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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 D-205/2007

22 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,592 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-205/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-205/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. November 2006 und gelangte am folgenden Tag illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 22. November 2006 im EVZ B._______ befragt und am 5. Dezember 2006 am selben Ort vom BFM angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ethnischer Serbe und habe bis zu seiner Ausreise immer in C._______ (Vojvodina) gelebt. Für die Eröffnung von seinen zwei Lebensmittelgeschäften habe er im Jahre 2002 bei Privatpersonen Geld aufnehmen müssen. Im Jahre 2003 sei er Mitglied der Demokratischen Partei geworden und habe an deren Sitzungen teilgenommen. Da in C._______ die radikale Partei an der Macht sei, habe sie die wichtigsten Positionen mit eigenen Leuten besetzt. In der Folge hätten ihn Steuerinspektoren unter irgendwelchen Vorwänden immer wieder mit Geldbussen bestraft und Geld von ihm verlangt. Ausserdem habe er am 1. Dezember 2003 seine Geschäfte auf Anordnung der Steuerbehörden schliessen müssen, obwohl er seinen Verpflichtungen immer nachgekommen sei und bei den Steuerbehörden keine offenen Rechnungen gehabt habe. Zudem habe er das Darlehen, welches er für die Eröffnung seiner zwei Geschäfte aufgenommen habe, die bezogenen Waren und die hohen Zinsen nicht mehr bezahlen können, weshalb die Gläubiger seine Waren beschlagnahmt und ihn sowie seine Familie bedroht hätten. Aus diesem Grund habe ihn auch seine Frau verlassen und sei mit den Kindern nach Bosnien gezogen. Überdies sei er von den Gläubigern beim Gericht wegen seiner Schulden angezeigt worden. Am 21. November 2005 sei er aufgrund eines Haftbefehls vom 11. November 2005 verhaftet, drei Tage später vor den Untersuchungsrichter in D._______ geführt und anschliessend wieder freigelassen worden. Später habe er Gerichtsvorladungen im Zusammenhang mit nicht bezahlten Lieferungen erhalten, weshalb er krank geworden sei. Im Oktober 2006 sei er von der Polizei zu Hause abgeholt und nach E._______ gebracht worden, wo ihn ein Untersuchungsrichter verhört habe. Ihm sei vorgeworfen worden, er hätte einer Vorladung des Richters keine Folge geleistet, obwohl er gar nie eine solche Vorladung erhalten habe. Nach dem Verhör sei er wieder nach Hause zurückgebracht worden. Da er depressiv geworden D-205/2007 sei, keinen Ausweg mehr gewusst und zudem befürchtet habe, von jemandem getötet zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, weshalb er am 15. November 2006 ausgereist und mit einem Kombi via ihm unbekannte Länder am folgenden Tag illegal in die Schweiz eingereist sei. Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Anlässlich der Anhörung reichte er zudem unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Verfügung der Steuerbehörden der Gemeinde C._______ vom 17. Dezember 2003, ein Haftentlassungsschreiben vom Amtsgericht D._______ vom 24. November 2005, eine Vorladung durch den Polizeiposten in C._______ vom 30. Mai 2006 sowie drei Vorladungen des Gemeindegerichts D._______ und eine Vorladung des Gemeindegerichts C._______ sowie einen Festnahmebefehl vom Amtsgericht E._______ vom 8. September 2006. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 - eröffnet am gleichen Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Zudem ersuchte er für den Fall eines abweisenden "Bescheids" um eine Erstreckung seiner Ausreisefrist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. März 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 23. März 2007 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. D-205/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-205/2007 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass es sich bei den vom ihm geltend gemachten Problemen mit den Steuerbehörden, der Polizei und den Gerichten in Serbien um rechtsstaatlich legitime Ermittlungen der Polizei und Gerichtsbehörden handle. Es gebe keine Hinweise darauf, dass diese Verfahren eine politische Komponente hätten. Es gehe vielmehr um Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität. Für den rechtsstaatlichen Ablauf dieser Ermittlungen beziehungsweise dieser Verfahren spreche auch die Tatsache, dass verschiedene, voneinander unabhängige Gerichtsinstanzen involviert seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung selber zu Protokoll gegeben, er werde vom Gericht nur wegen seiner Schulden belangt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit seinen Gläubigern und Lieferanten hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um Übergriffe Dritter handle. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe die serbische Polizei ihn aufgefordert, schriftlich Anzeige zu erstatten. Aus Angst vor Problemen mit diesen Personen habe er aber auf eine Anzeige verzichtet. Diese Aussagen würden deutlich machen, dass die serbischen Behörden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz gegen diese Übergriffe angeboten hätten, weshalb es ihm zuzumuten sei, diese Anzeige einzureichen, zumal er mit der Hilfe sei- D-205/2007 nes Rechtsanwaltes rechnen könne. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, in Serbien herrsche aufgrund der politisch-gesellschaftlichen Konstellation eine Rechtlosigkeit. Bewaffnete Räuberbanden würden Menschen erpressen und der Staat respektive die Polizei nehme die Klagen der Opfer nicht ernst. Der Staat verweigere in der Praxis den notwendigen Schutz vor solchen Banden, weshalb man auf sich alleine gestellt sei. Es sei relevant, dass er zur Demokratischen Partei in Serbien gehöre, während in der ganzen Region Nationalisten an der Macht seien. Es sei eine Tatsache, dass auf jenem Gebiet kein einziger Unternehmer vertrieben und ruiniert worden sei, der Mitglied der radikalen Partei sei. Hingegen seien alle diejenigen, die nicht zur radikalen Partei gehören würden, ständigen Drohungen und grossem Druck ausgesetzt, mit der offensichtlichen Absicht, sie maximal auszuplündern und dann vom Territorium zu vertreiben, so wie es auch mit ihm geschehen sei. Wegen des Drucks und der Belastung, die er erlebt habe, sei er psychisch und physisch geschädigt. 5. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Handlungen der Steuerbehörden, der Polizei und Gerichtsbehörden in Serbien rechtsstaatlich legitim sind. So sind aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die von behördlicher Seite gegen ihn eingeleiteten Massnahmen eine politische Komponente hätten, wie das von ihm teilweise geltend gemacht wird. Vielmehr ist aufgrund der in den eingereichten Dokumenten aufgeführten Artikeln des serbischen Strafgesetzbuches anzunehmen, die Behörden seien im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität gegen den Beschwerdeführer tätig geworden, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Rechnungen von Lieferanten. So geht aus dem Haftentlassungsschreiben des Amtsgerichts D._______ vom 24. November 2005 hervor, dass die Haft gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung angeordnet worden ist. Aus der Vorladung durch den Polizeiposten in C._______ vom 30. Mai 2006 ist ersichtlich, dass er wegen "Missbrauchs eines Befugnisses in der Wirtschaft" vorgeladen wurde. Für den rechtsstaatlichen Ablauf der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Handlungen der serbischen Behörden spricht auch die Tatsache, dass verschiedene, voneinander unabhängige D-205/2007 Gerichtsinstanzen beziehungsweise eine Steuerbehörde involviert sind oder waren. Für die Rechtsstaatlichkeit der behördlichen Massnahmen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung eingeräumt hat, er werde vom Gericht wegen seiner Schulden belangt (act. A 1/9, S. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerbehörden der Gemeinde C._______ hätten ihn lediglich aus politischen Gründen mit Geldbussen bestraft und seine Lebensmittelläden geschlossen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre ein solches Verhalten nicht asylrelevant, da es sich dabei um Verfehlungen einzelner Beamter handeln würde, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die anderen Handlungen der Behörden (Polizei, Gerichte) seien rechtswidrig erfolgt. Vielmehr räumte er ein, er habe Gerichtsvorladungen erhalten, weil er Waren bezogen und diese nicht bezahlt habe (act. A 1/9, S. 5). Die schweizerische Asylpraxis ist mit Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe in Serbien könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage ist, adäquaten Schutz vor Verfol- D-205/2007 gung zu bieten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten rechtswidrigen Massnahmen der Steuerbehörden in Serbien strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Nach dem Gesagten wäre eine Schutzgewährung des Beschwerdeführers seitens der serbischen Behörden nicht zu verneinen, umso weniger, als der Beschwerdeführer auf eine Anzeige verzichtet hat (act. A 6/11, S. 6). Da der Beschwerdeführer zudem gemäss eigenen Aussagen in Serbien anwaltschaftlich vertreten ist, ist es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsorgane zu wenden. An dieser Einschätzung vermögen auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wonach in Serbien für ihn kein Rechtsschutz erhältlich sei. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen von Seiten seiner Gläubiger und Lieferanten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe Dritter handelt. Wie soeben dargelegt, ist die Schutzfähigkeit und -willigkeit für Serbien generell zu bejahen. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die serbischen Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, dem Beschwerdeführer Schutz in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen zu gewähren, zumal er gemäss eigenen Aussagen von der Polizei aufgefordert worden ist, schriftlich Anzeige zu erstatten, damit sie die Telefone abhören könnten, was er jedoch aus Angst vor Problemen mit diesen Leuten unterlassen hat (act. A 6/11, S. 6). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, gegen die Gläubiger und Lieferanten Anzeige zu erstatten, zumal er in Serbien anwaltschaftlich vertreten ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die weiteren Handlungen der Gläubiger und Lieferanten, die vom Beschwerdeführer vorgebracht werden - wie die Anzeige bei Gericht -, rechtmässig und daher nicht asylrelevant erscheinen, da der Beschwerdeführer ihnen nach eigenen Angaben Geld schuldet. Somit wurden die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sehr allgemein gehalten sind und substanziell nichts wesentlich Neues geltend gemacht wird. D-205/2007 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-205/2007 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. D-205/2007 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.2 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. 8.4.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die nach wie vor geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im November 2006, mithin 46 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er zeitweise zwei Lebensmittelgeschäfte geführt und gelegentlich auf dem Bau gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter und sein Bruder in seiner Heimatstadt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei durch den Druck und die Belastung, die er erlebt habe, psychisch und physisch geschädigt. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese Aussage mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung unterlassen hat, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es ihm auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zuhause schon in ärztlicher Behandlung (vgl. act. 6/11, S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass die D-205/2007 ärztliche Versorgung im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Auf das Begehren um Erstreckung der Ausreisefrist ist mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-205/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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