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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2014 D-2058/2014

12 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,905 parole·~10 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Verfügung des BFM vom . / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2058/2014

Urteil v o m 1 2 . M a i 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung / N (…)

D-2058/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 7. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 13. April 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 31. Mai 2010 durch das BFM wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. A.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die vormalige Rechtsvertreterin ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 18. Juni 2012 die Einreise des Beschwerdeführers. Dieser gelangte am 11. Juli 2012 in die Schweiz und stellte am 16. Juli 2012 ein Asylgesuch im EVZ N._______. Anlässlich der BzP vom 25. Juli 2012 im EVZ N._______ sowie der Anhörung vom 10. Juli 2013 durch das BFM wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei festzustellen, dass das BFM gegen das Beschleunigungsgebot sowie die Verfahrensfristen des AsylG verstosse. Das BFM sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im

D-2058/2014 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wären die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin befugt, womit sie zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert sind (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1–3.3). 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit

D-2058/2014 verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.). Bei dieser Sachlage ist auf die Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerdeschrift nicht einzutreten. 2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. 2.4 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gültigen erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforderlich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). Nach den

D-2058/2014 neuen, ab 1. Februar 2014 geltenden erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat, und in den übrigen Fällen in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.5 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, seit Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin am 7. April 2010 seien mittlerweile über vier Jahre vergangen. Bereits die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe das BFM aufgefordert, das Asylgesuch so bald wie möglich zu bearbeiten. Auch habe die unterzeichnete Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15. Januar 2014 der Vorinstanz eine entsprechende Aufforderung zukommen lassen. 3. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde bereits am 31. Mai 2010 durchgeführt, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits übergeben hatte (A2/11 Ziff. 22 S. 8, A10/22 F6/7 S. 2). Trotzdem liess sich die Vorinstanz bis zum 8. Juli 2011 Zeit, um die Beschwerdeführerin zur Übersetzung der lange zuvor eingereichten Beweismittel sowie zur Beschaffung weiterer, ergänzender Dokumente aufzufordern (A27/3). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die Eingaben vom 4. und 18. August 2011 zu den Akten; bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz bereits Ende August 2011 eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben können. Demgegenüber erwecken die Akten A11-A61 den Eindruck, dass lediglich die Beschwerdeführerin, nicht aber die Vorinstanz an einem zügigen Verfahrensabschluss interessiert war, trieb das BFM doch nach dem Versand der Verfügung vom 8. Juli 2011 (A27/3) das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mehr voran. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG – beziehungsweise in derjenigen von Art. 37 aAbs. 1–3 AsylG – ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Dagegen ist die nahezu zweijährige Untätigkeit im vorliegenden Verfah-

D-2058/2014 ren, nämlich vom 18. August 2011 bis zum 24. Juli 2013 (A61/2) nicht hinnehmbar, zumal es keinen zwingenden Grund gab, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin von demjenigen ihres Ehemannes abhängig zu machen. Das Asylverfahren bezweckt den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. 4. Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Beschwerde vom 15. April 2014 ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 7. April 2010 zügig zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Notwendig indessen erscheint vorliegend lediglich ein Teil des (übermässigen) Aufwands, der im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 1, 2 sowie 5 und 6 steht, weshalb die Parteientschädigung angemessen zu kürzen ist. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 17. März 2014 zu den Akten, die einen Aufwand von Fr. 1'636.20 ausweist. Nach dem Gesagten ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2058/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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