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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2021 D-204/2021

13 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,879 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-204/2021

Urteil v o m 1 3 . August 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 / (…).

D-204/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2020 um Asyl in der Schweiz. B. B.a Am 18. September 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Am 22. September 2020 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») statt und am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Hazara und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe (…) Jahre die Grundschule besucht, sei dann (…) Jahre in eine höhere Schule in B._______ gegangen und habe die Schule mit der (…). Klasse abgeschlossen. Nach der Schule habe er nicht gearbeitet, da er sich schon kurz nach Schulabschluss auf der Flucht befunden habe beziehungsweise habe er jahrelang als Tagelöhner gearbeitet, wenn er jeweils Arbeit gefunden habe. Zudem habe er seinen Vater bei der Feldarbeit unterstützt. Im Jahr (…) habe er zwei Vorfälle mit den Taliban erlebt. Nach dem Besuch eines (…) sei er eines Tages an einem Checkpoint von den Taliban auf dem Nachhauseweg angehalten und belästigt worden. Als die Taliban seine Bücher gesehen hätten, hätten sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass Tätigkeiten wie (…) gegen ihre Religion verstossen würden. Er habe den Taliban anschliessend das Kursgebäude zeigen müssen. Die Taliban hätten ihn angepöbelt und er habe grosse Angst gehabt. Nachdem die Taliban mit dem Kursleiter gesprochen hätten, hätten sie ihn (Beschwerdeführer) nach Hause geschickt und gedroht, ihn zu schlagen respektive zu vernichten, falls er nochmals beim Kursgebäude auftauchen sollte. Ein anderes Mal hätten die Taliban in seiner Anwesenheit zwei Freunde nach einem Moscheebesuch beim Zigarettenrauchen erwischt. Die Taliban hätten ihm deshalb Ohrfeigen gegeben und gedroht, ihm bei einer Wiederholung Schlimmeres anzutun. Er habe Angst bekommen und sei sofort nach Hause gegangen. Nach der Eroberung von D._______ durch die Taliban im Jahr (…) sei die Lage von Tag zu Tag unsicherer und die Regeln der Taliban seien immer strenger geworden, weswegen er und seine Familie D._______ am (…) verlassen hätten. Anschliessend habe er sich für (…) Monate in E._______

D-204/2021 aufgehalten, wo seine Familie nach wie vor lebe. Er sei dann über F._______ in den G._______ weitergereist, wo er ein Jahr in der Stadt H._______ gelebt und als Obstgärtner gearbeitet habe. Daraufhin sei er in die I._______ gereist und habe rund (…) Monate in der Stadt J._______ (phon.) verbracht. Von dort aus sei er über K._______ am (…) in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden, da er Hazara sei und nicht nach den Regeln der Taliban leben wolle. Er habe zudem Angst davor, von den Taliban zu einem Terroranschlag gezwungen zu werden. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. November 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführer aufgrund von Kapazitätsgrenzen bei der Unterbringung von Personen im BAZ L._______ dem erweiterten Verfahren zu. D. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

D-204/2021 Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 15. Januar 2021 bei. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira und eine Essenskarte eines (…) Flüchtlingscamps – je als Fotoausdruck – ein. Er brachte vor, die Essenskarte belege seine geschilderte Fluchtroute; sie sei ihm von Freunden zugestellt worden. Die Tazkira habe er durch einen in seiner Heimat beauftragten Anwalt über die dortigen Behörden erhältlich machen können. Beide Dokumente seien ihm als Foto per Facebook-Messenger zugestellt worden. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juli 2021. Der Replik lag eine Kostennote seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 9. Juni 2021 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 3. – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-204/2021 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. In Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ist daher auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund seiner Aussagen sei unklar, wann genau er sein Heimatdorf verlassen habe, daher sei grundsätzlich fraglich, ob sich die von ihm erwähnten Vorfälle in seinem Heimatdorf so überhaupt zugetragen hätten. Auch bei Wahrunterstellung würden die dargelegten Massnahmen der Taliban gegen seine Person im Allgemeinen keine Intensität aufweisen, welche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem hätten die beiden geschilderten Vorfälle – Anhaltung und Befragung durch die Taliban nach einem (…) und Ohrfeigen wegen Zigarettenrauchens – im Jahr (…) stattgefunden. Gemäss seinen Angaben sei er jedoch noch bis Ende (…) in seiner Heimatregion verblieben, ohne dass es bei ihm persönlich zu weiteren nennenswerten Vorfällen gekommen sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die beiden Begegnungen mit den Taliban respektive deren Verwarnungen keine nennenswerten längerfristigen Auswirkungen auf sein Leben gehabt hätten. Die übrigen von ihm angesprochenen Umstände – wie die generell schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatdorf – welche durch die Präsenz der Taliban entstanden seien, vermöchten auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da sie einen Grossteil der Bevölkerung in gleichem Masse betreffen würden. Gemäss geltender Rechtsprechung stelle die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara alleine noch keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Er habe sich mit seinen Aussagen auf die Situation der Hazara im Allgemeinen bezogen, weshalb auch diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten.

D-204/2021 Zudem seien seine Schilderungen zu seiner Biographie unsubstantiiert, widersprüchlich sowie tatsachenwidrig ausgefallen, weshalb sie dem Anspruch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen. Es werde nicht grundsätzlich angezweifelt, dass er in D._______ geboren sei und dort eine Weile gelebt habe, aber aufgrund der Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten in seinen Aussagen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits viel länger als angegeben in E._______ gelebt habe. Folglich sei zu mutmassen, dass er über gesicherte Wohnverhältnisse in E._______ verfüge. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe ihm seine Vorbringen nicht geglaubt, weil er die Daten durcheinandergebracht und keinen Ausweis eingereicht habe. Angesichts seiner Fluchtroute sei es jedoch nicht verwunderlich, dass er seine Tazkira nicht mehr besitze. Er werde jedoch versuchen, eine Kopie erhältlich zu machen. Ferner kenne kaum ein Afghane seinen Geburtstag, da dies in Afghanistan kein wichtiger Tag sei. Die Daten seiner Flucht könne er nicht genau angeben, da er keinen Kalender bei sich gehabt und sich nach seiner Flucht vor den Taliban nur um sein Überleben gekümmert habe. Er gehöre zu den Hazara. Wenn sich diese Volksgruppe nicht den Regeln der Taliban anpasse, werde sie getötet. Er müsste sich sein Leben lang verstellen und habe keine Freiheiten mehr. Wenn beispielsweise geraucht oder ein Computer benutzt werde, drohe Bestrafung durch die Taliban. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er befürchten, einem unermesslichen psychischen Druck ausgesetzt oder gar umgebracht zu werden. Somit liege eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht vor. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin beabsichtige, die Asylbehörden willentlich über seine Identität zu täuschen und seinen wahren biographischen Hintergrund zu verschleiern. Die auf der Tazkira aufgeführten Altersangaben würden den vom Beschwerdeführer im

D-204/2021 bisherigen Asylverfahren vorgebrachten Altersangaben markant widersprechen. Gemäss den auf der Fotokopie der Tazkira festgehaltenen Informationen müsste er zum heutigen Zeitpunkt circa (…) Jahre alt sein – und nicht wie vorgebracht (…) Jahre. Zudem seien sowohl die ursprüngliche Tazkira als auch das Duplikat in der Provinz M._______ im Distrikt N._______ ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren stets vorgebracht, im Dorf B._______, im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ geboren, aufgewachsen und in die Schule gegangen zu sein. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse sei zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren auch willentlich falsche Angaben zu seiner Herkunft respektive zu seinen früheren Wohnorten in Afghanistan gemacht habe, um damit seine wahre Herkunft zu verschleiern. Weiter habe er wahrheitswidrig ausgeführt, dass bei den (…) Behörden eine Kopie seiner originalen Tazkira verfügbar sein müsse, da die (…) Behörden angegeben hätten, im dortigen Asylverfahren keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität erhalten zu haben. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Juli 2021 entgegen, er habe anfänglich auf seiner Flucht eine Tazkira besessen. Diese sei ihm jedoch von der (…) Polizei weggenommen worden. Solange er noch im Besitz seiner Tazkira gewesen sei, sei er von den ausländischen Behörden entsprechend den Angaben auf der Tazkira konstant mit dem Jahrgang (…) registriert worden. Nach dem Verlust der Tazkira habe er sich nicht mehr an sein Geburtsdatum erinnern können, weshalb er seinen Vater telefonisch angefragt habe. Dieser habe ihm mündlich sein Geburtsdatum angegeben, welches ihm Freunde in den gregorianischen Kalender umgerechnet hätten. Dieses von den Freunden angegebene Geburtsdatum ([…]) habe er bei der Anhörung genannt. Er habe nie beabsichtigt, bezüglich seines Geburtsdatums falsche Angaben zu machen, was sich auch darin zeige, dass er die Kopie seiner Tazkira zum Beweis seiner Identität eingereicht habe. Er sei im Dorf B._______, im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ geboren, aufgewachsen und in die Schule gegangen. Jedoch stamme seine Familie väterlicherseits aus der Provinz M._______ im Distrikt N._______, wo sein Vater, sein Onkel und sein Grossvater geboren seien. Deshalb müssten alle Tazkiras der Familienmitglieder in jener Provinz ausgestellt werden. Somit sei der Ausstellungsort vorliegend kein Indiz dafür, dass er willentlich falsche Angaben zu seiner Herkunft beziehungsweise zu seinem früheren Wohnort in Afghanistan gemacht habe. Weiter halte er auch an der Aussage fest, dass er seine Tazkira in K._______ noch gehabt habe und dass die dortigen Behörden über eine Kopie dieser Tazkira verfügen müssten. Eventuell sei die von ihm vorgewiesene Tazkira

D-204/2021 von den (…) Behörden fälschlicherweise nicht erfasst worden. Die eingereichte IOM-Essenskarte belege überdies, dass er – wie im Dublin-Gespräch angegeben – von K._______ über O._______, P._______ und Q._______ Richtung S._______ und die Schweiz gereist sei und seine zeitlichen Angaben bezüglich der Weiterreise von K._______ in die Schweiz korrekt seien. Denn er habe angegeben, insgesamt (…) Monate in K._______ gewesen zu sein, wo er gemäss (…) Behörden am (…) in R._______ angekommen sei, weshalb er sich sehr wohl am (…) in Q._______ aufgehalten haben könne. Die Essenskarte sei somit ein Beleg für seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine Schilderungen der Fluchtroute. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und auch einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

D-204/2021 7.2 In Bezug auf das Kernvorbringen (Anhaltung und Befragung durch Taliban nach (…) sowie Ohrfeigen von Taliban wegen Zigarettenrauchens) hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass – selbst bei Wahrunterstellung – diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So weisen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Massnahmen der Taliban in seinem Heimatdorf gegen seine Person keine genügende Intensität auf. Weiter ist der zeitliche Kausalzusammenhang zu den genannten Vorbringen im Jahr (…) nicht gegeben, wenn er seinen eigenen Angaben zufolge erst Ende (…) ausgereist ist, zumal er für diese (…)ährige Zeitspanne keine weiteren nennenswerten Vorfälle in seinem Heimatdorf geltend macht und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erschöpfen sich in der Wiederholung, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr, dass er Angst davor gehabt habe, von den Taliban zu einem Terroranschlag gezwungen zu werden. Diese an der Anhörung nicht näher substantiierte Behauptung (vgl. SEM act. […]/13 [act. 32] F84 f.) würde wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt als bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ohnehin nicht genügen (vgl. E. 5.2 hiervor). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, welche jederzeit Opfer von Verfolgung durch die Taliban werden könnten (vgl. SEM act. 32 F86 f. und Beschwerde, Ziff. II.a, S. 2), ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 7.4 Schliesslich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan (auch) wegen der allgemein schlechten Sicherheits-

D-204/2021 lage verlassen habe, um eine alle Bewohner gleichermassen treffende Realität im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in seiner Heimat, weshalb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann. 7.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik ist sodann gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem blossen Umstand der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger aus Europa nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu schliessen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz

D-204/2021 gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund

D-204/2021 von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei denen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei für den Entscheid relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 10.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Dorf B._______, Provinz D._______) nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, jedoch am dargelegten Zeitpunkt, wann er sein Heimatdorf genau verlassen habe, zweifelte (vgl. angefochtene Verfügung S. 6, Ziff. II. 3., 2. Abschn. und S. 8, Ziff. III. 2., 3. Abschn.) und in der Folge nicht ausschloss, dass er und seine Familie bereits viel länger als dargelegt in E._______ gelebt hätten (vgl. a.a.O. S. 8, Ziff. III. 2., 2. Abschn.). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner angeblichen Tazkira, ausgestellt im Distrikt N._______ in der Provinz M._______, eingereicht hat, geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren willentlich falsche Angaben zu seiner Herkunft respektive zu seinen früheren Wohnorten in Afghanistan gemacht und seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht habe (Vernehmlassung, Ziff. 1, S. 2), mithin stellt die Vorinstanz eine Herkunft aus B._______ grundsätzlich in Frage. 11. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Zwar sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Arbeitstätigkeit teilweise unstimmig. So gab er nach mehrmaliger Angabe an, am (…) geboren zu sein, an der Anhörung sagte er auf Nachfrage, am (…) auf die Welt gekommen zu sein (vgl. «Nein, ich bin am (…) geboren.» bzw. «Ich bin am (…) geboren.» und «Ich habe damals gesagt, dass ich im (…) am (…) geboren bin. Der Tag war der (…). Und der Monat ist der (…).», vgl. SEM act. 32 F63 und 67 f.). Mehrmals führte er

D-204/2021 aus, sich nicht an das Datum in seinem heimatlichen Kalender erinnern zu vermögen (a.a.O. F66 und 71) und gab an anderer Stelle gar zu Protokoll, gemäss persischem Kalender im Jahr (…) geboren zu sein (vgl. a.a.O. F73), was im gregorianischen Kalender dem Jahr (…) entspricht und jedenfalls nicht zutreffen kann und eher auf eine grundsätzliche Zahlenschwäche als auf eine bewusste Falschangabe hindeutet. Insgesamt findet die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden zu täuschen versucht und einen allenfalls «viel längeren» Aufenthalt in E._______ verheimlicht, nach Auffassung des Gerichts dennoch keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Eine derart gravierende Verletzung der Mitwirkungspflicht, die eine Prüfung der Wegweisungshindernisse vereitelt hätte, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgeworfen werden. So reichte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Kopie des Duplikats seiner Tazkira nach, was er an der Anhörung bereits in Aussicht gestellt hatte (vgl. a.a.O. F39 und 45). In der Replik vermochte er sodann glaubhaft – und im Einklang mit seinen an der Anhörung gemachten Aussagen – auszuführen, dass ihm seine Tazkira in T._______ weggenommen und zerstört worden sei, er sein Geburtsdatum von seinem Vater per Telefon erfahren habe und Freunde ihm sein Geburtsdatum vom iranischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet hätten (vgl. a.a.O. F39 und F72 f.). Auch der Ausstellungsort des Duplikats seiner Tazkira vermag nicht zur Schlussfolgerung zu führen, dass er willentlich falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, zumal er den Ausstellungsort in der Replik nachvollziehbar zu erklären vermochte und dementsprechend auch bereits an der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass sich sein Vater um die Ausstellung seiner Tazkira gekümmert habe (vgl. a.a.O. F69). 11.1 Das Gericht geht dem Gesagten nach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Dorf B._______, Provinz D._______, aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. 11.2 Ein Wegweisungsvollzug nach B._______ ist als unzumutbar zu erachten (vgl. E. 9.3 hievor). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg über E._______ nicht geeignet, um auf besonders begünstigende Faktoren einer Aufenthaltsalternative in E._______ zu schliessen. Zwar leben seinen Angaben zufolge seine Eltern und seine Brüder, wovon (…) noch minderjährig sind, seit der gemeinsamen Flucht Ende (…) in E._______, allerdings in schwierigen Verhältnissen (vgl. SEM act. 32 F22 und Beschwerde, Ziff. II.b, S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihm eine ange-

D-204/2021 messene Unterkunft, Grundversorgung oder Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnten, zumal offenbar ihr eigenes wirtschaftliche Überleben nicht sichergestellt ist. Es sind den Akten – in Anbetracht der strengen Anforderungen – keine besonders begünstigenden Faktoren und damit keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Betreffend die Gewährung von Asyl ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 15. Dezember 2020 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 13. 13.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und es den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens – hier also zur Hälfte – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 985.50 zu den Akten. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden, die Übersetzungskosten und die Kosten für die Auslagen erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zur Hälfte, mithin in der Höhe von gerundet Fr. 543.– (5 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich Übersetzungskosten von Fr. 75.– und Auslagen von Fr. 10.50) auszurichten.

D-204/2021 13.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG), ist sie im Umfang des Unterliegens – hier also zur Hälfte – für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der in der Kostennote vom 9. Juni 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vorstehend ermittelten Aufwands (vgl. E. 11.2) ist zulasten der Gerichtskasse zur Hälfte ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 418.– (5 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Übersetzungskosten von Fr. 75.– und Auslagen von Fr. 10.50) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-204/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird im Umfang von insgesamt Fr. 543.– dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 5. Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung von insgesamt Fr. 418.– wird MLaw Sandra Wehrli durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:

D-204/2021 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2021 D-204/2021 — Swissrulings