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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2018 D-2008/2018

27 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 parole·~16 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2008/2018

Urteil v o m 2 7 . Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018.

D-2008/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2015 führte das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 30. Oktober 2017 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich während des Besuchs der 7. Schulklasse zum Abbruch der Schule entschlossen. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, habe er versucht, nach Äthiopien auszureisen, wobei er von eritreischen Soldaten festgenommen worden sei. Seine Mutter habe nach vier Tagen seine Freilassung erreicht, wobei sie eine Bürgschaft habe leisten müssen. Im Dezember 2014 seien Soldaten zu seiner Mutter gekommen, die ihr ein Papier gegeben hätten, in dem gestanden habe, er müsse sich bei C._______ melden. Ein Kollege sei zu ihm gekommen und habe ihm davon erzählt. Am gleichen Abend habe er zusammen mit Kollegen die Flucht ergriffen und sei nach Äthiopien ausgereist. A.b Das Kantonsspital D._______, Abteilung Medizinische Radiologie, führte beim Beschwerdeführer im Auftrag des SEM am 7. Oktober 2015 eine radiologische Untersuchung der linken Hand durch. Gemäss dem Bericht vom gleichen Tag betrug das Skelettalter 18 Jahre. A.c Das SEM führte am 12. Oktober 2015 eine Nachbefragung des Beschwerdeführers durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Handröntgens. Der Beschwerdeführer räumte ein, er kenne sein Alter nicht genau, und erklärte sich damit einverstanden, dass er während des weiteren Verfahrens als volljährig erachtet werde. A.d Der Beschwerdeführer war gemäss einem Austrittsbericht des Spitals D._______, Medizinische Klinik E._______, vom 12. bis 15. Oktober 2015 wegen einer Malaria mit Plasmodium vivax und Scabies hospitalisiert. A.e Am 13. Dezember 2017 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM die Kopie einer Identitätskarte einer Frau. B. Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-2008/2018 und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2018, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die Kopie einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. April 2018 und eine Honorarnote vom 5. April 2018 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer teilte am 16. Mai 2018 mit, er verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2008/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs kurz angebunden und detailarm ausgefallen seien. Er habe die geltend gemachten Ereignisse oberflächlich und wenig erlebnisgeprägt geschildert. Sein Verhalten nach der Freilassung auf Bürgschaft sei wenig plausibel und auch die Aussagen zum angeblich von Soldaten erhaltenen Papier seien dürftig. Er habe eine drohende Verfolgung durch die eritreischen Behörden nicht glaubhaft machen können. Da Anhaltspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen

D-2008/2018 Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien, sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich nicht relevant. Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte reichten nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Erforderlich sei ein „real risk“, das gemäss Rechtsprechung dann vorliege, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Den Akten seien keine solchen konkreten Hinweise zu entnehmen; die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genommen werde, reiche dazu nicht aus. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung ein tatsächliches und unmittelbares Risiko im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig drohende Verletzung dieser Bestimmung zu bejahen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde dem SEM diese Prüfung verunmöglicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass er vom Nationaldienst ausgeschlossen werde, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe in Eritrea ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Er verfüge über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Es sei zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die drohende Einziehung in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Es lägen Berichte internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea zu Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und es gebe bedeutende Hinweise, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden. Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aufgrund seiner unbegrenzten Dauer, der Einsetzung der Wehrpflichtigen als Zwangsarbeiter sowie den Vergewaltigungen und Folterungen in den Militärcamps von anderen staatlichen Militärdiensten. Dadurch drohe eine Verletzung internationaler Normen, insbesondere des Verbots der Verrichtung von Zwangs- und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK.

D-2008/2018 Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea wohl erst (…) Jahre alt gewesen, weshalb er noch nicht aus dem Nationaldienst habe entlassen sein können. Aufgrund seines Alters sei anzunehmen, er habe noch keinen Militärdienst geleistet, weshalb davon auszugehen sei, er werde nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen. Dort drohe ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter anderem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Das Risiko einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK sei konkret und real, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Falls er zurückkehren müsse, könne er angesichts der drohenden Einberufung in den Nationaldienst nicht erwerbstätig sein und auch das familiäre Netz sei als nicht genügend tragfähig zu bezeichnen, weshalb keine begünstigenden Faktoren vorlägen, die einen Vollzug als zumutbar erscheinen liessen. Das SEM habe sich ungenügend mit der Frage der Einziehung des Beschwerdeführers in den Militärdienst auseinandergesetzt, da es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt habe. Gemäss dessen Grundsatzentscheid sei nur bei Personen, die Eritrea mit 25 Jahren oder älter verlassen hätten, eine Dienstentlassung in Erwägung zu ziehen. Das SEM habe die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich für die vorliegende Konstellation noch nicht zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert, weshalb es (das SEM) die Rechtsprechung nicht verkannt habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor. 4. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 beziehungsweise 4 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen.

D-2008/2018 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage

D-2008/2018 der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 6.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.

D-2008/2018 a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 6.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 7. Klasse besucht und im Bereich der Landwirtschaft Arbeiten verrichtet (act. A6/12 S. 4, A25/18 S. 9). Die finanzielle Lage seiner Familie hat er als gut bezeichnet (act. A25/18 S. 3) und seine nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Ein im Ausland lebender Cousin des Beschwerdeführers hat ihn in der Vergangenheit unterstützt (act. A6/12 S. 5), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Bedarfsfall erneut an diesen wenden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.

D-2008/2018 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Insofern in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es erwähnt habe, er könne allenfalls bereits aus dem Dienst entlassen worden sein, ist festzustellen, dass dieses Begründungselement in der Tat nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im geschätzten Alter von (…) Jahren, weshalb nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, er sei aus dem Nationaldienst entlassen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, dass er von der Dienstpflicht suspendiert werden könnte. Da er der Ethnie der Saho angehört, könnte er auch deshalb einer Einberufung in den Nationaldienst entgehen (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 5.1.3). Da indessen die Einberufung in den Nationaldienst gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein weder zur Annahme der Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst verstosse nicht gegen Art. 3 und 4 EMRK mit teilweise modifizierter Begründung geteilt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2008/2018 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und Barauslagen (Dolmetscherkosten und weitere Auslagen) von Fr. 70.– aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 9.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 520.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2008/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 520.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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