Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2025/2010 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N _______.
D2025/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am _______ und gelangte _______ am 20. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 5. Januar 2010 summarisch befragt. Am 8. Januar 2010 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus dem Norden zu stammen und seit Januar 2004 in _______ gelebt zu haben. Dort habe er als auszubildender Journalist bei einer Zeitung gearbeitet. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Einer seiner Brüder sei Mitglied der LTTE gewesen und behördlich festgenommen worden. Offenbar aufgrund einer Aussage dieses Bruders sei er _______ ebenfalls verhaftet worden. Er habe vorerst vermutet, wegen seiner Ausbildung zum Journalisten in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Er sei auf einen Polizeiposten gebracht, zu Belangen dieses Bruders sowie zum Aufenthaltsort seines Vaters und seines anderen Bruders befragt worden. Beim Verhör hätten sie herausfinden wollen, ob er oder seine Verwandten die LTTE unterstützten. Nach 15 bis 20 Tagen sei er vom zuständigen Gericht gegen Kaution freigelassen worden. Wenig später hätten Unbekannte – mutmasslich CIDBeamte – wiederholt nach ihm gesucht und an seinem Arbeitsplatz Nachforschungen getätigt. Auch sein anderer Bruder sei gesucht worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er wenig später ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem Reisepass in Kopie und eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – am nächsten Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die angeblich 15 bis 20 Tage lang dauernde Haft habe er nicht hinreichend substanziiert darlegen können. Beweismittel für das angeblich Erlebte fehlten. Auch die angebliche Suche nach der Haftentlassung habe er nicht überzeugend darzulegen vermocht. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann und durch wen die angebliche Suche
D2025/2010 stattgefunden habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach der geltend gemachten Freilassung erneut hätte gesucht werden sollen, zumal er gemäss seinen Aussagen keine Beziehung zur LTTE gehabt habe. Gegen die geltend gemachte Suche spreche sodann der Umstand, wonach ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Pass, mit welchem er das Land legal habe verlassen können, ausgestellt worden sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein solcher in den Norden des Landes komme zwar nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe aber seit Januar 2004 in _______ gelebt. Ein Vollzug dorthin sei nicht generell unzumutbar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Er sei in _______ erwerbstätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er dort über einen Bekanntenkreis verfüge. Ausserdem habe er auch Kenntnisse der singhalesischen Sprache. Es bestehe demnach ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage vor Ort. C. C.a. Mit Eingabe vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Begründungspflicht die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er durchaus konkrete Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht. Beispielsweise habe er einen Raum, in welchem das Verhör stattgefunden habe, äusserst präzise beschrieben; zudem sei er in der Lage gewesen, die Polizeistation zeichnerisch darzustellen. Seine Antworten anlässlich der Anhörung seien jeweils konkret und widerspruchsfrei erfolgt. Den familiären Hintergrund der Verfolgung habe er anschaulich dargelegt. Auch sein jüngerer Bruder habe ins Ausland fliehen müssen. Die Verfolgung nach der Freilassung habe er in nachvollziehbarer Weise nicht weiter konkretisieren können, weil sie ihm lediglich via Drittpersonen
D2025/2010 zu Ohren gekommen sei. Im Weiteren habe er bereits im Jahre 2004 einen Reisepass gehabt; vor seiner Ausreise im September 2009 habe er diesen lediglich verlängern lassen müssen, was ohne weitere behördliche Abklärungen möglich gewesen sei. Dass er schon kurz nach der Freilassung erneut ins Visier der Behörden geraten sei, liege an deren kompromisslosen Vorgehensweise gegen mutmassliche LTTEAnhänger. Als tamilischer Journalist aus dem Norden mit einem Bruder als festgenommenem LTTEMitglied sei er davon besonders betroffen. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die nunmehr eingereichten Beweismittel bestätigten seine Vorbringen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung – _______ – gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom _______, eine Haftbestätigung vom _______, einen Arbeitsvertrag vom 10. August 2004 (sämtliche Dokumente im Original), eine Kopie seiner Identitätskarte samt englischsprachiger Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der eingereichten Haftbestätigung werde als Grund der Festnahme "suspicion" angegeben. Es wären aber andere spezifische Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Darlegungen einem Richter vorgeführt und dann gerichtlich freigelassen worden. In solchen Fällen werde von den srilankischen Gerichten eine Haftentlassungsbestätigung ausgehändigt. Eine solche habe der Beschwerdeführer indes nicht zu den Akten gereicht. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um ein internes Dokument, das nicht für die gesuchte Person bestimmt sei. Es müsse als Blankofälschung gewertet werden. Die eingereichten unstimmigen Dokumente bestätigten mithin die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. F. Mit Replik vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
D2025/2010 bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei der Vermerk "suspicion" im Haftbefehl nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nichts Konkretes zur Last gelegt worden sei und die srilankischen Behörden zudem nicht mit der erforderlichen Genauigkeit solche Dokumente verfassten. Die vom BFM erwähnte gerichtliche Haftbestätigung sei ihm nicht ausgehändigt worden. Im vom BFM als Totalfälschung qualifizierten, eingereichten Haftbefehl werde er namentlich und mit Adresse aufgeführt, was das Entscheidende für den Beweiswert sei. Die Umstände, unter welchen der Vater des Beschwerdeführers das Beweismittel erlangt habe, würden im Falle des Erhalts entsprechender Angaben noch konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D2025/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
D2025/2010 eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu überzeugen. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM unter Hinweis auf Seitenzahlen des Befragungs und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten festhielt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist es dadurch der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeblich kurz vor der Ausreise erlittene Haft in zeitlicher Hinsicht vage als 15 bis 20 Tage lang dauernd vorbrachte, vermag dem Anspruch auf eine hinreichend konkrete Erlebnisschilderung nicht zu genügen (A 1/10 S. 5; A 7/12 Antwort 8). Auch seine Angaben zu Befragungen und den Haftumständen während der angeblich mehr als vierzehntätigen Inhaftierung wirken weitgehend stereotyp (A 7/12 Antworten 8 und 28 ff.). Dasselbe trifft auf seine Aussage zu, wie respektive weshalb seine Journalistenkollegen von seiner Haft erfahren haben sollen (A 7/12 Antwort 46). Dass er bei der Anhörung ein Gebäude – den angeblichen Haftort – zeichnete, belegt entgegen den Beschwerdevorbringen noch in keiner Weise, dass er darin tatsächlich festgehalten wurde, zumal seine Schilderungen des Haftalltags überdies kaum Realkennzeichen aufweisen. Auch die geltend gemachte Einvernahme durch den Richter vor der Haftentlassung lässt keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen. Abgesehen davon nannte er den genauen Namen des Gerichts nicht (A 1/10 S. 6; A 7/12 Antwort 47). Seine weiteren Schilderungen zur angeblichen Suche trotz der vorgängigen Freilassung lassen wiederum jegliche Substanz vermissen und sind – so auch mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen realitätsfremd ausgefallen. Dies umso
D2025/2010 mehr, als er am Schluss der Anhörung angab, gar nicht zu wissen, ob er in Sri Lanka überhaupt gesucht werde (A 7/12 Antworten 66 ff., 72 und 81). 4.3. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Haftbefehl vom _______ ist vom BFM als Totalfälschung qualifiziert worden, weil es sich um ein internes Dokument handle. Diese Sichtweise ist nicht von der Hand zu weisen, auch wenn es einem Betroffenen unter Umständen gleichwohl gelingen könnte, durch gewisse Kanäle an ein solches Beweismittel zu gelangen. Das Dokument datiert indes vom _______ und wäre demnach zwei Tage vor der legal erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers _______ ausgestellt worden. Auch in Anbetracht dieses Umstandes ist es mithin nicht hinreichend beweistauglich für die angebliche behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise. Die ferner zu den Akten gereichte Haftbestätigung ist vom BFM zu Recht als ein in formaler Hinsicht mangelhaftes Dokument bezeichnet worden; in Anbetracht der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ist es jedenfalls nicht hinreichend beweistauglich für eine andere Einschätzung der Kernvorbringen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die vom BFM erwähnte gerichtliche Haftentlassungsbestätigung nicht eingereicht hat. 4.4. 4.4.1. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
D2025/2010 und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, einer seiner Brüder sei Mitglied der LTTE und behördlich festgenommen worden. Im Falle der Wahrheit dieses Vorbringens wären demzufolge behördliche Überprüfungen in _______ seine Person betreffend nicht ausgeschlossen gewesen. Dass er im Sinne seiner Vorbringen unter den geltend gemachten Umständen für mehr als vierzehn Tage inhaftiert wurde, ist aber gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft. Vielmehr ist – namentlich auch in Berücksichtigung der erwähnten Ausreiseumstände – davon auszugehen, dass gegen ihn im Zweitpunkt der Ausreise nichts vorlag und er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr hat. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe seinen Reisepass lediglich verlängern lassen müssen, was ohne irgendwelche Abklärungen seitens der Behörden möglich gewesen sei, überzeugt in Anbetracht der generellen Sicherheitsbedenken der srilankischen Sicherheitskräfte nicht. Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur LTTE gehabt oder sich politisch beziehungsweise journalistisch exponiert zu haben. Dem eingereichten Arbeitsvertrag kann eine solche Exponierung ebenfalls nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund weist er kein Persönlichkeitsprofil, welches aktuell im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung führen könnte, auf. Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit respektive des Aufenthalts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallumstände nicht auf eine entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen. 4.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D2025/2010 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D2025/2010 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen zum Schluss, die Menschenrechts und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts erheblich verbessert. Die Lage präsentiere sich indes nicht in allen Landesteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in
D2025/2010 die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine Ausnahme bilde das VanniGebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin unzumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (_______) stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und 13). 6.4.2. Der Beschwerdeführer lebte seit Anfang 2004 bis zum angegebenen Zeitpunkt der Ausreise und mithin während mehr als fünf Jahren in _______. Er verfügt über eine gute Schul und Ausbildung. Als angehender Journalist war er bei einem Medienunternehmen angestellt. Untergebracht war er in dessen Personalhaus. Bei der Anhörung erwähnte er Freunde vor Ort (A 1/10 S. 2 unten f.; A 7/12 Antworten 46 und 69). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist demnach nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 6.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
D2025/2010 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. 8.2. Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
D2025/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: