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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 D-2013/2008

3 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,926 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2013/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2013/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Bayelsa State, am 12. Januar 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung am 18. Februar 2008 sowie der Direktanhörung vom 11. März 2008 angab, sein Heimatland am 10. Januar 2008 verlassen zu haben und mit dem Flugzeug von Lagos an einen unbekannten Ort geflogen zu sein – sein Begleiter habe gemeint, es habe sich dabei um Deutschland gehandelt – und dass er von dort mit dem Auto und dem Zug weitergereist sei, bis er schliesslich in Vallorbe angekommen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe der Gruppe "(...)" angehört, die Anfang Dezember 2007 in (...) die (...) überfallen und zwölf weisse Personen entführt habe, weswegen er nun von der Polizei gesucht werde und sein Name auch in den Nachrichten und im Fernsehen erwähnt worden sei, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Befragungen mitteilte, dass ihm an der italienisch-schweizerischen Grenze Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er sich damals B._______ genannt habe, geboren am (...) in (...), und nach Italien zurückgeschickt worden sei, dass der Beschwerdeführer bestritt, B._______ zu sein, und erklärte, er sei hierher geflüchtet, damit seine Sicherheit gewährleistet sei, jedoch nichts gegen eine Rückkehr nach Italien spräche, wenn auch dort die Sicherheit gewährleistet sei, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 20. März 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe, D-2013/2008 dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebots im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien keine Probleme sähe, wenn dieses Land für ihn sicher sei, dass es weder Personen gebe, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, noch würden nahe Angehörige in der Schweiz leben, dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zutage trete und es bestünden auch keine Hinweise, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 20. März 2008 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er zur Begründung geltend machte, er kenne den Weg nicht, um in die Schweiz zu gelangen, und habe sich zufällig in Italien befunden, um in die Schweiz einzureisen, dass er aber nicht B._______ sei und es sich dabei um ein Missverständnis handeln müsse, dass die italienische Behörde, nachdem er von der schweizerischen Behörde gegen seinen Willen nach Italien zurückgewiesen worden sei, D-2013/2008 am 7. Januar 2008 die Wegweisung verfügt und ihn aufgefordert habe, innert 30 Tagen Italien zu verlassen, dass er nach der Verfügung des BFM mit der italienischen Behörde Kontakt aufgenommen und über die Möglichkeit diskutiert habe, nach Italien zurückzukehren, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er in Italien unerwünscht sei, was durch eine einfache Nachfrage bei der italienischen Behörde rückbestätigt werden könnte, dass die Aussage des BFM, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden, deshalb nicht stimmen könne, dass das Nichteintreten auf sein Asylgesuch infolgedessen unzulässig und teilweise aufzuheben sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-2013/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass daher auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2008 bei einem Einreiseversuch in die Schweiz von Italien her als B.________ erkennungsdienstlich behandelt wurde und nach Italien zurückgewiesen wurde, D-2013/2008 dass in der Beschwerde behauptet wird, es handle sich bei der Annahme, er sei B._______, um ein Missverständnis und die italienischen Behörden seien nicht bereit, ihn zurückzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedoch keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die geeignet wären, die durch die erkennungsdienstliche Behandlung ergebene Identität zu widerlegen, und die Behauptung im Übrigen auch durch die schriftlich zugesicherte Rückübernahme der italienischen Behörde vom 3. März 2008 wiederlegt wird, dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuches die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass zudem davon auszugehen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Italien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie der Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienische Behörde würde sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert worden, nicht widerlegt wird, dass ihm dort - falls erforderlich - effektiver Schutz vor Rückschiebung zuteil würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-2013/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende Situation noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die italienische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, D-2013/2008 dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2013/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung das Transitzentrum Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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