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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 D-2004/2010

1 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin

Testo integrale

Abtei lung IV D-2004/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Nigeria, alias C._______, geboren (...), Nigeria, alias D._______, geboren (...), Italien, alias E._______, geboren (...), Nigeria, alias F._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2004/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2002 und gelangte am 6. Oktober 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2009 zur Person (BzP) im EVZ G. machte er insbesondere geltend, er sei im Juli 2006 auf H. eingetroffen. Im Jahr 2007 habe er sich nach Österreich begeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei. Nachdem er von den österreichischen Behörden nach Italien weggewiesen worden sei, habe er bis zur Einreise in die Schweiz in I. gelebt. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens oder Österreichs beziehungsweise zur Rückweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe verstanden, dass möglicherweise einer dieser beiden Staaten für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Er habe dort jedoch kein Haus und keine Arbeit. A.c Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte das Bundesasylamt der Republik Österreich, Wien, dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, welcher aufgrund der Zuständigkeit Italiens am 29. Mai 2007 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei die Ausweisung nach Italien verfügt worden. Die italienische Dublinbehörde habe der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) am 26. April 2007 zugestimmt, woraufhin dieser am 16. Mai 2007 nach Italien überstellt worden sei. Aufgrund der erfolgten Überstellung nach Italien sei die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin II Verordnung erloschen. D-2004/2010 B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Schreiben der italienischen Behörden an das Bundesasylamt der Republik Österreich, Wien, betreffend Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2007 und das Schreiben des Bundesasylamts an das BFM vom 6. November 2009 stellte die Vorinstanz am 13. November 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Bis am 18. März 2010 ging seitens Italien keine Antwort auf das Ersuchen ein. C. Mit Verfügung vom 18. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland (recte: Italien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 30. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. D-2004/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-2004/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis am 18. März 2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung am 17. Dezember 2009 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 D-2004/2010 Bst. d Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 18. Juni 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, die Zuständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben. In Italien habe er jedoch kein Haus und keine Arbeit. Diese Aussagen würden kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, da dieser europäische Staat gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei. Im Übrigen sei Italien ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte respektiere und über soziale Strukturen beziehungsweise Hilfsstrukturen verfüge, an die sich der Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könne. Arbeitsmarktbelange seien keine Wegweisungshindernisse. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, das BFM sei verpflichtet, vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung Gebrauch zu machen, da bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Es gebe keine Gewähr, dass er nach seiner Ankunft in Italien und Meldung bei der Grenzpolizei als ein auf H. registrierter Bootsflüchtling nicht in das Land zurückgeschickt werde, aus dem er als D-2004/2010 Bootsflüchtling nach Italien gelangt sei. Er habe folglich begründete Furcht, keinem fairen Asylverfahren, sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden sowie möglicherweise unverzüglich in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden. Die Überstellung nach Italien sei deshalb unzulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2006 bis Januar 2007 in Italien lebte. Nachdem sein in Österreich gestelltes Asylgesuch vom 29. Januar 2007 am 29. Mai 2007 rechtskräftig abgewiesen und er von den österreichischen Behörden nach Italien überstellt wurde, hielt er sich eigenen Angaben zufolge bis zur Einreise in die Schweiz wiederum in Italien auf. Bei dieser Sachlage ist Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis am 17. Dezember 2009 zu einer allfälligen Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung). 5.4.2 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin- Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien als Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 5.4.3 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM gab der Beschwerdeführer als einzigen Grund gegen die Überstellung nach Italien an, er habe dort weder ein Haus noch Arbeit. Diesem Vorbringen ist indessen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit dem bereits früher in Italien verbrachten rund dreijährigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich ist übereinstimmend mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass der Umstand, in Italien vorübergehend arbeitslos zu sein, nicht gegen eine Wegweisung dorthin spricht. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien D-2004/2010 erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK insgesamt als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Internetausdrucke, welche im Übrigen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, näher einzugehen. Die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen D-2004/2010 Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2004/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10

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