefehl (datiert vom 5. Mai 2014) zu den Akten reichte. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit diese Dokumente eingereicht beziehungsweise zumindest deren angebliche Existenz erwähnt hätte, will er doch sein Heimatland aus Angst, verhaftet und in den Militärdienst einberufen zu werden, verlassen haben (vgl. A7 S. 8 Ziff. 7.01). Die in diesem Zusammenhang erstmals bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen müssen demnach als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft, qualifiziert werden. Bei dem in der Beschwerde geäusserten Rechtfertigungsversuch, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung etwas nervös, gestresst und unsicher gewesen, da er nicht gewusst habe, was er alles erzählen müsse und wie er Beweismittel beschaffen könnte, handelt es sich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Auch aus dem Einwand, er habe bei der Erstbefragung gesagt, er besitze kein Militärbüchlein und keine Vorladung, weil er nicht sicher gewesen sei, ob es ihm gelingen würde, diese Dokumente in die Schweiz kommen zu lassen (vgl. A20 S. 9 F60, F62), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund, wonach er hinsichtlich seiner Identitätskarte erklärte, er werde versuchen, das Original in die Schweiz kommen zu lassen, sei aber nicht sicher, ob das klappen werde (vgl. A7 S. 6 Ziff. 4.03), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Befragung eine solche Aussage nicht auch betreffend das Militärbüchlein und die Vorladung hätte machen können, wäre er bereits damals im Besitz dieser Dokumente gewesen. 7.1.2 Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge befindet sich die Stadt E._______ bereits seit November 2012 unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, weshalb die staatlichen syrischen Behörden, mithin auch die Militärbehörden, keinen Zugang mehr zur Region um E._______ haben, sodass ihre Tätigkeit seither eingestellt ist. In Anbetracht dessen muss der Beweiswert der fraglichen Dokumente ernsthaft bezweifelt werden, soll doch das Militärdienstbüchlein am 29. September 2013 in E._______ abgegeben und der Marschbefehl am 5. Mai 2014 in derselben Stadt ausgestellt worden sein (vgl. entsprechende Übersetzungen). Die Echtheit des
D-2059/2016 angeblichen Marschbefehls ist im Übrigen auch aufgrund seiner Beschaffenheit als handschriftlich ausgefüllte Formularkopie zu bezweifeln, zumal Fotokopien gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1). Die Argumentation auf Beschwerdeebene, wonach das Rekrutierungszentrum E._______ zwar nach F._______ verlegt worden sei, aber für die Bewohner von E._______ zuständig geblieben sei und weiterhin gleiche Formulare und Stempel verwendet worden seien, vermag den Beweiswert der fraglichen Dokumente nicht zu erhöhen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine militärische Dienstpflicht verweigert hat. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass die im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 erwähnten Voraussetzungen für eine asylrechtlich relevante Verfolgung, welche insbesondere dann vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3), vorliegend nicht gegeben wären. Den Akten sind nämlich keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionellen Familie entstammen würde. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund, wonach sich vor der Ausreise aus Syrien keine seiner Befürchtungen bewahrheitet haben (vgl. A20 S. 8 F49/50), nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Insgesamt bestehen bei dieser Sachlage keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 7.2 Auch aus dem Beschwerdevorbringen, seine Zwangsrekrutierung sei eine Frage der Zeit gewesen und er hätte früher oder später der PKK/PYD/YPG dienen müssen, wobei eine Verweigerung schlimme Folgen gehabt hätte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal er dadurch einzig seine subjektiv geprägte Furcht zum Ausdruck bringt, nicht jedoch konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen geltend macht. Dies trifft umso mehr zu, als er persönlich nie in Kontakt mit Leuten der PKK gekommen sein will (vgl. A20 S. 7 F44). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
D-2059/2016 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die damit eingereichte Auskunft der SFH vom 28. März 2015 vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, hat er aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG) an der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit kein schutzwürdiges Interesse. Auf den Eventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist somit nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2059/2016 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2059/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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