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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2026 D-2027/2026

31 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,739 parole·~9 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2027/2026

Urteil v o m 3 1 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tschechische Republik, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026.

D-2027/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2026 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihr seien in Tschechien nach einem Unfall im Krankenhaus zu Versuchszwecken Chips implantiert, Substanzen verabreicht sowie ihre DNA und Blutgruppe verändert worden, wobei sich die Verfolgung auch in der Schweiz fortsetze, dass die Beschwerdeführerin mit elektronischen Eingaben vom 27. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um eine rasche Behandlung ihres Asylgesuchs ersuchte, dass sie mit Zwischenverfügung im Verfahren F-580/2026 vom 5. Februar 2026 aufgefordert wurde, eine rechtsgültige Eingabe einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung des Rückschiebungsverbots beantragte, dass sie in formeller Hinsicht sinngemäss um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Rechtsverzögerungsverfahren mit Urteil F-580/2026 vom 19. März 2026 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Sache für die allfällige Behandlung einer Beschwerde gegen einen Asylentscheid zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2027/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM mit überzeugender Begründung von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und dem in der Beschwerde auch gar nichts entgegengehalten wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

D-2027/2026 dass das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin, sie werde mit Hilfe von Chips kontrolliert und mittels chemischer Substanzen seien ihre DNA und Blutgruppe verändert worden, keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal sich den Schilderungen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – entnehmen lassen, dass das SEM zutreffend erwog, die Beschwerdeführerin mache Übergriffe Dritter gelten, wogegen ihr der Schutz der tschechischen Behörden offenstehe, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien, zumal es sich bei Tschechien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, dass in der Beschwerde lediglich pauschal vorgebracht wird, Tschechien sei nur dem Anschein nach verfolgungssicher, und die Asylvorbringen noch einmal wiederholt werden, was an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermag, und dies auch für die mit der Beschwerde erneut eingereichten und durchs SEM bereits berücksichtigten Dokumente der Beschwerdeführerin gilt, dass nach dem Gesagten auch die beantragte DNA- und Blutgruppenuntersuchung in antizipierter Beweiswürdigung nicht durchzuführen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-2027/2026 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da sich die Beschwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

D-2027/2026 dass das SEM zutreffend festgestellt hat, bei einem Mitgliedstaat der EU sei der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG) und vorliegend würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen, dass es auch zutreffend darauf hinwies, allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, dass es schliesslich auch richtig darlegte, die Beschwerdeführerin sei in Tschechien vollumfänglich medizinisch versorgt worden und lehne sowohl dort als auch in der Schweiz weitere medizinische Abklärungen und Behandlungen ab, dass dem in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2027/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– der Beschwerde– führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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