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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2017 D-2007/2016

23 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,662 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2007/2016 law/rep

Urteil v o m 2 3 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).

D-2007/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 18. Februar 2016 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 25. Februar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, bleibe Ungarn gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für sein Asylverfahren zuständig. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Trotz der aktuellen Schwierigkeiten in Ungarn sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen auch

D-2007/2016 keine Gründe vor, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf sein Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei ungewiss, ob er noch einmal Zugang zum Asylverfahren in Ungarn erhalten werde, da er – wie anlässlich der BzP erwähnt –, Ungarn während noch laufendem Verfahren verlassen habe. Ausserdem gehe er davon aus, dass er nach einer Rückkehr nach Ungarn in Haft genommen werde. Schliesslich seien die Zustände im Lager B._______ unerträglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Schweiz verpflichtet, einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen. E. Am 1. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 räumte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. G. Nachdem diese Zwischenverfügung am 25. April 2016 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden war, versandte das Gericht diese, datiert vom 26. April 2016, ein zweites Mal an die (seit dem 14. April 2016 gültige) aktuelle Adresse des Beschwerdeführers.

D-2007/2016 H. Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. Mai 2016 nach. I. Am 4. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 zur Beschwerde. Am 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2007/2016 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer

D-2007/2016 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2007/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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