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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-2046/2010

7 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,086 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2046/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.___________, geboren (...), Tunesien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2046/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2006 verliess, dass er via Libyen am 22. Juli 2006 nach Italien gelangte, dass er von Italien aus am 28. Juni 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 30. Juni 2009 um Asyl ersuchte, dass das BFM am 10. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.__________ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 25. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er am 22. Juli 2006 in C._________ / Italien angekommen sei und durchgehend bis zu seiner Ankunft in der Schweiz in Italien gelebt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die D-2046/2010 Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis dato nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der Verfristung am 10. November 2009 davon auszugehen sei, Italien anerkenne seine Zuständigkeit, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 11. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort von Personen bedroht werde, die aus dem Umfeld von Kriminellen stammten, die er bei den italienischen Behörden angezeigt habe, dass das BFM ausführte, diese Erklärung stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien dar, denn Italien sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte schütze und der mittels seiner entsprechenden Stellen, Schutz für Personen biete, die durch Dritte bedroht würden und sich der Beschwerdeführer an diese Stellen wenden könne, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss D-2046/2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuches, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 31. März 2010 den Vollzug der Wegweisung (per Telefax) einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-2046/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass somit Italien für die Prüfung seines am 30. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 D-2046/2010 DAA sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin]; insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 9. September 2009 um Aufnahme des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Monaten nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim BFM geltend machte, im Oktober 2007 sei in Italien (D.__________ / Sizilien) ein Kollege von ihm an den Folgen eines Gewaltverbrechens gestorben, dass er Zeuge dieses Verbrechens gewesen sei und einen der beiden Täter habe identifizieren können, dass er danach von den italienischen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe (ausgestellt am 13. Dezember 2007), die er dreimal verlängert habe (bis 23. Januar 2009), D-2046/2010 dass er D.__________ im Oktober 2007 verlassen und in der Folge in verschiedenen Städten gelebt habe, dass er am 8. März 2009 wegen des genannten Verbrechens vor Gericht als Zeuge ausgesagt habe, dass er Italien am 28. Juni 2009 verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er müsste in Italien um sein Leben bangen, weil er Zeuge einer kriminellen Tat geworden sei und ihm der Staat aufgrund seiner abgelaufenen Papiere nicht genügend Schutz bieten würde, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprechen, da er dort bei etwaigen Übergriffen durch Dritte staatlichen Schutz beanspruchen kann, dass in Italien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem (insbesondere auch ein Zeugenschutzprogramm) besteht, das dem Beschwerdeführer auch als Asylsuchender zugänglich ist – zumal er dem italienischen Staat bei der Aufklärung eines Verbrechens behilflich war – und deren Inanspruchnahme für ihn zumutbar ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen sich somit keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, D-2046/2010 dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel folge) des Nichteintretensentscheides ist, dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts, welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht anordnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2046/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2046/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 10

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