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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2011 D-2041/2011

15 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 parole·~10 min·1

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2041/2011 law/joc/wif Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (...).

D-2041/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. März 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. März 2011 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2011 (Eingang BFM) darum ersuchte, dem Kanton B._______, wo sein Bruder lebe, C._______ zugeteilt zu werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers mittels Brief sowie einer E-Mail an das BFM vom 11. März 2011 den Wunsch äusserte, dass der Beschwerdeführer bei ihm und seiner Familie leben könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuteilung in einen anderen Kanton als den Kanton B._______ gewährte, wobei dieser bekräftigte, er wolle dem Kanton B._______, wo sein kranker Bruder lebe, C._______ zugeteilt werden, dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 29. März 2011 – eröffnet am selben Tag – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerde das erwähnte Schreiben vom 11. März 2011 an das BFM, ein Auszug aus einem Familienbuch den Bruder des Beschwerdeführers betreffend sowie verschiedene Auszüge von Gesetzestexten und rechtlicher Literatur beilagen, und zieht in Erwägung,

D-2041/2011 dass ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass diese Rüge in der Beschwerde erhoben wird, indem der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend macht, da er nicht bei seinem im Kanton B._______ wohnhaften kranken Bruder, der auf seine Hilfe angewiesen sei, leben könne, verletze der Zuweisungsentscheid sein Recht auf Familienleben und damit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-2041/2011 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe den Zuweisungsentscheid nicht genügend begründet, dass sich diese – bezogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässige (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3) – Rüge als nicht stichhaltig erweist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG weise es die Asylsuchenden den Kantonen zu, wobei es den schützenswerten Interessen der Kantone und derjenigen der Asylsuchenden Rechnung trage,

D-2041/2011 dass das BFM in Anwendung von Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle, möglichst gleichmässig auf die Kantone verteile, dass als Familieneinheit gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 Ehepartner und minderjährige Kinder gelten würden, indessen die im Kanton B._______ lebenden Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienmitglieder in diesem Sinne erachtet werden könnten, dass besonders schützenwerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie gemäss Rechtsprechung dann vorliegen würden, wenn – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – zwischen den Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit getrennt von seinem in der Schweiz lebenden Bruder gelebt habe, ohne dessen Hilfe ausgekommen sei, sich bei allfälligen auftretenden Problemen an die zuständigen Asylbehörden wenden könne und ausserdem noch relativ jung und gesund sei, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, dass zudem der gesundheitlich angeschlagene Bruder des Beschwerdeführers mit der Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau rechnen könne, dass ausserdem aufgrund der langjährigen Trennung nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder gesprochen werden könne, dass daher dem Interesse der Kantone nach einer gleichmässigen Verteilung der Asylsuchenden mit einer bestimmten Staatszugehörigkeit Rechnung getragen werde, dass diese Begründung in nachvollziehbarer Weise die wesentlichen Überlegungen des BFM beinhaltet, die zur Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ geführt haben und es dem Beschwerdeführer zudem möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten,

D-2041/2011 dass der Beschwerdeführer in der weiteren Annahme fehlgeht, das BFM hätte in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AsylV1 vorliegend die entsprechenden Dublin-Assoziierungsabkommen respektive die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) respektive die darin enthaltenen Normen betreffend des Grundsatzes der Einheit der Familie (insbesondere Art. 15) berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei einem sogenannten Dublin-Verfahren, in welchem erwähnte Abkommen respektive genannte Verordnung zur Anwendung gelangen, um ein Zuständigkeitsprüfungsverfahren handelt; sich mithin einzig die Frage danach stellt, welcher Mitgliedstaat staatsvertraglich zur materiellen Behandlung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass sich das BFM im angefochtenen Zwischenentscheid inhaltlich nicht mit der Frage nach der für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständigen Staates, sondern einzig mit der Frage befasste, in welchem Kanton der Schweiz sich der Beschwerdeführer bis zu einem Endentscheid des BFM aufhalten kann, dass daher die vom Beschwerdeführer erwähnten Dublin-Abkommen respektive die Normen der Dublin-II-VO vorliegend nicht Prüfungsgegenstand sein können, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit – wie vom BFM zu Recht gefolgert – grundsätzlich am im Asyl-recht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 EMRK entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch

D-2041/2011 zwischen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben sprechen würden, zutreffend auseinandergesetzt hat und zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend nicht von einer nahen tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seinem Bruder gesprochen werden kann, da aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Sheikhupura von 2002 bis Ende Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und den beiden anderen Brüdern gelebt habe (vgl. act. A11/14 S. 1 f.) von einer langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz lebenden Bruder auszugehen ist, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erwähnten Besuche bei seinem Bruder nichts zu ändern vermögen, hält sich doch der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, dass zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei auf die persönliche Hilfe seines im Kanton B._______ lebenden Bruders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab, dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers in Form eines Bandscheibenvorfalls (vgl. act. A8/2 S. 2, Beschwerde S. 2) ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im umschriebenen Sinne zu begründen vermögen, zumal – wie vom BFM zu Recht erwähnt – der in der Schweiz lebende Bruder die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch

D-2041/2011 nehmen kann, dass an dieser Beurteilung auch der unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Schreiben der Invalidenversicherung vom 29. Januar 2010 erhobene Einwand, der Bruder des Beschwerdeführers sei als Behinderter zu erachten, nichts zu ändern vermag, dass nämlich nach dem Gesagten auch aus dem Umstand, dass der Bruder eine volle Invalidenrente bezieht, nicht gefolgert werden kann, dieser sei zwingend auf die persönliche Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2041/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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