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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2015 D-2001/2015

30 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,906 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2001/2015/mel

Urteil v o m 3 0 . Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (…).

D-2001/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Aramäer mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg am 26. Oktober 2013 und gelangte zunächst nach Beirut (Libanon). Von dort herkommend sei er auf dem Luftweg via Istanbul (Türkei) in die Schweiz gekommen und hier am 7. November 2013 mit einem in Beirut ausgestellten Visum eingereist. Am 4. Dezember 2013 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 12. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und machte im Weiteren geltend, er sei Christ und Sympathisant der christlichen Bewegung Munazamat Ausuria Dimukratia. Er habe an mehreren von dieser Gruppierung organisierten Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater, welcher sich daran ebenfalls beteiligt habe und Parteimitglied sei, sei deswegen einmal festgenommen und zehn Tage festgehalten worden. Zudem seien einmal Unbekannte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und Schwester bedroht. Insbesondere die Angehörigen der Gruppierung Jabhat al Nusra würden die Christen nicht mögen. Selber habe er mit dieser Gruppierung indessen keine Probleme gehabt. Er sei auch nie im Zusammenhang mit der erwähnten Teilnahme an Demonstrationen oder mit der Festnahme seines Vaters von den Behörden behelligt worden. Er habe jedoch im Zusammenhang mit dem Militärdienst Schwierigkeiten bekommen: Er habe zwischen den Jahren 2004 und 2007 Militärdienst geleistet. Gegen Ende seiner Dienstzeit sei er von einem Offizier – dem Materiallagerverwalter – zu Unrecht beschuldigt worden, 500 Patronen entwendet zu haben. Der Offizier habe ihm gedroht, er würde ihn bei der Militärführung anzeigen und auch seinen Angehörigen Probleme bereiten. Sein Vater habe dem Offizier in der Folge 50'000 Lira bezahlt, um die Angelegenheit zu beenden. Der Offizier habe jedoch die nächsten Jahre immer wieder Schweigegeld verlangt, und seine Familie habe dies bezahlen müssen. Der letzte Kontakt zum Offizier habe ungefähr zwei Monate nach Beginn der Unruhen in Syrien stattgefunden, seither habe sich der Offizier nicht

D-2001/2015 mehr gemeldet. Er befürchte aber weiterhin, dass der Offizier plötzlich erneut Forderungen stellen werde. Ausserdem wäre die Sache sicherlich wieder aktuell geworden, falls er zum Reservedienst aufgeboten worden wäre. Er wisse zudem nicht, ob er allenfalls gar schon gesucht werde. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschieden. Seine Familienangehörigen seien bereits im Juli 2012 in Richtung Schweiz ausgereist, er sei ihnen dann im Oktober 2013 zusammen mit seiner (inzwischen von ihm geschiedenen) Ehefrau gefolgt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen syrischen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 – eröffnet am 27. Februar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 28. März 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei (eventuell) aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventualiter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Schliesslich wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Schreiben der HEKS an den Beschwerdeführer vom 27. Februar 2015.

D-2001/2015 D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-2001/2015 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 wurde er indessen bereits wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind zudem alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zwar sei bekannt, dass das syrische Regime resolut gegen Oppositionelle und Regimegegner vorgehe. Es ergäben sich aus den Akten jedoch keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung des Beschwerdeführers. Insbesondere hätten sich bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland keine Vorfälle ereignet, welche darauf schliessen lassen könnten, dass er aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters in der Assyrischen Demokratischen Partei oder aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Demonstrationen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass sein politisches Profil auch bei einer allfälligen zukünftigen Rückkehr nach Syrien keine Verfolgungsmassnahmen auslösen würde. Betreffend die geltend gemachten Probleme mit einem Offizier sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Zwangslage kein asylrelevantes Ausmass erreiche, zumal sie nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruhe. Angesichts der langen Zeitspanne dieses Ereignisses sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern ein Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Syrien be-

D-2001/2015 stehe. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement in der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe. Es sei angesichts der unberechenbaren Sicherheitslage in Syrien ohnehin unwahrscheinlich, dass der fragliche Offizier den Beschwerdeführer noch über sieben Jahre nach dem eigentlichen Vorfall unter Druck setzen würde, zumal seit Frühling 2011 keine Kontaktnahme mehr erfolgt sei. Insgesamt sei bezüglich dieses Vorbringens weder die erforderliche Verfolgungsintensität noch ein genügender Kausalzusammenhang zur Ausreise gegeben, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, seine Mutter und Schwester seien zuhause von unbekannten Personen angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch persönlich keine Probleme mit diesen Personen gehabt, weshalb keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen. Vielmehr seien diese Asylgründe primär auf die zurzeit herrschende Konfliktsituation in Syrien zurückzuführen. Sodann sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt seien. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt. Sodann wird ausgeführt, es sei bekannt, dass Assad alle wehrpflichtigen Männer bis zum Alter von 40 Jahren zwinge, Kriegsdienst zu leisten. Nach neusten Berichten würden syrische Flüchtlinge, welche der Aufforderung zum Kriegsdienst nicht Folge leisteten, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zum Militärdienst gezwungen. Da das Regime von Assad die Verweigerung des Kriegsdienstes mit einem Beitritt zur Freien Syrischen Armee gleichsetze und als Landesverrat betrachte, sei eine Rückkehr nach Syrien lebensgefährlich. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, seine früheren Erlebnisse beim Militär und insbesondere die in der Anhörung erwähnten Repressalien durch einen Offizier hätten ihn psychisch derart mitgenommen, dass er keinen Militärdienst mehr leisten könne und wolle, da dies seiner Überzeugung widersprechen würde. Im Übrigen habe er in Syrien kein familiäres Netz mehr, da seine gesamten näheren Angehörigen und Verwandten nach Westeuropa geflüchtet seien.

D-2001/2015 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.1 Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, Christen würden in Syrien wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, ist Folgendes festzustellen: Wie bereits vom SEM zutreffend ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch (vgl. dazu BVGE 2013/12 und 2011/16). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt. Vielmehr ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur eine Minderheit der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sodann eigenen Angaben zufolge persönlich keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit oder infolge seiner Teilnahme an Demonstrationen oder der Zugehörigkeit seines Vaters zur Assyrischen Demokratischen Partei erlitten. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. Mangels entsprechender konkreter Hinweise ist auch das Vorliegen einer begründeten

D-2001/2015 Furcht vor allfälligen damit zusammenhängenden zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu verneinen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er befürchte weitere Nachteile im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit erfolgten falschen Anschuldigung und Erpressung durch einen Militäroffizier. Den Akten zufolge fand der letzte Kontakt zu diesem Offizier jedoch im Jahr 2011 statt (vgl. A19 S. 14). Dieses Problem war somit schon im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Oktober 2013 nicht mehr aktuell; bezeichnenderweise erwähnte er diesen Sachverhaltsumstand in der Befragung vom 12. Dezember 2013 mit keinem Wort. Aufgrund der Aktenlage sowie angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut durch den Offizier behelligt würde oder im Falle einer Einberufung in den Reservedienst aufgrund der angeblich vor ungefähr acht Jahren erfolgten falschen Anschuldigung irgendwelche Konsequenzen tragen müsste. Die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen sind rein hypothetisch und könnten von einer Vielzahl von Personen geltend gemacht werden. Es liegt somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Im Übrigen müssten allfällige Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang auch als nicht asylrelevant bezeichnet werden, da aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, alle wehrpflichtigen Männer würden vom Assad-Regime gezwungen, Militärdienst zu leisten. Wer den Dienst verweigere, werde als Landesverräter betrachtet. Da der Beschwerdeführer keinen Militärdienst leisten wolle, wäre eine Rückkehr nach Syrien für ihn daher lebensgefährlich. Diesbezüglich ist zunächst auf den zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,

D-2001/2015 einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und hat gemäss aktueller Aktenlage bisher keinen Marschbefehl erhalten (vgl. A19 S. 5). Er hat bisher offensichtlich keine Dienstverweigerung begangen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.

D-2001/2015 9.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Da seine prozessuale Bedürftigkeit somit nicht belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2001/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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