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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2010 D-205/2008

5 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,642 parole·~23 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-205/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-205/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Dohuk – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. August 2004. Er habe sich über Dohuk nach Zakho begeben, von wo er zu Fuss die Türkei erreicht habe. In der Folge sei er mit mit Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gelangt, wo er sich zirka 20 Tage aufgehalten habe. Dann sei er – versteckt in einem Lastwagen – von der Türkei am 2. September 2004 in die Schweiz gereist. Am 2. September 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFF am 7. September 2004 kurz befragt und am 10. September 2004 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er stamme aus der Ortschaft X._______, welche zirka anderthalb Autofahrstunden von Dohuk entfernt liege, und wo er bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater, einem Bruder und zwei Schwestern gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht und auch keinen Beruf erlernt, ab dem Alter von 14 oder 15 Jahren habe er gelegentlich als Handlanger auf dem Bau gearbeitet. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und zudem seien bei ihnen Lebensmittel verteilt worden. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, da er mit einem Mädchen gegen den Willen ihrer Familie eine Liebesbeziehung eingegangen sei. Das Mädchen sei in der Folge von ihrem Bruder erschossen worden und nun drohe auch ihm von Seiten der Familie des Mädchens der Tod, weshalb er aus Furcht um sein Leben seine Heimat verlassen habe. In diesem Zusammenhang führte er an, dass er das Mädchen im Februar 2003 kennengelernt und sich in sie verliebt habe. Er habe in der Folge zweimal erfolglos um ihre Hand angehalten, wobei jeweils sein Vater, sein Onkel und einige Cousins seine Werbung überbracht hätten. Es sei jedoch gesagt worden, das Mädchen sei seit langem bereits innerhalb der Familie versprochen. Die Beziehung zu dem Mädchen sei dennoch weitergegangen – sie hätten sich zirka zweimal pro Woche heimlich getroffen, entweder des nachts in der Gasse vor ihrem Haus oder aber auf dem Land – und bei einem ihrer Treffen auf einer Plantage, am 25. Juli 2004, sei es dann zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe danach in Dohuk einen Arzt aufgesucht, um diesen nach einer Möglichkeit zu fragen, seiner Freundin D-205/2008 zu helfen respektive ihre Jungfräulichkeit wiederherzustellen, sich beim Arzt jedoch nicht getraut das Thema anzusprechen. Als er einige Tage später, am 29. Juli 2004, von Dohuk wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wobei er sich aus Angst zu einem Cousin begeben habe, habe er versucht, mit dem Mädchen Kontakt aufzunehmen, da er mit ihr habe fortlaufen wollen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr sei jedoch nicht möglich gewesen und im Verlauf des Tages habe er dann erfahren, dass sie noch an diesem Tag von ihrer Familie getötet worden sei und dass nach ihm gesucht werde. Sein Cousin habe ihn daraufhin sofort mit dem Auto wieder nach Dohuk zurückgebracht, von wo er zwei Tage später seine Heimat verlassen habe. So wie ihm sein Vater später – während seines Aufenthalts in Istanbul anlässlich vieler Telefonate – berichtet habe, habe an jenem Tag ein anderer Mann um die Hand des Mädchens angehalten, mit welchem sie jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Das Mädchen habe daraufhin ihrer Familie von der bereits erfolgten Entjungferung berichtet und auf einer Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer) bestanden, worauf sie von ihrem Bruder erschossen worden sei. So wie ihm sein Vater berichtet habe, sei en noch am gleichen Tag bewaffnete Männer bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach ihm gesucht, um ihn zu töten. Der Bruder des Mädchens sei von der KDP festgenommen worden und der Vater des Beschwerdeführers habe in der folgenden Zeit oft versucht, mit der Familie des Mädchens eine Einigung zu erreichen. Die Familie des Mädchens sei jedoch zu keinen Verhandlungen bereit und wolle seinen Tod, weshalb ihm sein Vater geraten habe, von der Türkei nach Europa weiterzureisen. In diesem Zusammenhang führte er auf wiederholte Nachfrage des BFF aus, dass ihm die KDP – auch wenn sie den Bruder des getöteten Mädchens verhaftet habe – auf Dauer keinen Schutz vor der Rache ihrer Familie bieten könne. Wenn durch Verhandlungen keine Lösung zustande komme, so werde er früher oder später umgebracht. Auf Nachfrage führte er ferner aus, dass seine Ausreise von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei, welcher in Dohuk lebe. Die Reise habe insgesamt 6000 US-Dollar gekostet, wovon einen Drittel aus eigenen Ersparnissen bestritten worden sei und der Rest sein Onkel bezahlt habe. B. Mit Verfügung vom 15. September 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen der Begründung seines D-205/2008 Entscheides erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, wobei es in seinen Erwägungen auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwies. Zur Frage des Wegweisungsvollzuges führte das BFF im Wesentlichen aus, im Irak herrsche trotz teilweise schwerer Anschläge und verschiedener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kein offener Bürgerkrieg, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im ganzen Land gesprochen werden könne. Namentlich in der Heimatregion des Beschwerdeführers sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen, und im Falle des Beschwerdeführers, welcher in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, sprächen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. C. Gegen den Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 (Poststempel) – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In seiner Beschwerdebegründung äusserte er sich vornehmlich zur Frage der allgemeinen Lage im Nordirak, welche eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lasse, und er machte im Weiteren eine technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges geltend. Daneben verwies er auch kurz auf seine Gesuchsvorbringen, ohne jedoch auf die Erwägungen des BFF betreffend deren Unglaubhaftigkeit einzugehen. Am 9. Februar 2006 wurde das BFM von der ARK zum Schriftenwechsel eingeladen, worauf das BFM – mit Verfügung vom 20. Februar 2006 – den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt wiedererwägungsweise aufhob und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Zur Begründung dieses Entscheides verwies das BFM zur Hauptsache auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 23. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. D. Mit Schreiben vom 7. November 2007 gewährte das BFM dem Be- D-205/2008 schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen sei, und sich noch Familienangehörige von ihm dort aufhielten. Zudem sprächen in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Mit Eingabe vom 26. November 2007 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, eine Rückkehr in seine Heimat sei für ihn nicht möglich. Dabei führte er an, die Familie seiner Freundin trachte ihm weiterhin nach dem Leben und er fühle sich sogar in der Schweiz nicht ganz sicher, da seines Wissens aktiv nach ihm gesucht werde. Da er weder Mitglied einer der führenden Parteien sei und auch keiner mächtigen Familie angehöre, fühle er sich schutzlos ausgeliefert, mithin weder die Polizei noch das Militär schutzfähig seien. Im Weiteren existiere nach all den Jahren sein soziales Netz nicht mehr und als Rückkehrer hätte er auch Schikane und Willkür respektive sogar Verfolgung zu gewärtigen. Zudem habe sich die Situation im Nordirak in letzter Zeit wiederum massiv verschlechtert. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 – eröffnet am 20. Dezember 2007 – hob das BFM die am 20. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 12. Februar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Dohuk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Gefahr von Seiten der Familie seiner früheren Freundin nicht glaubhaft D-205/2008 machen können, weshalb sein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgewiesen worden sei. Weitere Ausführungen über eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak würden sich somit erübrigen. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei auch im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Er sei in der Provinz Dohuk aufgewachsen und seinen Angaben zufolge lebten dort sein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer sollte somit in der Lage sein, sich in seiner Heimat zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. F. Am 11. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beantragte er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er vorab aus, dass die Lage im Irak von grossen politischen Spannungen geprägt und die Sicherheitslage auch in den drei nordirakischen Provinzen äusserst prekär sei. Es gebe fast keine Hilfswerke, die im Irak arbeiten könnten, mithin auch die schweizerischen Hilfswerke und die Internationale Organisation für Migration (IOM) nur von ausserhalb des Landes operieren würden. Insbesondere komme es zu Ehre- und Rachemorden, was von den Medien zu wenig beachtet, jedoch von Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde. Er selbst würde sich im Falle einer Rückkehr in höchster Gefahr befinden, aus Rache ermordet zu werden, wobei er auch von Seiten der Sicherheitskräfte keinen Schutz erwarten könne, da diese in solchen Angelegenheiten machtlos seien. Dabei machte er geltend, er werde weiterhin von der verfeindeten Familie gesucht, wobei er als Beweismittel die Kopie eines fremdsprachiges Schreibens vorlegte (inkl. Übersetzung), welches seinem Vater zugegangen sei. Laut der vorgelegten Überset- D-205/2008 zung handelt es sich dabei sinngemäss um eine Aufforderung zum Erscheinen vor Gericht, wegen einer illegalen sexuellen Beziehung. Daneben verwies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf eine gute Integration in der Schweiz. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage der Aufhebung der am 20. Februar 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme sei. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert nützlicher Frist Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, wobei es einleitend festhielt, die Situation im Nordirak werde vom Beschwerdeführer übersteigert negativ dargestellt, mithin sich seine Ausführungen weder mit der Lageeinschätzung des BFM und anderer europäischer Staaten noch mit den aktuellen Medienberichten vereinbaren liessen. Anschliessend hielt es fest, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die nördlichen Provinzen stelle, sondern einen differenzierten Ansatz verfolge. Den entsprechenden Anliegen werde auch vom BFM im Rahmen einer Einzelfallprüfung allfälliger Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. In dieser Hinsicht müssten die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Ermordung aus Rache als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Daneben verwies das BFM auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe, womit dem Beschwerdeführer eine Reintegration sicher leichter fallen dürfte. I. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme. Die dem Be- D-205/2008 schwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich indes ungenutzt, da der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 nicht in Empfang genommen hatte; das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans Bundesverwaltungsgericht retourniert. Auch ein Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit wurde entgegen entsprechender Aufforderung nicht nachgereicht (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und er hat seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, ist auf diese Anträge nicht einzutreten, zumal der Prozessgegenstand auf Beschwerdeebene nicht ausgeweitet werden kann. In der angefochtenen Verfügung geht es allein um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. D-205/2008 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es demnach um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 2.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuelle Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 20. Februar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. D-205/2008 Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1 3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFF in seiner Verfügung vom 15. September 2004 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.1.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- D-205/2008 schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie nicht gelungen, mithin seine diesbezüglichen Vorbringen als überwiegend unglaubhaft zu erkennen sind. Bereits in seiner Verfügung vom 15. September 2004 wies das BFM auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Gesuchsvorbringen hin, wobei diese Feststellungen weder im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahren entkräftet noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde relativiert wurden. Alleine das Vorbringen, die Probleme würden nach wie vor bestehen, ist nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als im Wesentlichen zutreffend zu erkennen ist – zu erschüttern. Zwar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als durchwegs unglaubhaft zu erkennen, da er beispielsweise seine wiederholte Werbung um das Mädchen – mit Unterstützung seines Vaters und weiterer Persönlichkeiten – durchaus nachvollziehbar beschreiben konnte. Seine weiteren Vorbringen zu seiner Beziehung zu dem Mädchen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Namentlich seine Schilderungen über angeblich immer wieder stattfindende nächtliche Treffen vor dem Haus des Mädchens und auch auf den seinen Herkunftsort umgebenden Ländereien erscheinen vor dem Hintergrund der Gegebenheiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stammt aus einem ländlichen Gebiet mit strengen Sittenvorschriften, wo von einer sehr hohen sozialen Kontrolle ausgegangen werden muss. Zwar handelt es sich beim X._______ nicht um ein Dorf, sondern soweit ersichtlich um eine Siedlungsgebiet mit über 15'000 Einwohnern. Dennoch erscheint als nicht plausibel, dass er seine Freundin zwischen Frühjahr 2003 und bis zum Juli 2004 immer wieder heimlich getroffen haben will (angeblich rund 300-Mal, und zwar auch des Nachts vor ihrem Haus), ohne dass es zu einer Reaktion von Seiten der Familie des Mädchens gekommen wäre, namentlich nachdem die Familie die Werbung des Beschwerdeführers ja ausdrücklich abgelehnt hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr von Seiten der Familie des Mädchens als nicht glaubhaft gemacht. An diesem Schluss vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel betreffend ein angeblich gegen den Beschwerdeführer laufendes Verfahren nichts zu ändern, D-205/2008 da diesbezüglich zu schliessen ist, es handle sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). D-205/2008 3.2.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq).). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage im Nordirak – was auch von den Hilfswerken anerkannt werde – vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 3.2.4 Der alleinstehende, nunmehr 26-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Kindheit und bis zur Ausreise in der Ortschaft X._______ gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise sein Vater, sein Bruder und zwei Schwestern im Heimatort ansässig. Aufgrund seiner Ausführungen ist im Weitern davon auszugehen, dass er – in der Person von Onkeln und Cousins – noch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar eigenen Angaben zufolge über keine Schulbildung und nur wenig Berufserfahrung auf dem Bau. Jedoch besass er vor seiner Ausreise ein Vermögen von immerhin 2000 US-Dollar, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Erwerbsleben durchaus behaupten konnte. In Dohuk soll zudem ein Onkel ansässig sein, welcher die Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich mitfinanziert habe. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak durchaus in der Lage ist, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer D-205/2008 oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 3.2.5 Festzuhalten bleibt, dass auch der bereits länger dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive die von ihm sinngemäss geltend gemachte gute Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, ist diesbezüglich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Prüfungsbereich mehr gegeben. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen jener Notlageprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 3.2.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 3.3 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hat es entgegen entsprechender Aufforderung D-205/2008 unterlassen, die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. Entsprechend ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-205/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 16

D-205/2008 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2010 D-205/2008 — Swissrulings