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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 D-2007/2020

14 luglio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,356 parole·~37 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2007/2020

Urteil v o m 1 4 . Juli 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2020 / N (…).

D-2007/2020 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 13. Juli 2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatland über Indien und Russland aus und am 15. August 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 28. August 2017, die Anhörung am 2. März 2020. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Familie stamme ursprünglich aus B._______, ab 1996 seien sie auf der Flucht gewesen und ins C._______- Gebiet gezogen, danach an verschiedene Orte im Distrikt D._______, zuletzt ab 2007 hätten sie in E._______ im Distrikt D._______ gelebt. Er sei 13 Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach eine Ausbildung als Bauzeichner im Hoch- und Tiefbau gemacht, wobei er anschliessend ein Praktikum in dem Bereich absolviert und als Assistent bei Projekten mitgearbeitet habe. Ein Onkel von ihm sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dieser habe sich aus Angst vor Misshandlung durch das Militär nicht für das für LTTE-Mitglieder vorgeschriebene Rehabilitationsprogramm gemeldet, woraufhin ihn das Militär in seinem Flüchtlingslager gesucht habe. Seine Eltern hätten den Onkel vor der zu erwartenden Misshandlung durch das Militär retten wollen, weshalb sie ihn mittels Bestechung aus dem Flüchtlingslager freigekauft und ihn für drei Monate zu sich nach Hause geholt hätten. Danach habe der Onkel mit der Hilfe seiner Eltern eine Heirat arrangieren können und sei weggezogen. Wegen der dennoch fortdauernden Probleme mit dem Militär habe er sich im Jahr 2014 erneut für zwei Wochen bei ihnen versteckt und schliesslich im Mai desselben Jahres das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe ab Mai, Juni 2015 angefangen, einen Politiker der F._______ [Name Partei] ehrenamtlich zu unterstützen. In der Wahlkampfzeit von August 2015 habe er für ihn Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Daraufhin habe er Probleme mit der G._______ [Name Partei] bekommen. Er sei mehrfach von G._______ [Name Partei]-Anhängern bis mindestens Ende 2015 geschlagen worden. Ende des Jahres habe er mit seiner Tätigkeit für den Politiker aufgehört, weil Anhänger der G._______ [Name Partei] auch angefangen hätten, seine Mutter zu beschimpfen.

D-2007/2020 Wegen des Beherbergens des Onkels sei das Militär ab Februar/März 2016 mehrere Male zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer gesucht, der jeweils nicht anwesend gewesen sei. Er sei beschuldigt worden, seinem Onkel geholfen zu haben. Ihm würde zudem als junger Mensch generell unterstellt, beim Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Sein Vater habe ihn daraufhin im Februar 2016 nach Colombo geschickt, wo er sich in H._______ (Colombo) einige Monate bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt habe. Auch als er bereits in Colombo gewesen sei, hätten ihn die Militärangehörigen zu Hause gesucht. Daher habe sein Vater für seine Ausreise aus dem Heimatland einen Schlepper organsiert, mit dessen Hilfe er in die Schweiz gelangt sei. Auch nach seiner Ausreise sei das Militär noch einige Male bei ihm erschienen und habe ihn gesucht. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: Identitätskarte in Kopie, Zeugnis vom 19. Januar 2020 über den Arbeitseinsatz in einem freiwilligen Projekt, Geburtsschein des Beschwerdeführers und des Vaters (jeweils im Original), Ausbildungsbestätigung der Schule aus D._______ (Kopie). B. Mit Verfügung vom 12. März 2020 – eröffnet am 13. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Identitätskarte im Original ein sowie drei Arztberichte des (…)spitals I._______, (…) (Operationsbericht vom 8. August 2019, Austrittsbericht vom 22. August 2019 und ambulanter Bericht vom 10. Februar 2020). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme

D-2007/2020 anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der amtlichen Verbeiständung durch die Unterzeichnende und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und beabsichtige, sich in psychologische Behandlung zu begeben. Er habe auch wegen der diversen (…)brüche seiner (…) infolge eines Unfalles noch immer Schmerzen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2020 und eine undatierte Kostennote bei. E. Am 15. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2007/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachstehender Einschränkung (vgl. E. 4) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei festzustellen, ist anzumerken, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2007/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachte. 6.1.1. Es entstehe nicht der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dieser habe behauptet, während des Wahlkampfes für die F._______ [Name Partei] mit der G._______ [Name Partei] und später wegen seines Onkels mit dem Militär Probleme gehabt zu haben. Insgesamt wiesen die Aussagen, trotz mehrfacher Gelegenheit, die Vorbringen frei zu schildern, nicht die erforderliche Qualität auf, die zu erwarten gewesen wäre, wenn er die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Es handle sich bei den Aussagen um blosse Wiedergaben von angeblichen Handlungsabläufen ohne Realkennzeichen, subjektive Empfindungen oder persönliche Eindrücke. Zu keinem Zeitpunkt werde der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Auch würden sich die Aussagen teilweise wortwörtlich wiederholen, was ein Indiz für auswendig Gelerntes sei. Auch seien die Vorbringen unlogisch. In Bezug auf die Probleme mit der G._______ [Name Partei] sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich wiederholt von den Partei-Anhängern habe rufen lassen, um dann von ihnen geschlagen zu werden. Dies habe er auch nicht plausibilisieren können. Zudem habe er sich zur Dauer der Probleme mit der G._______ [Name Partei] widersprüchlich geäussert. Überdies seien die Probleme mit dem Militär nicht nachvollziehbar. So sei es nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer durch den Aufenthalt des Onkels im Elternhaus von einigen Monaten im Jahr 2009 und von zwei Wochen im Jahr 2014 persönlich Probleme hätten erwachsen sollen. Schliesslich habe der Vater, nicht der Beschwerdeführer, die Freilassung und Heirat organisiert und den Onkel in seinem Haus beherbergt, weshalb für die Behörden der Vater eigentlich als Schuldiger hätte dastehen müssen. Indes sei der Vater ohne spezifische Probleme weiter in Sri Lanka wohnhaft. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer in den Fokus

D-2007/2020 der Behörden geraten sei, weil diese denken würden, er habe seinem Onkel geholfen und ihm werde der versuchte Wiederaufbau der LTTE unterstellt, wirke konstruiert. Auch die stereotype Erklärung, wonach die Behörden nur jungen, aber nicht älteren Leuten wie seinem Vater Probleme machen würden, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer versuche, eine persönliche Betroffenheit zu kreieren. Es sei davon auszugehen, dass er das Heimatland aus anderen Gründen verlassen habe. Dafür würden auch die Widersprüche in den Aussagen zu entscheidenden Details sprechen. So habe er sich in der BzP und der Anhörung in Bezug darauf widersprochen, wer ihn gesucht habe, ob der Criminal Investigation Department (CID) oder aber ein Polizist und zwei Militärangehörige. Auch sei er nach Angaben der Erstbefragung zweimal vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Nach seinen Aussagen anlässlich der Anhörung sei er jedoch bei den behördlichen Suchen nie persönlich anwesend gewesen. 6.1.2. Weiter prüfte das SEM das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Es gelangte zum Schluss, es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geltenden Risikofaktoren-Prüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar – angesichts des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien – und möglich. 6.2 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. 6.2.1. Es wurde bemängelt, dass das SEM die widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und Anhörung zu stark gewichtet habe, was nicht rechtmässig sei. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe plausibel machen können und seine Aussagen wiesen subjektive Empfindungen auf. So habe er über seine Angst und sein Motiv, die F._______ [Name Partei] zu unterstützen, berichtet. Er habe auch Details aufgeführt, wie beispielsweise den Versuch, den Onkel durch das Arrangement einer Heirat vor dem Militär zu schützen. Es sei ihm auch gelungen, die Wohnung, in der er festgehalten worden sei, und den Ablauf der Inhaftierung detailliert zu beschreiben.

D-2007/2020 6.2.2. Die Vorinstanz habe nicht aufgeführt, welche Aussagen er angeblich wortwörtlich wiederholt habe. Im Übrigen wären keine Widersprüche entstanden, wenn er tatsächlich seine Aussagen auswendig gelernt und wortwörtlich wiedergegeben hätte. Es sei somit vielmehr ein Zeichen für tatsächlich Erlebtes, wenn er Ereignisse unterschiedlich beschrieben habe. Auch durch die Übersetzung seiner Aussagen hätte es überdies dazu kommen können, dass teilweise Wörter gleich übersetzt würden, obwohl er unterschiedliches Vokabular verwendet habe. 6.2.3. Soweit die Vorinstanz behaupte, es sei unlogisch, dass er sich scheinbar wiederholt von den G._______ [Name Partei]-Anhängern habe rufen lassen, um dann von ihnen geschlagen zu werden, sei dem zu entgegnen, dass er mit «gerufen» gemeint habe, dass er von ihnen auf der Strasse aus wenigen Metern Entfernung angesprochen worden sei. Er habe dann zumeist verständlicherweise auf Fluchtversuche verzichtet, aus Angst, dass er bei einem Fluchtversuch noch stärker geschlagen würde. Die G._______ [Name Partei] sei eine regierungsfreundliche paramilitärische Gruppe und sei, zusammen mit anderen Gruppen und den staatlichen Sicherheitskräften, für kriminelle Aktivitäten verantwortlich zu machen. Es gäbe viele dokumentierte Fälle, wonach die Akteure der tamilischen Zivilgesellschaft in B._______ durch die G._______ [Name Partei] bedroht, entführt und gefoltert würden. Es sei insbesondere im Hinblick auf die bandenmässige Organisation der G._______ [Name Partei] und der Nähe zu den sri-lankischen Behörden absolut nachvollziehbar, wieso er sich den Mitgliedern der G._______ [Name Partei] ausgeliefert gefühlt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich auch nicht widersprüchlich zur Dauer der Probleme mit den Mitgliedern der G._______ [Name Partei] geäussert. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er auch nach den Tätigkeiten für die F._______ [Name Partei] Probleme mit den G._______ [Name Partei]-Mitgliedern gehabt habe. Dies schliesse nicht aus, dass die Probleme andere gewesen seien als vorher. 6.2.4. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer wegen des Onkels, der ehemaliger LTTE- Kämpfer gewesen sei, in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Zumal ihm nicht nur die Unterstützung des Onkels, sondern auch der Versuch des Wiederaufbaus der LTTE zusammen mit dem Onkel vorgeworfen worden sei. Es sei plausibel, dass er und nicht sein Vater ins Visier des Staates geraten sei, da der sri-lankische Staat gerade Personen, die in ihrer Jugend den Krieg gegen die LTTE miterlebt hätten, unterstelle, dass sie das Gedankengut eines unabhängigen tamilischen Staates in der

D-2007/2020 frühen Kindheit eingeimpft bekommen hätten. Es handle sich mithin nicht um Einzelfallschilderungen, sondern um eine systematische Verfolgung durch den sri-lankischen Staat. 6.2.5. Sodann habe er sowohl mit dem CID als auch mit dem Militär Probleme gehabt. Er habe die beiden Festnahmen durch den CID bereits in der BzP erwähnt, in der Anhörung habe er diese aber nicht noch einmal explizit genannt, da er zu diesem Zeitpunkt psychisch angeschlagen gewesen sei. Er sei nämlich traumatisiert und habe daher Mühe gehabt, die Anforderungen an die Befragung zu den Asylgründen zu erfüllen. Er sei tatsächlich zweimal vom CID gesucht und verhaftet worden. Als ihn das Militär gesucht habe, sei er hingegen nicht anwesend gewesen. Es sei dadurch, dass er in der Anhörung nicht erneut über die beiden Verhaftungen des CID gesprochen habe, der Eindruck entstanden, er sei bei den behördlichen Suchen nie anwesend gewesen. Jedoch sei dies nur bei den Suchen des Militärs nach ihm der Fall gewesen. So habe er auch zu Protokoll gegeben, er habe niemals das Militär getroffen. Er sei aber nie explizit gefragt worden, ob er zu Hause gewesen sei, als ihn der CID gesucht habe. Unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Verfassung würden seine Aussagen ein kohärentes und detailreiches Bild ergeben. Er sei sowohl von den G._______ [Name Partei]-Mitgliedern als auch vom sri-lankischen Militär und vom CID asylrelevant verfolgt worden und auch noch nach seiner Ausreise gesucht worden. Es bestehe nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm. 6.2.6. Angesichts der Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer erfülle zudem mehrere Risikofaktoren, da er bereits inhaftiert worden und ihm vorgeworfen worden sei, zusammen mit dem Onkel den Wiederaufbau der LTTE zu organisieren. Der aktuelle Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen bestätigten die Annahme zukünftiger Verfolgung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Die

D-2007/2020 Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen. Sowohl die Probleme mit der G._______ [Name Partei] wegen der Tätigkeit für einen Politiker der F._______ [Name Partei] als auch die mit den Behörden wegen des Onkels sind als unglaubhaft zu erachten, wobei beide Probleme nicht im Zusammenhang stehen (vgl. act. A19, S. 17, F148). 7.2.1. Es handelt sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich um blosse Wiedergaben angeblicher Handlungsabläufe ohne Realkennzeichen. Auch sind einzelne Passagen wortwörtlich wiederholt worden. Hinzuweisen ist beispielsweise auf folgende Aussagen: «Schon damals hatte ich Probleme mit der G._______ [Name Partei] gehabt» (fast wortgleich in act. A19, S. 7, F54 und F55). Auch die Sätze «Als sie einmal zu uns kamen, war ich nicht zu Hause. Mein Vater hat dann aus Angst mich nach Colombo, nach H._______ geschickt.» finden sich fast wortgleich an zwei verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls (vgl. act. A19, S. 7, F55 und S. 8, F57). 7.2.2. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe subjektive Empfindungen wiedergegeben (vgl. Beschwerde, S. 10), kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn er in der Erzählung der Asylgründe berichtet, die Familie habe wegen des Onkels und der Suche des Militärs Angst gehabt (vgl. act. A19, S. 7, F54), fehlt es einer tiefergehenden Schilderung der persönlichen Empfindungen. Auch die Motivation, weshalb er für den Politiker gearbeitet habe, gibt er nur plakativ wieder (vgl. act. A19, S. 10, F73). 7.2.3. Sofern in der Beschwerde denn die Meinung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen Details wiedergegeben, habe beispielsweise die Wohnung, in der er festgehalten worden sei, und den Ablauf der Inhaftierung detailliert beschrieben (vgl. Beschwerde, S. 10), wirft diese Behauptung Fragen auf, da diese Beschreibungen den Protokollen nicht zu entnehmen sind. Wie an späterer Stelle noch darauf einzugehen sein wird (vgl. E. 7.2.6), hat der Beschwerdeführer in der BzP mit wenigen Sätzen behauptet, er sei zweimal festgenommen und zu einem Ort in der Nähe von J._______ gebracht, befragt, geschlagen und wieder freigelassen worden (vgl. act. A8, S. 8). Eine Beschreibung einer Wohnung oder der Ablauf der Inhaftierung ist diesen Sätzen des BzP-Protokolls nicht zu entnehmen. In der Anhörung hat er dann gar keine Inhaftierung mehr vorgebracht, sondern auf Nachfrage ausgesagt, so etwas wie eine Mitnahme, Befragung und erfolgte Misshandlung sei nicht passiert (vgl. act. A19, S. 16, F143, 144).

D-2007/2020 7.2.4. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die Probleme mit der G._______ [Name Partei] nicht ganz logisch sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit «gerufen», wie es die Rechtsvertreterin ausführt, gemeint haben will, dass er von den Peinigern auf der Strasse angesprochen worden sei, erscheint es nicht überzeugend, dass er diesem gewaltsamen Vorgehen nicht ausgewichen sein will, einfach seinen normalen Weg genommen und keine Fluchtversuche unternommen habe und sich in vier Monaten bestimmt 15 bis 20 Mal von ihnen habe schlagen lassen (vgl. act. A19, A. 10, F71-78). Auch bleibt unklar, ob er auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit Ende 2015 noch geschlagen worden sei (vgl. act. A19, S. 11, F81-87). Insgesamt erschliesst sich überdies auch der Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit für die F._______ [Name Partei] nicht, da er in der BzP als Zeitraum seiner Tätigkeit für die F._______ [Name Partei] den Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 angegeben hat (vgl. act. A8, S. 4), in der Anhörung aber ausgesagt hat, er habe ab Mai, Juni 2015 angefangen mit seiner Tätigkeit für die Partei (vgl. act. A19, S. 9, F65, F66), wobei diese vier Monate gedauert habe (vgl. act. A19, S. 10, F77). Diese hätte diesfalls bis spätestens Oktober 2015 gedauert. Auf der anderen Seite will er die Tätigkeit aber bis Ende Dezember 2015 ausgeführt haben (vg. Act. A19, S. 11, F81). Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer, wie es die Rechtsvertreterin in der Beschwerde ausführt, den Mitgliedern der G._______ [Name Partei] mit ihrer bandenartigen Organisation ausgeliefert gefühlt habe (vgl. Beschwerde, S. 11,12), ist es auch umso weniger überzeugend, dass er diese zahlreichen Schläge einfach hingenommen und erst dann mit seiner Unterstützungstätigkeit für den Politiker der F._______ [Name Partei] aufgehört habe, als auch seine Mutter von ihnen beschimpft worden sei und die Probleme wegen des Onkels hinzugekommen seien (vgl. act. A19, S. 11, F80 f.). Zudem bleibt auch fraglich, ob er nach Beendigung seiner Partei-Unterstützung noch Probleme mit der G._______ [Name Partei] gehabt habe (vgl. act. A19, S. 11, F82, F87). 7.2.5. Die Beschwerdeausführungen vermögen sodann die vermeintlichen Probleme mit dem Militär nicht glaubhaft zu machen. Es wird nicht plausibel gemacht, wieso die Behörden dem Beschwerdeführer statt seinem Vater, der die Freilassung des Onkels organisiert und bezahlt sowie den Onkel bei sich aufgenommen habe, Probleme bereiten sollten. Der Vater hat aber gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wegen des Onkels keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A19, S. 7, F54 ff.). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, die Behörden würden denken, dass er seinem Onkel geholfen habe, und ihm unterstellen, beim Wiederaufbau der LTTE mitzuwirken, wirkt konstruiert. Auch die Erklärung,

D-2007/2020 dass die Probleme nur junge Leute, nicht ältere Personen bekommen würden, überzeugt nicht (vgl. act. A19, S. 14, F121 f.). Schliesslich hat er den Behörden keinen Anlass gegeben, in Verdacht zu geraten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Insofern vermögen auch die Beschwerdeausführungen nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde, S. 12-14). Zudem erschliesst es sich ohnehin nicht, wieso der Beschwerdeführer erst Anfang 2016 Probleme wegen des Onkels, der bereits im Mai 2014 aus dem Heimatland ausgereist sei, bekommen haben sollte, zumal der Onkel lediglich einige Monate im Jahr 2009 und erneut zwei Wochen 2014 bei ihnen gewohnt habe. Zudem gibt der Beschwerdeführer verschiedene Zeiträume an, wann die Probleme mit dem Militär begonnen haben sollen, ab Anfang 2016 (vgl. act. A19, S. 13, F107), Ende Januar/Anfang Februar 2016 (vgl. act. A19, S. 13, F107) oder März 2016 (vgl. act. A8, S. 8). 7.2.6. Als entscheidend erweist sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer verschiedene Versionen für seine behördlichen Probleme vorgebracht hat. So hat er in der BzP ausgesagt, er habe Probleme mit dem CID gehabt (vgl. act. A8, S. 8). Abgesehen von den Suchen bei ihm zu Hause habe ihn der CID auch zweimal mitgenommen, festgehalten, befragt und geschlagen (vgl. act. A8, S. 8). In der Anhörung hat er demgegenüber nicht Probleme mit dem CID, sondern mit dem Militär (A19, S. 7, F54) vorgebracht, wobei ein Polizist und zwei Militärpersonen bei ihm zu Hause erschienen seien (vgl. act. A19, S. 13, F102). Von Problemen mit dem CID ist in der Anhörung nicht die Rede, auch sei er bei den behördlichen Suchen nach ihm nie persönlich anwesend gewesen (vgl. act. A19, S. 9, F60). Soweit in der Beschwerde nun behauptet wird, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung die Probleme mit dem CID einfach nicht mehr explizit erwähnt, da er psychisch angeschlagen und infolge Traumatisierung in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 8, 14), er sei aber zweimal vom CID verhaftet worden, bei den Suchen des Militärs bei ihm zu Hause sei er dann nicht anwesend gewesen, kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen sind weder dem Protokoll der BzP noch dem der Anhörung Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Traumatisierung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylvorbringen abschliessend vorzubringen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in BzP und Anhörung auch als gesund bezeichnet, abgesehen von den in der Anhörung erwähnten unfallbedingten Verletzungen der (…) (A19, S. 18, F155 ff.). Die Arztberichte über die Operation der (…) hat der Beschwerdeführer beim SEM nachgereicht. Betreffend eine

D-2007/2020 Traumatisierung oder eine sonstige psychische Erkrankung wurde dagegen bis heute kein ärztliches Zeugnis vorgelegt. Der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt (vgl. Beschwerde, S. 6 und 7) muss denn auch als eine Konstruktion eines gänzlich neuen Sachverhaltes bezeichnet werden. Zum einen ist die Schilderung in der Beschwerde, wonach er mehrere Tage in einer leerstehenden Wohnung festgehalten worden sei, wobei die Wohnung und die erlittenen Schläge in der Beschwerde genauer beschrieben werden (Beschwerde, S. 7), wie bereits festgestellt (vgl. E. 7.2.3), keiner protokollierten Aussage der BzP und schon gar nicht der Anhörung zu entnehmen. Es handelt sich um neue Vorbringen. In der BzP hiess es nur, er sei zweimal zu einem Ort in der Nähe von J._______ mitgenommen, festgehalten, befragt und geschlagen worden (vgl. act. A8, S. 8). Eine Beschreibung der Wohnung, der Schläge oder der Dauer des Aufenthaltes ist dem BzP-Protokoll mithin nicht zu entnehmen (vgl. act. A, S. 8). Soweit nun in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe nur ausgesagt, bei den Suchen nach dem Militär nicht zu Hause gewesen zu sein (vgl. act. A19, S. 9, F60), mag das zwar auf die gestellte Frage zutreffen. Das erklärt aber nicht, dass er die Suche nach dem CID – selbst wenn er nicht explizit danach gefragt wurde – in der Anhörung weggelassen hat. Gemäss der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 6, 7) wechseln sich Festnahmen durch den CID und die Suchen durch das Militär zudem ab, was ebenfalls nicht in den Protokollen zu finden ist (vgl. act. A8, S. 8, A19, S. 7, F54 ff.). Widerlegt werden kann dieser neu dargestellte Sachverhalt der Beschwerde mit der Antwort des Beschwerdeführers in der Anhörung, als er auf die in der BzP erwähnten Festnahmen angesprochen wird: «So etwas sei nicht passiert.» (vgl. act. A19, S.-6, F143). 7.2.7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 7.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei

D-2007/2020 einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3.2. Der Beschwerdeführer hat weder die vermeintlichen Probleme mit der G._______ [Name Partei] noch diejenigen mit dem Militär glaubhaft machen können. Er ist bis zur Ausreise im Norden wohnhaft geblieben. Weiter ist er gemäss seinen protokollierten Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7). Er ist nicht verdächtigt, an Anschlägen der LTTE mitgewirkt zu haben, und hat kein Rehabilitationscamp besucht. Zwar seien neben dem bei ihnen (angeblich) beherbergten Onkel noch weitere, mittlerweile im Ausland lebende Verwandte bei den LTTE gewesen, aber deretwegen habe er nie Probleme gehabt (vgl. act. A19, S. 16, F135- 140). Überdies ist der Beschwerdeführer problemlos mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, nachdem er sich zuvor nach Kriegsende noch sieben Jahre bis zur Ausreise im Juli 2016 im Heimatland aufgehalten hat. Auch wurde er zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der Beschwerde kann sodann

D-2007/2020 mangels persönlichen Bezugs keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Hinblick auf die erfolgte Präsidentschaftswahl von November 2019 und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation entnommen werden (vgl. Beschwerde, S. 19, 20). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-2007/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch

D-2007/2020 persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2. Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020). 9.3.3. Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

D-2007/2020 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester im Distrikt D._______ (Nordprovinz; vgl. act. A8, S. 4, 5). Weitere Verwandte leben im Heimatland (vgl. act. A19, S. 4, F22-26). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist, wie erwähnt, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. act. A19, S. 3, F14). Seinen Angaben gemäss verdient der Vater, der Eigentümer eines Hauses und Grundstücks sei, mit seiner Tätigkeit als Büroangestellter gut für die Familie (vgl. act. A19, S. 5, F32 f.), sodass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem leben weitere Verwandte mütterlicherseits in den [verschiedene Länder], weshalb diese ihn notfalls sicherlich in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A8, S. 5). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Der eine langjährige Schulausbildung aufweisende Beschwerdeführer, der sich auch in der Schweiz in einem Beschäftigungs- und Sprachprogramm durch grosses Engagement ausgezeichnet hat (vgl. Zeugnis zum Engagement vom 19. Januar 2020), hat sodann eine Ausbildung als Hoch- und Tiefbauzeichner absolviert und in dem Bereich im Praktikum und freiberuflich bei der Mitwirkung an Projekten Arbeitserfahrung sammeln können und Geld verdient (vgl. act. A19, S. 5, F23-40). Es ist daher davon auszugehen, dass er sich – mit Unterstützung seiner Familie bei der Wiedereingliederung – eine neue Existenz wird aufbauen können. 9.3.4. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde erstmals auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Zum einen macht er Schmerzen infolge seiner Unfallverletzungen geltend. Zum Unfall und der erfolgten Operation sowie Behandlung hat er nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung am 16. März 2020 (Eingangsstempel SEM) drei Spitalberichte des (…)spitals I._______, Bereich (…), eingereicht (Operationsbericht vom 8. August 2019, Austrittsbericht vom 22. August 2019 und ambulanter Bericht vom 10. Februar 2020). Diesen ist zu entnehmen, dass er bei seiner Arbeit als (…) in der Schweiz am 3. August 2019 seine (…) unfallbedingt verletzt und sich einen (…)bruch zugezogen hatte. Die Operation des (…)bruchs sei am 8. August 2019 mit (…) erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich stationär vom 3. bis 12. August 2019 in der Klinik aufgehalten. Im ambulanten Bericht vom 19. Februar 2020 über die sechs Monate nach der Operation erfolgte klinisch-radiologische Verlaufskontrolle heisst es in der Anamnese, der Beschwerdeführer selber sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und könne

D-2007/2020 die Physio- und Ergotherapie bald abschliessen. Manchmal habe er noch Schmerzen am Morgen, wenn er die (…) viel eingesetzt habe. Die (…) störten ihn nicht. Im Arztbericht wird in der Beurteilung festgehalten, dass sich postoperativ sechs Monate später ein sehr schöner Verlauf mit exzellenter Beweglichkeit zeige. Da sich der Beschwerdeführer durch das (…) nicht gestört fühle, werde es nicht entfernt. Ansonsten könne er sich jederzeit bei der Klinik melden. Es seien keine weiteren Termine vereinbart und die Behandlung werde somit abgeschlossen. Zudem werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insbesondere diesem letzten Arztbericht vom 10. Februar 2020 ist somit zu entnehmen, dass die Operation der (…) erfolgreich verlaufen ist und der Beschwerdeführer mittlerweile bis auf leichte Schmerzen keine weiteren Beeinträchtigungen zu erleiden hat. In der später stattgefundenen Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2020, die mithin nach der Verlaufskontrolle vom 10. Februar 2020 stattfand, hat er zwar erwähnt, die (…) würden operativ entfernt. Allerdings sei eine Operation bisher noch nicht geplant. Er habe einen baldigen Therapietermin zur Besprechung des weiteren Vorgehens (vgl. act. A19, S. 18, F156-158). Da er keinen weiteren Arztbericht eingereicht hat, ist von dem letzten Stand des medizinischen Berichtes vom 10. Februar 2020 auszugehen, wonach die Behandlung an sich abgeschlossen sei und der Verlauf positiv beurteilt werde (siehe oben). Ausgehend von den oben aufgeführten Arztberichten ergibt sich neben der bald abgeschlossenen Physio- und Ergotherapie anscheinend kein (…) Handlungsbedarf. Physische Gesundheitsgründe stehen dem Wegweisungsvollzug mithin nicht entgegen. Soweit in der Beschwerde neben den unfallbedingen Verletzungen erstmals psychische Probleme geltend gemacht werden, ist festzuhalten, dass diese nicht mittels ärztlicher Berichte belegt werden. Überdies finden sich auch in den Protokollen keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder Traumatisierung. In der BzP hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgesagt, er sei gesund (vgl. act. A8, S. 9). Auch in der Anhörung hat er keine psychischen Probleme vorgebracht, sondern ausgesagt, neben den Asylgründen keine weiteren Probleme zu haben. Anschliessend erwähnte er seine Unfallverletzung der (…) (vgl. act. A19, S. 18, FN155). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, der sich im Übrigen gemäss dem eingereichten Zeugnis vom 19. Januar 2020 seit dem 9. Mai 2018 regelmässig und motiviert in einem Beschäftigungs- und Sprachprogramm engagiert, bleiben somit unbelegt und wirken nachgeschoben.

D-2007/2020 Sodann wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten sich allfällige psychische Probleme verstärken oder behandlungsbedürftig werden, diese in seinem Heimatstaat behandeln lassen könnte. Generell hat Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht und weist neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ohnehin nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. 9.3.5. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-7137/2018 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/50

D-2007/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und seine Bedürftigkeit belegt. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde ausserdem nicht aussichtslos war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Da das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach zur amtlichen Verbeiständung zu bestellen, zumal deren Zulassungsvoraussetzungen nach aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt sind. Ihr ist somit ein amtliches Honorar auszurichten. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 14. April 2020 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2'639. – (bestehend aus dem Aufwand der Rechtsvertretung, Dolmetscherkosten und Auslagen) beziffert, wobei von einem den oben aufgeführten Faktoren entsprechendem Stundenansatz von Fr. 150. – ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von insgesamt 16,5 Stunden geltend gemacht wurde. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der zeitliche Aufwand als überhöht. Der Stundenaufwand ist entsprechend auf acht Stunden zu kürzen. Die Kosten für die Übersetzung (zwei Stunden à

D-2007/2020 Fr. 80.–) sowie Auslagen (Fr. 4.–) sind zu ersetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 1'364.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2007/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Die bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 5. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'364.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

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D-2007/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 D-2007/2020 — Swissrulings