Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2029/2019
Urteil v o m 8 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
D-2029/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 26. Februar 2019 und der Anhörungen vom 15. März 2019 im Wesentlichen geltend machten, nach dem Tod des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin B._______ und der Scheidung von der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers A._______ hätten sie sich ineinander verliebt und beschlossen, miteinander zu leben, dass sich indessen die Familie der Beschwerdeführerin B._______ und diejenige ihres verstorbenen ersten Ehemannes gegen die neue Liebesbeziehung ausgesprochen und gewollt hätten, dass sie im Haus der Schwiegereltern bleibe, dass die beiden Familien – insbesondere der Vater der Beschwerdeführerin B._______ und der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes – Druck auf den Beschwerdeführer A._______ ausgeübt hätten (Entführung, Beschädigung des Autos), dass der Beschwerdeführerin B._______ damit gedroht worden sei, ihr das Sorgerecht für die Kinder entziehen zu lassen, dass auch der Wegzug des Beschwerdeführers A._______ in eine weiter entfernte Wohnung die Situation nicht entschärft habe (weitere gewalttätige Überfälle), dieser in der Folge in der Wohnung geblieben und nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, was finanzielle Schwierigkeiten zur Folge gehabt habe, dass er wegen der Vorfälle mehrmals erfolglos eine Anzeige eingereicht habe (lediglich mündliche Warnungen an den Täter, Aussage der Behörden, es handle sich hierbei lediglich um eine Familienangelegenheit), dass seine ehemalige Ehefrau im Vollzugsdepartement tätig gewesen sei und die Bearbeitung der Anzeigen verzögert oder gar verhindert habe, dass es auch schwierig gewesen sei, den Schutz der Behörden zu erhalten, weil der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vermögend und einflussreich sei und viele Bekannte in der Regierung habe,
D-2029/2019 dass der Beschwerdeführer A._______ im Weiteren angab, wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas manchmal Schwierigkeiten gehabt zu haben (Beleidigungen, Tätlichkeiten), dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2019 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-2029/2019 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zu Recht aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit des georgischen Staates die Behelligungen durch Familienmitglieder als nicht asylrelevant erachtet hat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Profils nicht zuzumuten wäre, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, gaben die Beschwerdeführenden doch an, nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, dass hinsichtlich der geltend gemachten Untätigkeit der örtlichen Behörden sowie der möglichen amtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden hinzuweisen ist, sich diesbezüglich an eine übergeordnete Instanz zu wenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
D-2029/2019 Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass die Vorinstanz somit mit hinreichender und zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat für Migration zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-2029/2019 dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen (Universitätsabschluss, Buchhalterberufsabschluss) und berufliche Erfahrungen verfügen und hinsichtlich der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten davon ausgegangen werden kann, dass diese nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit überwunden werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
D-2029/2019 dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2029/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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