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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 D-2006/2010

6 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung IV D-2006/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Martin Scheyli G._______ O._______, geboren [...], Eritrea, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2006/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. April 2008 in Richtung Äthiopien verliess, dass er gemäss seinen Angaben im Lauf des Jahres 2008 zuerst in den Sudan und anschliessend nach Libyen weiterreiste, von wo er am 16. April 2009 nach Italien gelangte, dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 29. August und am 20. Oktober 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, dass er am 16. Juli 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass er dort durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 28. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei in Eritrea zum Militärdienst einberufen worden und habe sich dem Dienst durch Flucht entzogen, da er nicht habe in den Kampf ziehen wollen, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 ausserdem durch das BFM ergänzend zu den Umständen seines Aufenthalts in Italien befragt wurde, wobei ihm mündlich mitgeteilt wurde, es werde die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen, wobei gegebenenfalls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden, D-2006/2010 dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Protokoll gab, in Italien sei es ihm schlecht gegangen, und er habe dort keinerlei Rechte, dass das BFM am 14. Dezember 2009 an die zuständigen italienischen Behörden die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das BFM am 15. Januar 2010 an die zuständigen italienischen Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die Mitteilung vom 14. Dezember 2009 eingegangen sei, gehe das Bundesamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz sofort zu verlassen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben, dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche D-2006/2010 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorinstanzlichen Aktendossier keinerlei Angaben dazu enthalten sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 18. März 2010 datierende Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10), D-2006/2010 dass somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden ist, dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- D-2006/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, es drohe ihm in Italien die Ausweisung nach Libyen und somit eine Verletzung des Gebots des Non-Refoulements sowie von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), dass er weiter ausführt, die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen in Bezug auf die gemeinsame Bekämpfung der illegalen Migration erforderten eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien, dass er sich ferner auf den Standpunkt stellt, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, müssten die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien verneint und sein Asylgesuch durch die Schweiz materiell entschieden werden, dass ausserdem in der Beschwerdeschrift verschiedene Ausführungen über die Praxis der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben, sowie über die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Libyen gemacht werden, dass demgegenüber festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK wie auch der EMRK ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, D-2006/2010 dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und der EMRK, halten, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-2006/2010 (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass auch sonst kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine existentielle Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch faktisch möglich ist, nachdem Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2006/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2006/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10

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