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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2021 D-2035/2020

21 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,500 parole·~33 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2035/2020

Urteil v o m 2 1 . September 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2020 / N (…).

D-2035/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Kilinochchi (Nordprovinz) stammend, am 25. Juli 2016 sein Heimatland. Am 4. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. Oktober 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines Lebenslaufs vor, er habe in seinem Heimatland die Schule bis zur 9. Klasse besucht, um danach von 2002 bis 2009 in einer (…) in C._______ zu arbeiten. Er habe während dieser Zeit auch Nahrung für die LTTE an die Kriegsfront liefern müssen. Nach Kriegsende seien er und seine Familie ins Flüchtlingslager in D._______ gebracht worden. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in dieser Zeit sei sehr prekär gewesen. Schliesslich habe er eine Bewilligung erhalten, eine eigene (…) eröffnen und führen zu können. Er sei seit 2005 verheiratet und habe drei Kinder. Der Sohn seiner Cousine habe während einiger Zeit auch bei ihnen gelebt. Dieser habe an einer Universität studiert und an verschiedenen Märtyreranlässen teilgenommen und Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften bekommen habe. Zurzeit lebe er im Ausland. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätten am 25. Februar 2016 begonnen. An diesem Abend habe er sich im Stadtzentrum von C._______ respektive auf der Strasse in der Nähe seines Grundstücks aufgehalten, um seinen Feierabend mit einigen Bekannten zu verbringen. Plötzlich seien zwei Personen auf einem Motorrad aufgetaucht und hätten ihm durch Zeichen klargemacht, dass er sich zu ihnen begeben solle. Daraufhin sei er mit seinem Rufnamen angesprochen und aufgefordert worden, sich mit ihnen ins Camp der Criminal Investigation Departement (CID) in E._______ zu begeben. Dort sei er zuerst gefragt worden, ob er bei der LTTE gewesen sei. Als er erklärt habe, dass er in einer (…), welche durch Mitglieder der LTTE geführt worden sei, gearbeitet

D-2035/2020 habe, hätten diese ihm unterstellt, er habe Kenntnis über Waffen- und Vermögensverstecke der LTTE. Man habe ihn misshandelt, damit er die angeblichen Verstecke preisgebe. Dabei habe er insgesamt acht Zähne verloren, sei zudem mit einer Eisenstange auf den Hinterkopf geschlagen und in der Folge ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei er in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen, man habe ihn jedoch nochmals befragt und gegen Nachmittag freigelassen, wobei er in einem Fahrzeug in die Nähe seines Hauses gebracht worden sei. Unter Androhung weiterer Misshandlungen, falls er sich über seine erlittenen Behandlungen äussern würde, habe man ihn gehen lassen. In einer Privatklinik sei seine Wunde am Hinterkopf verarztet worden. Anlässlich der Geburtstagsfeier seiner Tochter am 26. Mai 2016 habe er vor seinem Haus zwei Motorräder bemerkt, sei aus Angst vor einer erneuten Verhaftung umgehend durch die Hintertür geflüchtet und habe sich zunächst auf seinem Grundstück versteckt. Von seinem Versteck aus habe er beobachten können, wie seine Ehefrau sich mit den Personen auf den Motorrädern unterhalten habe. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, sich in der ungefähr sieben Kilometer entfernten Ortschaft F._______ während ungefähr zwei Monaten bei einem Freund zu verstecken. Später habe er durch seine Ehefrau erfahren, dass Beamte des CID drei Mal nach ihm gesucht hätten, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe. Zuletzt sei im August 2019 nach ihm gesucht worden und man habe von seiner Ehefrau wissen wollen, wo er sich aufhalte.

Nebst dem Einreichen einer Kopie einer temporären Identitätskarte – datiert vom 2. Juni 2009 –, legte er zwei Schulbestätigungen, ein Schreiben eines Friedensrichters – datiert vom 20. Mai 2019 – sowie ein Schreiben von G._______ – datiert vom 13. Juni 2019 – als weitere Beweismittel seinem Asylgesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2020 – eröffnet am 16. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

D-2035/2020 15. April 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Subeventualantrag stellte er das Begehren, er sei aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde ein Bericht vom 16. Januar 2020 über Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft unter dem Titel «Menschenrechte unter Beschuss» eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine finanzielle Situation innert der ihm gesetzten Frist offenzulegen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2020. G. Der Replik vom 25. Mai 2020 wurden drei Medienartikel des TamilNet und vier des Tamil Guardian zur aktuellen politischen sowie menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss, nachdem mit der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2020 die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt worden war. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 7. Juli 2020 zu den Akten.

D-2035/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-

D-2035/2020 instanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten erheblich verletzt und es unterlassen, einen medizinischen Bericht einzufordern, welcher seine erlittenen Folterungen belegen würde und zudem wesentlich der Sachverhaltsaufklärung gedient hätte. Weiter habe die Vorinstanz gegen die Empfehlungen des Istanbul-Protokolls verstossen, welches allgemein gültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen beinhalte.

Sodann monierte der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da ihm im Rahmen seiner Befragung keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu allfälligen Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern, um so einzelne Aspekte vertiefter abklären zu können. Die Befragung sei in dieser Hinsicht zu kurz ausgefallen und sei bereits nach 100 Fragen abgeschlossen worden. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

D-2035/2020 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.).

3.5 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

3.6 Sofern der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, einen Arztbericht zu seinen geltend gemachten Folterungen einzuholen, ist festzustellen, dass es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen hätte, um einen entsprechenden Arztbericht bemüht zu sein. Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung der Vorinstanz, dass seine Ausführungen zu den Misshandlungen unglaubhaft seien, nicht um eine formelle, sondern um eine materielle Frage (vgl. E. 6.2). Dasselbe ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, wobei der Beschwerdeführer formelles mit dem materiellem Recht vermischt, zumal es sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung um eine materielle Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt und nicht um die Frage des rechtlichen Gehörs. Sodann ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Anhörung zu kurz ausgefallen sein sollte, zumal ihm die wesentlichen Fragen gestellt wurden und er sich in der freien Erzählung ausführlich zu seinen Asylgründen hat äussern können (vgl. act. A25/18, insbesondere F21, F24). Zudem wurde er am Ende der Anhörung gefragt, ob er noch weitere Gründe oder Ergänzungen zu seinem Asylgesuch beizufügen hätte, was er jedoch explizit verneinte (vgl. act. A25/18, F100 und F101). Schliesslich ist seiner

D-2035/2020 Rüge, die Empfehlungen des Istanbul-Protokolls seien missachtet worden, der Boden entzogen, da es sich – wie bereits korrekterweise in der Beschwerde bemerkt – um Empfehlungen handelt, welche keine Verpflichtung zur Umsetzung desselben implizieren. Ausserdem handelt es sich hierbei um nicht direkt anwendbares Recht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf eine allfällige Missachtung desselben berufen kann.

3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht im Zusammenhang mit den erhobenen formellen Rügen zum Schluss, dass weder das rechtliche Gehör noch die Abklärungspflicht verletzt worden sind. Eine Kassation ist deshalb nicht notwendig.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der inhaltlichen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem eingereichten Schreiben des Friedensrichters hinsichtlich seiner Fluchtgründe, sowie wegen der stereotypen Schilderungen seiner Misshandlungen die Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien. Aus dem Schreiben des Friedensrichters gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Personen namens H._______ und I._______ mitgenommen,

D-2035/2020 für Abklärungen in ein Büro des CID nach E._______ gebracht worden sowie am Tag nach den Misshandlungen respektive nach seiner Ohnmacht erneut misshandelt worden sei. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu seinen in der Anhörung protokollierten Schilderungen des Hergangs. Er habe anlässlich seiner beiden Anhörungen dargelegt, von zwei Personen («Jungen») nach E._______ zu einem Kommandanten namens K._______ gebracht und in der Folge verhört worden zu sein. Zudem habe er angegeben, nach seiner Ohnmacht nicht mehr geschlagen worden zu sein. Auch auf Nachfrage habe er die Widersprüche zwischen dem Schreiben und seinen Aussagen nicht aufzulösen vermögen. Zudem habe er lediglich in stereotyper Weise sein Verhör sowie den Übergang zu den Misshandlungen und den Kommandanten beschreiben können und auch dieses Sachverhaltselement könne ihm nicht geglaubt werden. Vielmehr sei daraus zu schliessen, dass er seine Vorbringen im von ihm erwähnten Kontext nicht selber erlebt habe und er sich zumindest teilweise auf konstruierte Asylvorbringen stützen würde. Da seine Schilderungen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht darauf schliessen, dass ein Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt unzulässig sei. Daran vermöge auch die aktuelle politische Lage nichts zu ändern. Schliesslich sei ein Vollzug auch aus individueller Sicht zumutbar, da er über ein intaktes Familiennetz verfüge und aufgrund seiner Arbeitserfahrungen bei einer Rückkehr schnell sozial und wirtschaftlich Fuss fassen könne. Ausserdem mache er keine gesundheitlichen Probleme geltend, welche nicht auch in seinem Heimatland Sri Lanka behandelt werden könnten. Ebenso habe er keinen Arztbericht eingereicht, welcher belegen würde, dass er unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde moniert, die sri-lankischen Behörden würden auch noch Jahre später Personen tamilischer Ethnie verdächtigen, Waffen zu verstecken und den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, weshalb es durchaus denkbar sei, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 plötzlich Opfer einer gewalttätigen Befragung geworden sei. Aufgrund der Misshandlungen und Traumata habe er Mühe, das Erlebte erneut wiederzugeben. Anlässlich einer Besprechung mit seinem Rechtsberater habe er die Festnahme, die anschliessende Befragung sowie die Misshandlungen detailliert schildern können. Seine Verletzungen am Hinterkopf, welche durch die Misshandlungen entstanden seien, seien

D-2035/2020 immer noch sichtbar. Auch hätten ihm bereits in Sri Lanka acht Zähne entfernt werden müssen und ein weiterer sei ihm in der Schweiz gezogen worden. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Friedensrichters müsse tatsächlich von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden, da der Verfasser keine detaillierten Kenntnisse des Geschehens gehabt habe und zudem dieses Schreiben von Verwandten, jedoch nicht vom Beschwerdeführer selber in Auftrag gegeben worden sei. Deshalb dürfe ihm dies nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Weiter sei zu erwähnen, dass er in Sri Lanka eine Familie und ein florierendes (…)geschäft mit vier Angestellten gehabt habe, weshalb es schwerlich zu erklären sei, dass er sich unter den Schutz der Schweizer Behörden gestellt haben sollte, wenn er nicht tatsächlich eine Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte. Schliesslich wurde auf verschiedene Medienartikel sowie Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH und des UN-Menschenrechtsrates verwiesen, welche die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka beleuchten. In diesem Zusammenhang sowie aufgrund dessen, dass er verdächtigt worden sei, mit den LTTE in Verbindung zu stehen sowie seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt, erscheine ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und unzulässig. 5.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung dahingehend zu der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verletzung der Abklärungspflicht hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorbringen, als dass sein diesbezügliches Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert worden sei, weshalb es sich erübrigt habe, ein Arztzeugnis von ihm einzufordern. Es gelte auch anzumerken, dass es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht freigestanden hätte, eigens ein Arztzeugnis einzureichen. Hinsichtlich der aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka sei anzufügen, dass es unter Präsident Gotabaya Rajapaksa zwar Anzeichen von Überwachungsaktivitäten gebe, welche sich seit den Anschlägen von Ostern 2019 verschärft hätten. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass ganze Volks- oder Bevölkerungsgruppen einem kollektiven Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären. Die Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der erwähnten Präsidentschaftswahlen sei ein diesbezüglicher persönlicher Bezug der asylsuchenden Person, welcher vorliegend zu verneinen sei. Ferner stelle auch die Tatsache, dass er nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehre, kein Verfolgungsrisiko dar und es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden sein Verhalten als staatsfeindlich einstufen würden. Weiter würden auch

D-2035/2020 allfällige Befragungen am heimatlichen Flughafen sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch seien keine Risikofaktoren ersichtlich, dass er aufgrund einer engen Beziehung zu den LTTE oder aufgrund seines politischen Profils einer Gefährdung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt wäre. 5.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Pflicht verletzt, indem sie es gemäss dem für die Schweiz verbindlichen Istanbul- Protokoll unterlassen habe, die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers zu abklären zu lassen. Es könne nicht angehen, dass eine diesbezügliche Abklärungspflicht nur dann erfolge, wenn die Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Weiter wurde erneut auf die aktuelle politische Lage hingewiesen und diese anhand verschiedener Berichte belegt. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-2035/2020 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befragung durch das CID vom 25. Februar 2016 ist entgegen der Argumentation der Vorinstanz als glaubhaft zu werten. Anschaulich beschrieb er in der freien Schilderung die Situation unmittelbar vor seiner Mitnahme und führte in der Folge unter Verwendung der direkten Rede den Verlauf der Befragung aus (vgl. act. A25/18, F21, F24). Des Weiteren liess er einige Nebensächlichkeiten einfliessen, als er das Camp beschrieb, in welches er zur Befragung geführt worden war und schilderte, wie er das Gebäude als beängstigend empfunden habe, dessen Gesamtstimmung dazu ermutige, nicht stattgefundene Dinge zuzugeben (vgl. act. A25/18, F23, F35). Es fällt auf, dass er zuerst im Plural von den ihn investigierenden Personen sprach (vgl. act. A25/18, F21), jedoch kurz darauf ausführte, es sei nur eine Person, nämlich, ein Kommandant namens K._______, anwesend gewesen (vgl. act. A25/18, F21, F24, F32). Diese Diskrepanz ist jedoch mutmasslich mit einer ungenauen Übersetzung zu erklären und deshalb nicht als Unglaubhaftigkeitselement zu werten. Obwohl die Befragung durch den CID eher als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet hat, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, er sei anlässlich dieser Befragung misshandelt worden, ist jedoch zu zweifeln. Im Vergleich zu seinen ansonsten relativ detaillierten Schilderungen fallen die äusserst knappen sowie emotionslosen Beschreibungen seiner Misshandlungen auf. Obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, detaillierter über diese zu sprechen, verbleiben seine Beschreibungen hierzu substanzlos. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er mit seinen Antworten ausweichen wollte, indem der zweimal auf die Fragen antwortete, darunter zu leiden, dass sein Vater früh verstorben sei (vgl. act. A25/18, F21, F24, F43, F86- 90). Im eingereichten Arztbericht vom 7. Juli 2020 wird das Vorhandensein von Narben attestiert. Dabei erstaunt es, dass er sich wegen seinen erwähnten Misshandlungsverletzungen erst zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde hat untersuchen lassen. Zudem geht aus diesem kurzen Bericht des allgemeinpraktizierenden Arztes lediglich hervor, dass Narben am rechten Knie, am Hinterkopf und auf der linken Kopfseite festgestellt worden seien, wobei anhand radiologischer Untersuchungen keine Folgen von Traumata gefunden werden konnten. Anhand dessen verbleibt es nach wie vor unklar, woher die vorhandenen Narben stammen. Weder die Feststellung noch die Einschätzung des Hausarztes, er habe die Ereignisse im Zusammenhang mit seinen Misshandlungen glaubhaft geschildert, stellt keinen Beweis derselben dar. Weitere Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der beschriebenen Misshandlungen sprechen, stellt die in der BzP

D-2035/2020 erwähnte Tatsache dar, ihm seien acht Zähne herausgeschlagen worden, wohingegen er in der Anhörung erwähnte, er habe nach den Misshandlungen lediglich seine Platzwunde nähen lassen. Zu einer (zahnärztlichen) Behandlung, welche nach dem Verlust von acht Zähnen zu erwarten gewesen wäre, hat er sich in keiner Weise geäussert, weshalb es ungeklärt verbleibt, unter welchen Umständen er die Zähne und ob er diese tatsächlich gleichzeitig verloren hat. Sodann konnte er auf die Frage, weshalb man ihn erst rund sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges der LTTE-Tätigkeit beschuldigt habe, lediglich vage Vermutungen äussern, nämlich, dass er von einer ihm unbekannten Person denunziert worden sei (vgl. act. A25/18, F28-31). Überdies wirkt sein erst auf Beschwerdeebene geltend gemachtes absolviertes Trainingsprogramm in L._______ als nachgeschoben und ist dementsprechend als unglaubhaft zu werten. Obwohl er in der Anhörung zur Wahrheitspflicht im Allgemeinen (zu Beginn) und nochmals explizit aufgefordert wurde, alle Aktivitäten im Zusammenhang mit den LTTE zu erwähnen, hat er sein Trainingsprogramm nicht erwähnt (vgl. act. A25/18, F80f.). Schliesslich muss angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen nicht geprüft werden, ob seine einmalige sowie eintägige Verhaftung eine genügende Intensität an die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung darstellt. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine einmalige Mitnahme mit dem anschliessenden Verhör im Militärcamp zwar glaubhaft darzulegen vermochte, hingegen kann ihm angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden, bei diesem Anlass misshandelt worden zu sein.

7. 7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien

D-2035/2020 (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidentialcandidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentshttps://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state%2020191127174753

D-2035/2020 brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.4 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in exilpolitischer Weise betätigt hätte. Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass ihm von den Behörden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE unterstellt worden wäre (vgl. E.6.2). Überdies geht aus den Akten nicht hervor, dass er strafrechtlich verfolgt wurde oder eine Verurteilung gegen ihn vorliegen würde (vgl. act. A7/12, F7.02), welche zu einem möglichen Eintrag auf der sog. «Stop-List» führen könnte. Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, dass seine Verwandtschaft Verbindungen zu den LTTE aufweist. Auch die thematisierte Verhaftung des Sohnes seiner Cousine, welcher während einiger Zeit bei ihm wohnhaft gewesen sei und nach dessen Freilassung ausgereist sei, weshalb er keine Nachteile erfahren hat, erweist sich als keine Bedrohung (vgl. act. A25/18, F64-70). Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state%2020191127174753

D-2035/2020 Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Im Arztbericht vom 7. Juli 2020 werden ausgedehnte Narben am rechten Knie sowie diskrete Narbenbildungen am Hinterkopf und der linken Kopfseite erwähnt. Diese sind jedoch allein für sich gesehen nicht geeignet, eine mögliche Verfolgung zu begründen, zumal lediglich die diskrete Narbe an der linken Kopfseite leicht sichtbar sein dürfte. Weitere schwach risikobegründende Faktoren liegen nicht vor, zumal er auch aufgrund seiner legalen Ausreise keine Nachteile respektive keine Verurteilung wegen illegaler Ausreise zu befürchten hat (vgl. act. A7/12, F4.02). 7.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr durch die srilankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde. 7.6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2035/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

D-2035/2020 Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter

D-2035/2020 Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.7 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter weiteren Beschwerden leiden oder Therapien benötigen würde. Es ist davon auszugehen, dass die anlässlich der BzP geltend gemachten psychischen Probleme nicht therapiert wurden, zumal dem Gericht keine entsprechenden Bestätigungen vorliegen. Die von ihm benötigten Medikamente gegen Diabetes (vgl. act. A12/1) sind auch in Sri Lanka erhältlich, wobei es sich vorliegend nicht um eine aussergewöhnliche oder schwer behandelbare Krankheit handelt. Weitere gesundheitliche Einschränkungen oder benötigte Therapien machte er keine geltend, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen könnten. 9.8 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist ein junger und grundsätzlich gesunder Mann mit einer neunjährigen Schulbildung sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung als (…) mit einem eigenen Geschäft und somit einer Branche des notwendigen Bedarfs. Es dürfte ihm ein Leichtes sein, erneut eine Anstellung in diesem Bereich zu finden oder eine neue eigene (…) zu führen. Neben seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern befinden sich seine Mutter, eine Schwester, ein älterer Bruder sowie drei Tanten im Heimatland, welche ihm bei Bedarf bei einer Reintegration behilflich sein könnten. Gemäss seinen Aussagen kommt bereits heute seine Ehefrau durch ihre Arbeitstätigkeit für den notwendigen Bedarf der Kinder und für sie auf. Ausserdem lebt seine Kernfamilie in M._______ in C._______ (…) in einem Haus, weshalb sie den Beschwerdeführer in einer ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen kann, ohne dass er in eine finanzielle Notlage geraten würde. Schliesslich gab er an, sich in einer wohlsituierten Situation zu befinden und aus einer wohlhabenden Familie zu stammen (vgl. act. A25/16, F6 bis 8, F15, F17, F101). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-2035/2020 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Juni 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2035/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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