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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2007 D-2030/2007

13 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,478 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 14. März 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2030/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. April 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Schürch, Richterin Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Widmer A._______, alias B._______, Libanon zurzeit C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein libanesischer Staatsangehöriger aus D._______, am 16. Januar 2007 in einer Autogarage in E._______ von der Polizei kontrolliert und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) festgenommen wurde, dass er bei der protokollarischen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich angab, er wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen, und nach der Haftentlassung am 19. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörungen vom 19. Februar 2007 und 8. März 2007 (jeweils im Empfangszentrum Kreuzlingen) im Wesentlichen geltend machte, er sei am 16. Dezember 2006 von F._______ auf dem Luftweg über G._______ nach H.______ gereist, von wo aus er am 19. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, dass er sich in der Folge bis zu seiner Festnahme in Zürich im Freien aufgehalten habe, dass er nach dem Abschluss der Schule in D._______ eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und in der Folge eine eigene Autowerkstatt geführt habe, dass er als Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Partei Tayar al Mustakbal (TaM) am 10. November 2006 beziehungsweise 10. Dezember 2006 an einer Demonstration in F._______ beziehungsweise letztmals am 5. Oktober 2006 an einer Demonstration teilgenommen habe, dass er in der Folge von zwei unbekannten Mitgliedern der Hisbollah angegriffen worden sei, welche ihn dabei aufgefordert hätten, seine Aktivitäten für die TaM einzustellen, ansonsten er umgebracht würde, dass er zwei beziehungsweise vier oder fünf Tage später - per Auto unterwegs - erneut von diesen zwei Personen angehalten worden sei, und - als einer der beiden mit einer Pistole in der Hand aus dem Wagen gestiegen sei - einen Pistolenschuss abgegeben habe, wodurch das Opfer am Fuss beziehungsweise Bein verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach die Flucht nach F._______ ergriffen habe, wo er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat bei einem Freund versteckt habe, dass er für die Reise nach Italien seinen eigenen Reisepass verwendet und diesen dort zerrissen beziehungsweise einer Person zur Aufbewahrung gegeben habe, um bei einer allfälligen Festnahme in der Schweiz eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu verhindern, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, gleichzeitig schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde (vgl. A 4/2), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 14. März 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das

3 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er sich bis zur Festnahme während annähernd eines Monats in der Schweiz aufgehalten und erst nach der Festnahme um Asyl nachgesucht habe, wobei er gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht habe, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Nichtabgabe seines Reisedokuments nicht gehört werden könnten, dass bereits die Tatsache, dass er erst um Asyl nachgesucht habe, nachdem er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden sei, grosse Zweifel an der Authentizität der Verfolgungsvorbringen aufkommen lasse, umso mehr als er sich damals schon beinahe während eines Monats in der Schweiz aufgehalten habe und tatsächlich verfolgte Personen, welchen die Flucht ins Ausland geglückt sei, erfahrungsgemäss dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuchen würden, dass der Beschwerdeführer auch nicht verhehle, dazu ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt zu haben, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen in jeder Hinsicht als substanzlos erweisen würden, dass er namentlich nicht annähernd im Stande gewesen sei, die beiden Begegnungen mit seinen angeblichen Verfolgern ausführlich, lebendig und in Details zu schildern, wodurch zu keiner Zeit der Eindruck entstanden sei, dass er das Erzählte tatsächlich selbst erlebt habe, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb gerade er zur Zielscheibe der beiden erwähnten Hisbollah-Mitglieder geworden sei und weshalb sich deren Verfolgung nach der ersten Begegnung noch intensiviert haben soll, dass er zudem hinsichtlich seiner Beziehung zur TaM und des Zeitpunktes der Begegnung mit den Verfolgern mehrere widersprüchliche und ungereimte Aussagen gemacht habe, dass er mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

4 dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. März 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gegeben wurde, sich dieser jedoch nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das Bunderverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 im Hinblick auf eine Prüfung der Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 33 AsylG (Motivsubstitution) eine dreitägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzte, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf gestützt auf die bisherige Aktenlage weitergeführt würde,

5 dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2007 in einer Autogarage in E._______ (ZH) von der Polizei kontrolliert und wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG festgenommen worden, dass er eigenen Angaben zufolge bereits am 18. beziehungsweise 19. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist ist, wobei er diese Reise widersprüchlich geschildert habe, dass er im Rahmen der Festnahme den Behörden zunächst einen falschen Namen genannt habe, dass er widersprüchliche Aussagen betreffend den Verbleib seiner Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere gemacht habe, um eine allfällige Rückschaffung zu verhindern, dass er erst im Rahmen der Festnahme um Asyl in der Schweiz nachgesucht habe, dass ihm eine frühere Einreichung eines Asylgesuchs ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 zugestellt wurde (vgl. Rückschein Nr. 7960), und mithin die dreitägige Frist am 29. März 2007 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einreichte, dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle von der Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2007 in E._______ in einer Autogarage wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG verhaftet wurde, dass seine Identität nicht eindeutig ermittelt werden konnte, da er weder Ausweispapiere noch andere Dokumente mit sich führte und zunächst andere Personalien (B._____) nannte, dass in diesem Zusammenhang die Prüfung des Erlasses fremdenpolizeilicher Massnahmen vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen der polizeilichen Befragung erklärte, er wolle in der Schweiz um Asyl nachsuchen, dass deshalb am 18. Januar 2007 die Haftentlassung und über das Migrationsamt des Kantons Zürich die Zuführung des Beschwerdeführers an das Empfangszentrum Kreuzlingen verfügt wurde, wo dieser tags darauf um Asyl nachsuchte,

6 dass mithin der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verhaftung beziehungsweise drohender Wegweisung und Asylgesuchseinreichung besteht und die damit verbundene Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits am 19. Dezember 2006 in die Schweiz eingereist war, nicht verhehlt, dass ihm die Einreichung des Asylgesuchs vor seiner am 16. Januar 2007 erfolgten Verhaftung möglich gewesen wäre (vgl. A15, S. 7), dass sich sein sinngemässer Einwand, die Einreichung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er befürchtet habe, dass er dabei festgenommen und ihm die Ausschaffung drohen würde (vgl. A15, S. 7), als unbehelflich erweist, umso weniger als er zu Protokoll gab, er habe sich in die Schweiz begeben, um hier um Asyl nachzusuchen, dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, ihm sei eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit hinreichender Begründung darlegte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erwiesen sich in jeder Hinsicht als substanzlos, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass mithin das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung zu verneinen ist, dass sich auch aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von der Hisbollah verfolgt werde und befürchte, dereinst von dieser umgebracht zu werden, keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgeleitet werden können, dass im Übrigen eine tatsächlich verfolgte Person, der die Flucht vor den Verfolgern in einen anderen Staat gelungen ist, diesen erfahrungsgemäss unter Angabe ihrer wahren Identität um Schutz ersucht, sobald sich ihr die Möglichkeit dazu bietet, was der Beschwerdeführer unterlassen hat, dass demnach gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten war, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und

7 landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, Bruder, zwei Schwestern) nach wie vor im Libanon wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat eine eigene Autowerkstatt geführt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N ) - das I._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer

9 D-2030/2007 wet/wid EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, alias B._______, Libanon Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert:  * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden

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