Abtei lung IV D-204/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Vietnam, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. Dezember 2006 i.S. Widerruf Asyl / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-204/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 - eröffnet am 6. Dezember 2006 - dem Beschwerdeführer die am 11. Juni 1991 in der Schweiz zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 5. Januar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass das BFM am 9. Januar 2007 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2007 mit den vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zustellte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 aufforderte, bis zum 5. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 5. März 2007 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-204/2007 dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht entrichtet wurde, weshalb und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführt, gemäss Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) vom 13. August 2006, habe sich der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 in seinem Heimatland Vietnam aufgehalten, D-204/2007 dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 diesen Sachverhalt bestätigt und erklärt habe, er habe in Saigon Sommerferien verbracht, dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Vietnam begeben, habe sich während seines Aufenthalts zumindest indirekt unter den Schutz der vietnamesischen Behörden gestellt, und dieser Schutz sei ihm mindestens indirekt auch gewährt worden, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich im fraglichen Zeitraum in Vietnam aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen von Ho Chi Minh City (Saigon) in Vietnam einreiste und auf gleichem Weg aus Vietnam wieder ausreiste, dass er durch die dergestalt erfolgte Ein- und Ausreise den Schutz des Heimatstaates absichtlich in Anspruch genommen und diesen Schutz auch erhalten hat, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er habe sich nach Saigon begeben, um ein letztes Mal seine Cousine zu sehen, welche an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leide, dass am Wahrheitsgehalt dieser auf Beschwerdeebene erstmals erhobenen und nicht weiter belegten Behauptung überwiegende Zweifel bestehen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 erklärte, er habe in Saigon Sommerferien verbracht, dass selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Cousine des Beschwerdeführers schwer erkrankt sein sollte, nicht davon ausgegangen werden könnte, beim Aufenthalt in Vietnam vom 23. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 habe es sich um einen bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum Zweck des Besuchs der Cousine gehandelt, dass somit kein Grund für die Annahme besteht, die Reise in den Heimatstaat sei ausschliesslich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber einer engen Angehörigen erfolgt, womit allenfalls noch kein genügender Grund vorliegen würde, um die Flüchtlingseigenschaft ab- D-204/2007 zuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), dass vielmehr davon ausgegegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei durch seine Reise nach Vietnam freiwillig mit dem Heimatstaat in Kontakt getreten, dass somit die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt sind, dass das BFM dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihm das gewährte Asyl widerrufen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 5. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-204/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 6