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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 D-2033/2012

20 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,805 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2033/2012 law/joc

Urteil v o m 2 0 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).

D-2033/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma angehörend, eigenen Angaben zufolge Ende November 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 29. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 8. Dezember 2012 im EVZ Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 12. März 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland verlassen, da der Beschwerdeführer A._______ bei seiner Arbeit als Textilverkäufer auf einem Markt in einem Stadtbezirk von Belgrad von der Mafia zur Zahlung von Schutzgeld gezwungen, beleidigt sowie während seiner Arbeit als auch zu Hause geschlagen worden sei, dass die Mafia mit der Entführung ihres Kindes gedroht habe, weshalb sie schliesslich beschlossen hätten, zu fliehen, dass die Beschwerdeführenden einen Identitätsausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt in Belgrad am 13. Januar 2011, einen Identitätsausweis der Beschwerdeführerin B._______, ausgestellt am 26. Februar 2010 in Belgrad, einen Geburtsschein von C._______, ausgestellt am 9. Juni 2011 in Belgrad sowie Kopien von Bestätigungen vom 9. November 2011 ihre Ethnie betreffend zu den vorinstanzlichen Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,

D-2033/2012 weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die vom Beschwerdeführer geltend machten Schikanen und Übergriffe durch kriminelle Banden aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten seien, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, zuletzt von seinen Erpressern aufgefordert worden zu sein, 8'000 Euro Schutzgeld zu zahlen, sondern lediglich geltend gemacht habe, einige Monate lang jede zweite Woche zwischen 300 und 400 Euro bezahlt zu haben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung erklärt habe, sie habe zwei Mal auf dem Markt und einmal zu Hause zusehen müssen, wie ihr Mann geschlagen worden sei, demgegenüber an der einlässlichen Anhörung lediglich von zwei gegen ihren Mann gerichteten Angriffen gesprochen habe, bei denen sie zugegen gewesen sei, dass sie bei der Erstbefragung dargelegt habe, sie und ihr Ehemann hätten nach dem Übergriff auf dem Markt die Polizei angerufen, bei der einlässlichen Anhörung allerdings behauptet habe, sie habe sich nicht getraut, die Behörden zu informieren, da sich die Schläger als Polizisten ausgewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer seinerseits ausgesagt habe, mehrmals bei der Polizei gewesen zu sein, um Anzeige zu erstatten, und dies seiner Frau wohl mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu geschildert habe, ihr Ehemann habe vermutlich aus Furcht vor den aus dem Umfeld der Polizei stammenden Angreifern eine Anzeige unterlassen, dass im Weiteren hinsichtlich der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien festzuhalten sei, dass sich deren Situation in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze,

D-2033/2012 dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien und gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten würden und zudem vorgesehen sei, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellen würden, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, da der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren und gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liessen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2033/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E- 6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird

D-2033/2012 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei eine ungebildete, psychisch angeschlagene Person, die mehr oder weniger erst hier in der Schweiz von ihrem Mann über die konkreten Umstände der Erpressung und tätlichen Übergriffe ihm gegenüber ins Bild gesetzt worden sei, dass damit jedoch keine stichhaltige Erklärung für die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren

D-2033/2012 vorgebracht und damit die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht entkräftet werden können, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern dem der Beschwerde beigelegten Internetauszug der UNNews vom 9. April 2012 – in dem im Allgemeinen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma weltweit aufgerufen wird – Hinweise für eine unmittelbar die Beschwerdeführenden betreffende Verfolgung entnommen werden könnten, dass es den Beschwerdeführenden somit – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht gelingt, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-2033/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41

D-2033/2012 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114), dass der Beschwerdeführer über eine Schulbildung verfügt, in D._______, einem Stadtviertel von Belgrad geboren und aufgewachsen ist und dort gelebt sowie jahrelang als (…) gearbeitet hat und seinen sowie den Angaben seiner Frau zufolge ein gutes Einkommen erzielte (vgl. act. A3/11 S. 3 ff., act. A12/11 S. 3 f., act. A4/10 S. 6), dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin – nebst Rom, ihrer Muttersprache – fliessend Serbisch sprechen (vgl. act. A3/11 S. 4, act. A4/10 S. 4) und davon auszugehen ist, die Familie verfüge trotz dem von ihnen abgebrochenen Kontakt zu den Eltern des Beschwerdeführers und zu ihrem früheren Umfeld (vgl. act. A3/11 S. 4, act. A12/11 S. 2) in Belgrad über soziale Kontakte, zumal sie sich ihren Aussagen zufolge dort jahrelang aufhielten respektive wohnten und dort über Freunde verfügen (vgl. act. A3/11 S. 3 f., act. A4/10 S. 3 f., act. A12/11 S. 3, act. A11/17 S. 4, 13 und 15), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzungen allfällige weitergehende Nachkontrollen auch in E._______, wo er bereits in ärztlicher Behandlung war, erfolgen können und sich die Beschwerdeführerin dort – sollte sie nunmehr dazu bereit sein – wegen ihrer angeblichen Angstzustände ebenfalls in Behandlung begeben könnte (vgl. act. A3/11 S. 7, A12/11 S. 9), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien daher nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-

D-2033/2012 stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2033/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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