Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2056/2009 Urteil v om 1 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N_______.
D2056/2009 Sachverhalt: A. A.a. Am 8. Januar 2001 reiste der Beschwerdeführer ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte am 9. April 2001 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. September 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylbegehren gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2001 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Februar 2005 abgewiesen. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2005 eine neue Frist bis 21. April 2005 zum Verlassen der Schweiz ein. Mit Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons B._______ vom 1. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer als "verschwunden seit 30. April 2005" gemeldet. A.b. Am (...) wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei B._______ wegen illegalen Aufenthalts und falscher Namensangabe verzeigt und deswegen gleichentags mit Strafmandat des (...) zu einer Strafe von (Nennung Strafe), verurteilt. Das BFM erliess daraufhin am 22. Dezember 2005 gegen den Beschwerdeführer eine 3jährige Einreisesperre. Dieser wurde in die Türkei ausgeschafft. Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter – infolge Heirat am (...) in (...) (Türkei) mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen – um Aufhebung der Einreisesperre ersuchen. Mit Entscheid vom 24. März 2006 hob das BFM die gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreisesperre wiedererwägungsweise mit sofortiger Wirkung auf. A.c. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. November 2008 wurde angezeigt, der Beschwerdeführer suche erneut um Asyl in der Schweiz nach und werde sich am folgenden Tag im C._______ einfinden. Am 6. November 2008 reichte der Beschwerdeführer im C._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 20. November 2008 führte er dabei im Wesentlichen an, sich nach dem Verlassen der Schweiz zunächst nach D._______ begeben zu haben und danach wieder in sein Heimatdorf in der Provinz E._______ zurückgereist zu sein, wo er sich bis im August 2008 aufgehalten habe. Bis zu seiner Ausreise am 31. Oktober 2008 habe er wieder in D._______ gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes im (...) (Dauer der Haft) lang festgehalten worden. Man
D2056/2009 habe ihn danach freigelassen, damit er den Militärdienst leisten könne. Er habe diesen jedoch nicht angetreten, was in der Folge keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe. Er werde jedoch wegen der Nichtleistung des Militärdienstes gesucht. Ferner sei er als Sympathisant aktiv beim F._______ tätig gewesen und habe unter anderem an Veranstaltungen derselben teilgenommen. Am NewrozFest im (...) habe er geholfen, in den Zelten Essen und Trinken zu verkaufen, worauf er am (...) verhaftet und auf dem Polizeiposten in E._______ festgehalten worden sei. Dort sei er gefoltert und beschimpft worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, die F._______ unterstützt und am Newroz teilgenommen zu haben. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet gehabt habe, sei er nach (...) Tagen wieder freigekommen. Es sei kein Strafverfahren eingeleitet worden. Da ihr Wortführer der F._______ verhaftet worden sei und sich noch immer in Haft befinde, habe er befürchtet, dass ihm eines Tages das Gleiche geschehen könnte. Da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist. Im Übrigen habe er sich im Jahre (...), wann genau wisse er nicht, in E._______ von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau scheiden lassen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und wisse auch nicht, ob sie überhaupt noch in der Schweiz sei. A.d. Am 4. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte er vor, nachdem er bei seiner Rückkehr von den Militärbehörden festgehalten worden sei, seien diese immer wieder bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe sich deswegen gar nicht mehr zu Hause aufgehalten und sei mit einer gefälschten Identitätskarte ständig unterwegs gewesen. Bei der NewrozFeier im Jahre (...) seien Polizisten und Angehörige des Militärs erschienen, worauf es zu Zwischenfällen gekommen sei. Er habe jedoch die Flucht ergreifen können, wobei er nicht nach Hause, sondern zu seiner in E._______ lebenden Schwester gegangen sei. Dennoch sei er dort am folgenden Tag von den Behörden verhaftet worden. Dies vermutlich deshalb, weil ihn jemand bei den Behörden denunziert habe oder er beschattet worden sei. Weiter habe er für die F._______ Geld und Lebensmittel gesammelt und auch selber Geld gespendet. Das gesammelte Geld hätten sie von der Jugendgruppe einem Kameraden mit dem Decknamen G._______ gegeben. Er sei während seiner (...) Haft täglich gefoltert, geschlagen, getreten und auf die schlimmste Art beschimpft worden, so dass man daran psychisch kaputt gehe. Auch habe man ihn mit unter Hochdruck stehendem Wasser bespritzt. Man habe ihm jeweils die Augen verbunden
D2056/2009 und die Arme gefesselt. Aufgrund dieser Folter sei er krank geworden und er sei es noch heute. Er habe (Nennung Krankheitssymptome). Deswegen sei er in der Türkei während (...) im Spital in Behandlung gewesen. Ausserdem leide er an (Nennung Leiden). Er sei damals mit der Auflage freigelassen worden, sich nicht mehr für die F._______ und den Jugendverband zu engagieren. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er erneute Verhaftung und Folter befürchten, was er jedoch nicht noch einmal erleben wolle. Im (...) oder (...) des Jahres (...) habe er in E._______ an einem bestimmten Ort an einer von G._______ einberufenen Versammlung teilgenommen, wo sie die Tagesaktualitäten diskutiert hätten. Die Sicherheitskräfte hätten in der Folge eine Razzia durchgeführt, alle Teilnehmer – darunter auch ihn – befragt und sie danach gehen lassen, ausser G._______, der gleich mitgenommen worden sei. Dieser sei noch immer in Haft und die Behörden würden G._______ vorwerfen, die Jugendlichen gegen die Polizei und den türkischen Staat rekrutiert und illegal beziehungsweise gewaltsam Geld eingetrieben zu haben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e. Mit Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am 26. Februar 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erscheine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei seine
D2056/2009 Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen würde respektive es sei zumindest eine angemessene Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte sowie zur Einreichung von Beweismitteln aus seiner Heimat anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die zu beschaffenden Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine gesundheitlichen Schwierigkeiten zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei jeweils ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 20. April 2009 geleistet. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, seinen behandelnden Arzt zwecks Beantwortung bestimmter Fragen direkt anzuschreiben. F. Mit Eingabe vom 23. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich aufgrund seiner (...) Probleme nach wie vor in ständiger (...) Behandlung und habe sich an seinen (Nennung Arzt), gewandt, um einen diesbezüglichen Bericht abzufassen. Gemäss den ihm zugegangenen
D2056/2009 Informationen seien die von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Personen – mit Ausnahme von G._______ – freigelassen worden. Das gegen diese Personen eingeleitete Gerichtsverfahren, von dem auch er betroffen wäre, sei indessen noch hängig. Er werde versuchen, Unterlagen aus diesem Gerichtsverfahren und zur aktuellen Situation der betroffenen Personen zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Ansetzung einer neuen angemessenen Frist zur Einreichung eines Arztberichtes und weiterer Beweismittel. G. Mit Verfügung vom 1. September 2010 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D2056/2009 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Festnahme im (...) sei zu bezweifeln, zumal sie wenig plausibel erscheine, da der Beschwerdeführer jahrelang im Umfeld der F._______ aktiv gewesen sei und in gleicher Weise an den (Nennung Veranstaltungen) der F._______ teilgenommen habe. Zudem habe er zu dieser Festnahme keine
D2056/2009 Beweismittel eingereicht. Aufgrund seiner Tätigkeiten könne eine tatsächliche Festnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn die heutige F._______ eine legale Partei sei. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die F._______ ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge aber nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er als Sympathisant nicht in exponierter Stellung für die F._______ tätig gewesen sei. Eine strafrechtliche Verfolgung allein wegen seiner Nähe zur F._______ sei auszuschliessen. Er sei nach der angeführten Festnahme mehrere Monate an seinem Wohnort verblieben und nicht mehr behelligt worden. Auch bei seinem anschliessenden Aufenthalt in D._______ sei er von den Behörden unbehelligt geblieben. Es sei somit davon auszugehen, dass bei den Behörden nichts gegen ihn vorliege und ihr Interesse an ihm erloschen sei. Aus diesen Gründen bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, von den türkischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten längere Zeit festgenommen zu werden, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl zurzeit seitens der türkischen Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verbot dieser Partei angestrengt werde. Deshalb könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er wolle keinen Militärdienst leisten und werde deshalb gesucht. Er sei gegen den Krieg und als ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes im Kampf gegen die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht allein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eines Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei zur Bekämpfung der PKK würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet geschehen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Kampf gegen die PKK wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnis stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme dar.
D2056/2009 3.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe in den Anhörungen wiederholt auf die während der Haft erlittene Folter und die daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden in physischer und psychischer Hinsicht hingewiesen, wobei er bereits in der Türkei deswegen in Behandlung gewesen sei. Auch habe er die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung betont. Er habe somit klar dargelegt, dass im Rahmen seiner Verfolgung asylrelevante Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen, er entsprechende (...) Folterspuren aufweise und dringend einer Behandlung bedürfe. Anstatt diese Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren, hätte das BFM vielmehr die Pflicht gehabt, seinen Gesundheitszustand abklären respektive einen ausführlichen ärztlichen Bericht zum allfälligen Bestehen physischer und psychischer Folterspuren erstellen zu lassen. Weiter würde sich aus dem Bestehen einer entsprechenden Schädigung bei gegebener Behandlungsnotwendigkeit die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen stellen. Weder habe die Vorinstanz irgendwelche Abklärungen angeordnet beziehungsweise ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichtes angesetzt noch gehe sie auf die von ihm vorgebrachten schweren gesundheitlichen Probleme ein. Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich seiner Gesundheitssituation und bezüglich des Vorliegens von Folterspuren unvollständig abgeklärt worden. Im Übrigen zeige die Überweisung an einen Spezialarzt der (...) hier in der Schweiz, dass seine gesundheitlichen Probleme ernsthafter Natur seien. Auch in einem anderen wesentlichen Punkt sei der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Durch den Umstand, dass er den Namen des Anwalts genannt habe, welcher ihm bei seiner Freilassung nach der (...) Inhaftierung behilflich gewesen sei, wäre es nahegelegen, dass er vom BFM aufgefordert würde, entsprechende Beweismittel (Bestätigungsschreiben dieses Anwalts) beizubringen sowie die wahre Identität von G._______ und allenfalls dessen Inhaftierungsort und den Verbleib der weiteren F._______Aktivisten in Erfahrung zu bringen, oder dass im Rahmen einer Botschaftsabklärung sein Anwalt kontaktiert würde. 3.3. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
D2056/2009 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich im angefochtenen Entscheid zunächst hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Festnahme im (...) und den mit dieser einhergehenden Folgen für den Beschwerdeführer, und erachtete diese zunächst als wenig plausibel. Implizit gab die Vorinstanz dadurch zu erkennen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anderen Ursprungs sind, als von ihm angegeben wurde. Insbesondere aber überprüfte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – auch auf ihre Asylrelevanz, indem das Bundesamt selbst im Fall einer tatsächlichen Festnahme (und implizit der damit verbundenen Folter) davon ausging, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer, respektive ausschloss, seine Befürchtung, von den türkischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten längere Zeit festgenommen zu werden, könnte sich verwirklichen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen ist, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit der physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der
D2056/2009 Unterlassung des BFM, ihn zur Einreichung von Beweismitteln betreffend seine Festnahme mittels seines türkischen Anwalts aufzufordern und Informationen zur tatsächlichen Identität von G._______, zu dessen Inhaftierungsort sowie zum Verbleib der weiteren inhaftierten F._______ Aktivisten beizubringen, oder selbst entsprechende Abklärungen über die Botschaft zu tätigen, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines physischen Gesundheitszustandes im C._______ gefragt wurde, ob er krank sei, worauf er antwortete, dass er (Darlegungen zu Krankheit). Man habe ihm gesagt, dass man ihn zum Arzt schicken werde (Röntgen), worauf er jetzt warte (vgl. B1/12, S. 3 und 6). Zudem sei ihm schwindlig (B1/12, S. 9). Bei der Bundesanhörung führte er diesbezüglich an, die aufgrund der Folter erlittene Krankheit dauere immer noch an. Er leide unter (Nennung Krankheiten). Man habe ihn bislang hier in der Schweiz noch nicht zum Arzt oder ins Spital geschickt (vgl. B16/15, S. 8). Aufgrund dieser Aussagen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde demnächst eine ärztliche Konsultation in Anspruch nehmen und angesichts der ihm obliegenden und in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht allfällige ärztliche Unterlagen dem BFM nach deren Erhalt einreichen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, kann jedenfalls nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend als ungenügende Sachverhaltsermittlung angelastet werden. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Befragung im C._______ noch keinerlei Beeinträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustandes anführte – ausser dem Hinweis "Ich wurde beschimpft und dadurch wollen sie uns psychisch kaputt machen"; vgl. B1/12, S. 7 – und auch am Schluss der Befragung die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, die er bisher noch nicht erwähnt habe und welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, mit "Ich habe alles gesagt und habe keine weiteren Gründe" beantwortete (vgl. B1/12, S. 8). Erst anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Dezember 2008 führte er an, er leide an (Nennung Krankheit) (vgl. B16/15, S. 8). In diesem Zusammenhang führte er im weiteren Verlauf der Anhörung erläuternd aus, er könne seine Festnahme nicht noch detaillierter schildern, da er Angst habe. Wenn er daran denke, habe er dann das Gefühl, all die schlechten Vorkommnisse nochmals zu erleben, und fühle sich entsprechend schlecht(er) (vgl. B16/15, S. 10 unten und S. 12 oben). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht führte der Beschwerdeführer weder im C._______ noch bei der Bundesanhörung eine dringende (weiterbestehende) Behandlungsbedürftigkeit in medizinischer Hinsicht an und von einer solchen musste die Vorinstanz
D2056/2009 angesichts obiger Aussagen denn auch nicht ausgehen. Eine Pflicht des BFM, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abklären zu lassen, kann daraus nicht hergeleitet werden. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer beim BFM anführte, in der Türkei noch regelmässig seine Medikamente genommen zu haben, was jedoch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr der Fall sei (vgl. B16/15, S. 8). Dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl er diverse Eingaben zuhanden des BFM gemacht hatte (z.B. Nachreichung der türkischen Identitätskarte), keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten reichte, kann letztlich auch in diesem Fall nicht der Vorinstanz als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG hat ein Asylgesuchsteller allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer, der bereits seit Einreichung seines Asylgesuches durch einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Anwalt vertreten war, zumutbar gewesen, einen ärztlichen Bericht zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand schon im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, zumal zwischen der Bundesanhörung und dem Erlass des angefochtenen Entscheides zweieinhalb Monate verstrichen. Zur Rüge, das BFM habe es unterlassen, ihn zur Einreichung von Beweismitteln betreffend seine Festnahme mittels seines türkischen Anwalts aufzufordern und von ihm Informationen zur tatsächlichen Identität von G._______, zu dessen Inhaftierungsort sowie zum Verbleib der weiteren inhaftierten F._______Aktivisten zu verlangen oder selbst entsprechende Abklärungen über die Botschaft zu tätigen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Anhörung beim BFM die Einreichung weiterer Beweismittel, die seine (...) Festnahme im Jahre (...) – gemäss seinen Aussagen befinde sich ein diesbezügliches Dokument bei seinem türkischen Anwalt – sowie die behördliche Suche nach seiner Person als Militärdienstpflichtiger belegen würden, in Aussicht stellte (vgl. B16/15, S. 3). Dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen nachreichte, muss er sich wiederum selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen
D2056/2009 offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe eines Grundes eigene Bemühungen zum Erhalt der fraglichen Dokumente bei seinem Anwalt unterliess, obwohl ihm dies ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine weiteren Abklärungen anregte. 3.4. Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich daher als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie – implizit – auf Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben. 3.5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist, die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen hinsichtlich der Festnahme im (...) sowohl unglaubhaft als auch asylirrelevant seien und mit Blick auf die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers im Ergebnis keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen angenommen werden könne, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen in materieller Hinsicht nicht äussert, wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Obige Einschätzung wird im Übrigen durch folgende weitere Umstände erhärtet: So sind an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme im Anschluss an den (...) auch deshalb Zweifel anzubringen, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, wieso die Sicherheitskräfte von seinem Aufenthalt bei seiner in E._______ lebenden Schwester gewusst haben sollen. Sein Einwand, die Behörden hätten ihn ja bereits gesucht, weshalb er wohl denunziert oder beschattet
D2056/2009 worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich eigenen Angaben zufolge ab dem Jahre (...) gar nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, sondern mit einer gefälschten Identitätskarte ständig unterwegs gewesen sei (vgl. act. B16/15, S. 4; B1/12, S. 1 ff.). Dass er erst im Anschluss an die (...) denunziert worden sein könnte, obwohl ihn die Militärbehörde schon über (...) Jahre gesucht haben soll, ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Wäre er beschattet worden, erscheint es angesichts der ausstehenden Militärdienstleistung unlogisch und daher realitätsfremd, bis zu einer (weiteren) Verfehlung des Beschwerdeführers zuzuwarten, um ihn erst dann den Behörden auszuliefern. Ausserdem wäre er im (...) kaum wieder freigekommen, wenn er tatsächlich von Angehörigen der Polizei und des Militärs festgenommen worden wäre (vgl. act. B16/15, S. 6), zumal zu diesem Zeitpunkt schon festgestanden sein soll, dass er sich trotz Aufforderung der Militärbehörden weiterhin seiner Dienstpflicht entzogen habe. Weiter ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2008 in Aussicht gestellten Beweismittel festzuhalten, dass er in seiner Eingabe vom 23. August 2010 nochmals Unterlagen zum eingeleiteten Gerichtsverfahren, das auch ihn betreffe, in Aussicht stellte. Jedoch sind bis dato, d.h. rund eineinhalb Jahre nach dieser Ankündigung noch immer keine solchen Beweismittel eingereicht worden, obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei durch einen Rechtsanwalt vertreten sei und ihm die Einreichung solcher Unterlagen möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Existenz eines ihn betreffenden Gerichtsverfahrens aufkommen. 3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D2056/2009 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D2056/2009 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunfts¬staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
D2056/2009 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.3.3. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die eigenen Angaben zufolge "perfekten" Kenntnisse der türkischen Sprache (vgl. act. B1/12, S. 2 ff.) werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies – vorab in den Regionen E._______ und I._______ – über zahlreiche Familienangehörige und weitere Verwandte. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
D2056/2009 dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Den eingereichten medizinischen Unterlagen (Nennung Unterlagen) lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) in der hausärztlichen Sprechstunde war und in Anbetracht der Beschwerden und auf eigenen Wunsch zur psychiatrischen Untersuchung überwiesen wurde. Der in der Folge aufgesuchte Psychiater sah sich laut dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Schreiben aufgrund seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten ausserstande, die ihm gestellten Fragen – der entsprechende, vermutlich vom Rechtsvertreter unterbreitete Fragenkatalog wurde weder vom Psychiater noch vom Rechtsvertreter zu den Beschwerdeakten gereicht – mit Blick auf die Erstellung eines psychiatrischen Berichts zu beantworten. Da der Beschwerdeführer trotz seiner ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht auch nach Einräumung der Gelegenheit zur Beschaffung von Beweismitteln keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen einreichte (mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2010 wurde er überdies auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen), ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, das selbst schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat zu behandeln vermag. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) – zumindest in finanzieller Hinsicht – rechnen. Zudem steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen.
D2056/2009 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Insgesamt kann somit von den vorgebrachten, jedoch nicht genauer belegten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
D2056/2009 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D2056/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: