Abtei lung IV D-2048/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Eritrea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2048/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea am 3. Januar 2008 auf dem Landweg Richtung D._______ verliess und sich dort während ungefähr eines Jahres aufhielt, worauf er mit dem Schiff nach Italien weiterreiste und von dort mit dem Zug am 12. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 24. November 2009 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, in Eritrea gebe es keine Menschenrechte, dass er aufgrund einer im Jahr 1999 erlittenen Kriegsverletzung im Jahr 2008 um seine Entlassung aus dem Militär ersucht habe, dass sein Gesuch nicht bewilligt worden sei, weshalb er desertiert sei, dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______ (Italien) am 21. Juli 2008, in G._______ (Italien) am 5. August 2008 sowie in Frankreich am 12. März 2009 belegen, dass dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 das rechtliche Gehör zu den EURODAC-Treffern, einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Frankreich und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, seine ursprünglich gemachten Angaben zur Einreise in Europa seien falsch, dass er sich vom 14. Juli 2008 bis Februar 2009 in Italien aufgehalten habe, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er im Februar 2009 nach Frankreich weitergereist sei, um anschliessend nach H._______ zu gelangen, D-2048/2010 dass man ihm in Frankreich angeboten habe, ein Asylgesuch zu stel len, was er jedoch nicht gewollt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis am 12. Januar 2010 keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 - eröffnet am 23. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 21. Juli 2008 in F._______, Italien, in den Dublin-Raum eingereist und habe am 5. August 2008 ein Asylgesuch in G._______ eingereicht, dass er aufgrund nicht erhaltener Dokumente weitergereist sei und versucht habe, von Frankreich aus nach H._______ zu gelangen, er jedoch in I._______ angehalten worden sei und deshalb in Frankreich am 12. März 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er im November 2009 Frankreich verlassen und in die Schweiz eingereist sei, dass zudem EURODAC-Treffer vom 21. Juli 2008 in F._______, Italien, vom 12. März 2009 in Frankreich und vom 5. August 2008 in G._______, Italien, bestehen würden, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom D-2048/2010 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis am 12. Januar 2010 keine Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 12. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er würde im Falle ei ner Rückweisung besser nach Afrika zurückkehren, es sei sehr schwierig, er habe in Italien niemanden und kein Zuhause, dass er somit keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 (Poststempel; Faxeingang: 31. März 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht von Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, um Gewährung der unentgeltli- D-2048/2010 chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde drei Dokumente beilagen ("Vorladung zur Eröffnung des Asylentscheides und zur Besprechung der Ausreise aus der Schweiz" des J._______ vom 12. März 2010, Protokoll des Gesprächs vom 23. März 2010 zur Beschaffung von Identitäts- oder Reisepapieren, DHL-Sendeformular [jeweils in Kopie]), dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 31. März 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-2048/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wird, dass er sich von Juli 2008 bis Februar 2009 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, mit der Abgabe seines Militärausweises sei seine Flüchtlingseigenschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt klar hervorgetreten, womit sich ein hin rei- D-2048/2010 chender Grund ergebe, dass sich das BFM für sein Asylgesuch als zuständig erkläre, dass dies umso mehr gelte, als Italien sich auf ein Übernahmegesuch des BFM nicht habe vernehmen lassen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, wie lange das Übernahmeprozedere sich noch hinziehen werde und ob die Übernahme überhaupt zustande kommen werde, dass darauf hinzuweisen sei, dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaates weiterhin nicht feststehe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 28. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers zwar innert Frist nicht beantworteten, damit aber die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass der Beschwerdeführer weiter rügt, ein Selbsteintritt der Schweiz dränge sich auch aus völkerrechtlichen Gründen auf, denn es sei fraglich, ob Italien dem Beschwerdeführer den Zutritt zum Asylverfahren offenlasse, weil viele Staaten die Weiterreise in einen anderen EU-Staat als Rücknahme des Asylantrags werten würden, dass entgegen der diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer- D-2048/2010 den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung seines Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass der Beschwerdeführer weiter anführt, dass in Italien Kettenabschiebungen üblich seien, was gegen die EMRK verstosse, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass vielmehr in Italien der Asylantrag des Beschwerdeführers offenbar entgegengenommen und ein Asylverfahren eingeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt das rechtsstaatlich korrekte Verfahren in Italien in Frage stellte, sondern als Grund für die Weiterreise nach Frankreich angab, er habe in F._______ auf Dokumente oder Arbeit gewartet, nachdem er aber keine Dokumente erhalten habe, habe er das Camp verlassen (vgl. A 9/2, S. 1), dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an der Zustimmung Italiens zur Rückübernahme, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, D-2048/2010 dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - eine im Jahr 1999 erlittene Kriegsverletzung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe mit ärztlichen Berichten substanziiert werden und unbesehen davon selbst bei Annahme deren tatsächlichen Bestehens die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein- D-2048/2010 trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2048/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11