Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2011/2011 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).
D-2011/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, im Jahr (…) geboren zu sein, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 verliess, bis Anfang Dezember 2010 im Iran lebte und am 4. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er um Asyl nachsuchte, dass das BFM beim Spital B._______ am 13. Januar 2011 über den Beschwerdeführer eine Handröntgenanalyse erstellen liess, die ein (männliches) Skelettalter von 17 Jahren ergab, dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 18. Januar 2011 geltend machte, er sei vom Iran aus über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er von Griechenland aus nach Italien weitergereist sei, wo er von der Polizei befragt und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, dass er sich am folgenden Tag von dort abgesetzt und sich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe, dass dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise Italien gewährt wurde, dass er geltend machte, er sei nicht gewillt, nach Italien zurückzukehren da er gerne in der Schweiz zur Schule gehen möchte, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 28. Januar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Rechtsvertreterin am 3. Februar 2011 die Mandatsübernahme anzeigte und um Gewährung der Akteneinsicht nach Art. 21 Abs. 9 Dublin-II-VO ersuchte,
D-2011/2011 dass die italienischen Behörden sich am 4. Februar 2011 beim BFM nach dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers erkundigten, dass das BFM den italienischen Behörden am selben Tag mitteilte, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) geboren worden, dass das BFM der Rechtsvertreterin am 15. Februar 2011 die gewünschte Akteneinsicht gewährte, dass die italienischen Behörden dem BFM am 3. März 2011 kundtaten, sie könnten den Beschwerdeführer nicht zurückübernehmen, dass das BFM die italienischen Behörden am 4. März 2011 darum ersuchte, diesen Entscheid zu überdenken, dass die italienischen Behörden sich am 14. März 2011 bereit erklärten, den Beschwerdeführer bis spätestens am 15. September 2011 zu übernehmen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft zu nehmen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich als Asylsuchender in Italien aufgehalten zu haben, dass zudem ein Treffer Eurodac vom 20. Dezember 2010 in E._______/Italien vorliege,
D-2011/2011 dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 14. März 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 14. September 2011 zu erfolgen habe, dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkäme und der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der befürchteten mangelnden Unterstützung und seinem Wunsch, die Schule zu besuchen, an die zuständigen Behörden wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass er zudem beantragen liess, er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Haftentlassung mit Urteil D-2039/2011 vom 6. April 2011 abwies,
D-2011/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D-2011/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die italienischen Behörden am 14. März 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 28. Januar 2011 beziehungsweise 4. März 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres nach Italien ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Italien möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen, da Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die italienischen Behörden am 14. März 2011 entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung einer Übernahme des Beschwerdeführers und der Prüfung seines Asylgesuches zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei über Griechenland nach Italien gereist, jedoch offenbar weder die italienischen noch die schweizerischen Behörden den Aufenthalt in Griechenland mittels Fingerabdruckvergleichs objektivieren konnten, dass demnach nicht davon auszugehen ist, Italien würde den Beschwerdeführer nach Griechenland überstellen, dass der Hinweis auf die schlechte Lage von Flüchtlingen in Italien vorliegend nicht zu überzeugen vermag, da dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" gerade zu entnehmen ist, dass unbegleitete Minderjährige meistens untergebracht und bis zum Erreichen der Volljährigkeit vor Abschiebungen geschützt würden, dass die italienischen ebenso wie die schweizerischen Behörden von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. act. A28/1 und
D-2011/2011 A36/2), weshalb seine Befürchtung, er müsse in Italien im Freien übernachten, nicht begründet erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch, die Schule besuchen zu dürfen, auch den italienischen Behörden gegenüber äussern können wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
D-2011/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2011/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: