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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2022 D-1999/2021

28 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,271 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. März 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1999/2021

Urteil v o m 2 8 . September 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. März 2021 / N (…).

D-1999/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, reiste via Dublin-In-Verfahren am 21. Dezember 2020 von Griechenland her in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 31. Dezember 2020 wurde er am 29. Januar 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Das SEM wies ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 18. März 2021 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______ (Provinz Baghlan) zur Welt gekommen und in C._______ aufgewachsen. Dort habe er die Schule bis zur achten Klasse besucht. Später habe er einige Zeit im Herkunftsdorf, in Pakistan und schliesslich für viele Jahre im Iran gelebt, wo er ein (…)geschäft geführt habe. Er sei verheiratet und habe einen Sohn sowie zwei Töchter. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er – ohne seine Familie – in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. In D._______ habe er als Händler in verschiedenen Bereichen gearbeitet, die Geschäfte seien sehr gut gelaufen. In dieser Zeit sei er zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her gependelt. Die Taliban hätten stets verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und sie unterstütze. Er habe dies jedoch abgelehnt, da er mit ihrer Ideologie und ihrem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Es sei oft zu Diskussionen zwischen ihm und den Taliban gekommen. Die afghanische Regierung sei aber nicht besser gewesen und habe bloss leere Versprechungen gemacht. Als wohlhabender Mann habe er viele ärmere Leute unterstützt, aber auch nie ein Blatt vor den Mund genommen, wenn Unrecht geschehen sei. Aus diesem Grund sei er den Taliban ein Dorn im Auge gewesen und sie hätten ihm oft Warnungen sowie Drohbriefe zukommen lassen. Zudem hätten sie von ihm verlangt, dass er ihnen ein sogenanntes "Schmerzgeld" (Baj), welches sie von wohlhabenden Leuten einforderten, bezahle, was er verweigert habe. Im Jahr 2011 sei sein Geschäft in D._______ in Brand gesetzt worden. Einige Jahre später, etwa (…), sei sein Bruder von den Taliban direkt vor dem Geschäft der Familie mit einem Kopfschuss getötet worden. Zu Beginn desselben Monats sei sein anderer Bruder bereits von den staatlichen Sicherheitsbehörden ermordet worden, weil diese ihn irrtümlich für einen Taliban gehalten hätten. Als die Taliban erneut Geld von ihm verlangt hätten, habe er den betreffenden Brief vor den Augen des Überbringers zerrissen, zumal kurz zuvor sein Bruder von ihnen getötet worden sei. Noch

D-1999/2021 am selben Abend sei er von Freunden gewarnt worden, dass sich auffällig viele Taliban im Quartier aufhielten und diese wahrscheinlich vorhätten, sein Haus zu stürmen. Mithilfe von Bekannten sei es ihm gelungen, mit einem Tschador als Frau verkleidet aus der Gegend zu fliehen und in den Iran zu gehen. Kurz darauf sei ihnen die Leiche seines Neffen – den er zuvor aus Sicherheitsgründen von Afghanistan in den Iran geschickt habe – aus Syrien zurückgebracht worden. Die iranischen Behörden hätten diesem eine Gehirnwäsche verpasst und ihn unter falschen Versprechungen dazu gebracht, in Syrien zu kämpfen. Bei der Beerdigungszeremonie habe er die Kontrolle über sich verloren und laut die Behörden verflucht, woraufhin ihn Beamte des Ettelaat mitgenommen hätten. Zudem habe sein Sohn eine Frau gegen den Willen von deren Familie geheiratet, weshalb er mit den einflussreichen Onkeln dieser Frau Probleme erhalten habe. Aus diesen Gründen habe er nicht im Iran bleiben können. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original sowie Kopien seines Reisepasses, seiner Heiratsurkunde und des Bestätigungsschreibens eines Ortsvorstehers aus der Provinz D._______ ein. C. Mit Verfügung vom 25. März 2021 – eröffnet am 30. März 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Kopien der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie des Zustellcouverts, eine E-Mail-Anfrage an das Ambulatorium des

D-1999/2021 Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und die Kopie eines Briefes an das zuständige Amt für Soziale Sicherheit vom 29. April 2021. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, Beweismittel zu den von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten Foltererlebnissen einzureichen. F. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 27. Mai 2021 mit, dass der Beschwerdeführer zwar dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei, seit dem Austritt aus dem Bundesasylzentrum aber bei seinen Töchtern im Kanton F._______ wohne. Aus diesem Grund zahle ihm der Kanton E._______ keine Sozialhilfe aus, weshalb keine Fürsorgebestätigung vorgelegt werden könne. Als Beweismittel wurden Ausdrucke des E-Mail-Austauschs zwischen der Rechtsvertretung und den (…) Behörden eingereicht. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach einem Termin bei seinem Hausarzt an eine Therapeutin des (…) vernetzt worden sei. Es werde jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis ein aussagekräftiger Bericht vorgelegt werden könne. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. August 2021 ergänzende Ausführungen machen und reichte einen Bericht über eine psychologischpsychiatrische Abklärung des (…) vom 6. August 2021 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 21. September 2021 wurden zwei weitere ärztliche Berichte vom 25. August respektive 8. September 2021 und eine Stellungnahme des (…) vom 6. September 2021 eingereicht. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 zur Beschwerde vernehmen.

D-1999/2021 K. Mit Eingabe vom 5. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. L. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022) ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Daraufhin teilte ihr die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit, dass das Verfahren spruchreif erscheine, weshalb über den Antrag voraussichtlich erst im Endentscheid befunden werde. N. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers, seines Sohnes G._______ (N […]) sowie seiner Töchter H._______ (N […]) und I._______ (N […]) beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-1999/2021 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, eine geltend gemachte Verfolgung sei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolge oder künftig drohe. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban erhalten, weil er das von ihnen verlangte "Schmerzgeld" (Baj) nicht bezahlt habe. Dieses sei von ihm eingefordert worden, weil die Taliban gewusst hätten, dass er wohlhabend sei. Die vorgebrachten Probleme würden folglich auf ein finanzielles Interesse der Taliban und seine Situation als wohlhabender Geschäftsmann zurückgehen, womit ihnen keines der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive zugrunde liege. Die Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das eingereichte Schreiben

D-1999/2021 des Ortsvorstehers vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses nur in Kopie vorliege und auf Initiative des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden sei. Die von ihm geltend gemachten Probleme im Iran seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht relevant, da sich diese Ereignisse nicht im Heimatstaat zugetragen und keine Auswirkungen auf die dortige Situation gehabt hätten. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer – nachdem sein zweiter Bruder erschossen worden sei – auf die Taliban geschimpft habe und dabei gefilmt worden sei. Etwa eine Woche später sei er von den Taliban mitgenommen und schwer gefoltert worden. Sie hätten ihm mit der Waffe Zähne ausgeschlagen und ihn kopfüber aufgehängt sowie sexuell misshandelt. Nachdem er den Taliban Geld bezahlt habe, hätten sie ihn freigelassen, woraufhin er als Frau verkleidet in den Iran geflüchtet sei. Die Vorinstanz habe sich im Asylentscheid nicht mit den Foltererlebnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da er diese bislang nicht habe vorbringen können. Es gebe zahlreiche Gründe, weshalb Folteropfer regelmässig Probleme hätten, über die erlittenen Erfahrungen zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei bei den Anhörungen erwiesenermassen in einem äusserst schlechten psychischen Zustand gewesen und schon seit mehreren Jahren auf Psychopharmaka angewiesen. Er habe an den Anhörungen jeweils auch zu wenig Zeit gehabt, um ausführlich über seine Erlebnisse zu berichten. Zudem spielten seine Herkunft und kulturbedingte Einschränkungen eine wesentliche Rolle, da er eine grosse Scham davor zeige, über die erlittene Folter und insbesondere die sexuellen Misshandlungen zu berichten. Seine Kernfamilie wisse bis heute nichts von diesen Ereignissen. Das verspätete Vorbringen der Foltererlebnisse sei vorliegend entschuldbar, da die Rechtsprechung anerkenne, dass es traumatisierten Opfern von Folter und sexuellem Missbrauch unter anderem aufgrund von Schuld- und Schamgefühlen nicht immer möglich sei, von Anfang an darüber zu sprechen. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer angegeben, an seinem Körper seien noch heute physische Spuren der Folterungen zu erkennen. Er habe sich mit einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung einverstanden erklärt, weshalb er beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des SRK angemeldet worden sei. In den Anhörungen fänden sich zahlreiche Hinweise auf die bisher unerwähnten Foltererlebnisse und seine äusserst schlechte psychische Verfassung. Trotz Anzeichen für eine Traumatisierung habe die Vorinstanz weder weitere Abklärungen getätigt noch sich in ihrem Entscheid dazu geäussert. Sie wäre je-

D-1999/2021 doch verpflichtet gewesen, aufgrund der verschiedenen Hinweise von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. Der schlechte psychische Gesundheitszustand sei überdies bereits vor den Anhörungen aktenkundig gewesen. Die gesundheitlichen Probleme seien bei der Anhörung jedoch nicht berücksichtigt worden, weshalb diese – nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts – wiederholt werden müsse. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftig erneut Opfer einer Verfolgung durch die Taliban zu werden, erweise sich als begründet und asylrelevant, da er bereits einmal gezielt von diesen entführt und gefoltert worden sei. 4.3 Dem psychologisch-psychiatrischen Abklärungsbericht vom 6. August 2021 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (…) und eine (…) diagnostiziert worden sind. Aufgrund der Misshandlungen durch die Taliban leide er an Schmerzen am (…). Gemäss dem Bericht sprächen die klinischen Beobachtungen und die Interviews dafür, dass die beschriebenen Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die geltend gemachten Misshandlungen zurückzuführen seien. Die psychologischen Symptome stimmten mit voraussehbaren Reaktionen bei extremem Stress im psychosozialen Kontext des Beschwerdeführers überein. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer neu vorbringe, er sei von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden. Dies ändere indessen nichts an der Einschätzung in Bezug auf die seinen Problemen zugrunde liegenden Motive der Taliban. Der Beschwerdeschrift seien denn auch keine Hinweise auf ein anderes als das in der angefochtenen Verfügung erwähnte finanzielle respektive kriminelle Motiv der Taliban zu entnehmen. Vielmehr werde festgehalten, dass er von diesen aufgrund einer Geldzahlung freigelassen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Sachverhaltselemente liege daher kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor. Es drängten sich folglich auch keine weitergehenden medizinischen Abklärungen auf. Diese Einschätzungen würden auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Afghanistan mit der faktischen Machtübernahme der Taliban gelten. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ethnischer Hazara schiitischen Glaubens sei und zuletzt während einigen Jahren in der Provinz D._______ gelebt habe. In dieser ethnisch gemischten Provinz sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Entführungen und Tötungen

D-1999/2021 von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte gekommen. Seit der Machtübernahme der Taliban habe es bekannte Vorfälle von gezielten Tötungen von Hazara durch die Taliban gegeben. Die Situation der Hazara habe sich in Afghanistan nochmal massiv verschlechtert und das Risiko einer Verfolgung sei drastisch gestiegen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban mehrfach zur Zahlung von "Schmerzgeld" (Baj) aufgefordert worden, was er jeweils verweigert habe. Sie hätten ihn verfolgt, weil er ein erfolgreicher Geschäftsmann und Hazara gewesen sei. Seine Wertvorstellungen hätten jenen der Taliban diametral widersprochen, weshalb er in deren Augen zum Feind geworden sei. Die Verfolgung beruhe nicht ausschliesslich auf seinem "Tun", sondern auf dem "Sein" – als Hazara und aufgrund seiner politischen Anschauungen respektive Wertvorstellungen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, die Taliban hätten ihn einzig aus finanziellen und kriminellen Motiven verfolgt, entbehre somit jeder Grundlage. Bei der Beurteilung sei ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass seit August 2021 gerade die Verfolger des Beschwerdeführers die Macht in seinem Heimatland übernommen hätten. Als Hazara weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf und seine Erlebnisse in ihrer Gesamtheit stellten einen unerträglichen psychischen Druck dar. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass sich in den Befragungsprotokollen zahlreiche Hinweise auf die bisher unerwähnten Foltererlebnisse fänden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich jedoch keine weiteren Abklärungen getätigt und insbesondere keine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst. Nachdem der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor den Anhörungen aktenkundig gewesen sei, müssten diese – infolge der Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Probleme – nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts wiederholt werden. 5.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er sei in Afghanistan Opfer von Folter und sexuellen Misshandlungen geworden. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er zeitweise (…) war und wegen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden ärztlich behandelt wurde (vgl. SEM-Akte […]). Vor der ersten Anhörung war deshalb auch fraglich, ob er in der Lage sei, diese durchzuführen (vgl. SEM- Akte […]). Es wurde dann beschlossen, mit der Befragung zu beginnen und situativ zu entscheiden, wie vertieft diese ausfallen solle, wobei die Rechtsvertretung mit diesem Vorgehen einverstanden war (vgl. SEM-Akte […]).

D-1999/2021 Bei der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer einleitend Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Dabei gab er an, es gehe ihm gut, er werde aber momentan behandelt und nehme morgens und abends Tabletten. Es handle sich dabei um Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Probleme, welche er seit drei Jahren einnehme (vgl. Akte 22, F5 ff.). Auch bei der ergänzenden Anhörung führte er auf die Frage nach seinem Befinden hin aus, er nehme seine Medikamente regelmässig ein und es sei "soweit alles ok" (vgl. Akte 41, F6 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 11 f.) vertretenen Auffassung lassen sich weder den medizinischen Akten noch den Anhörungsprotokollen genügende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine weitergehende psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Er wurde bereits medikamentös behandelt und gab selbst an, dass es ihm so weit gut gehe. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen wäre, die Anhörungen zu bestreiten. In Absprache mit der Rechtsvertretung wurde damals trotz der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – der seit längerer Zeit auf Medikamente angewiesen war – entschieden, die Befragungen durchzuführen. Seine Rechtsvertretung war bei den Anhörungen anwesend und machte keinerlei Anmerkungen in dem Sinne, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Angesichts dessen besteht – trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitere Vorbringen geltend macht, die einen direkten Einfluss auf seinen psychischen Zustand gehabt hätten – keine Veranlassung, die Anhörungen zu wiederholen. 5.3 Sodann wurde auf Beschwerdeebene ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte psychologisch-psychiatrische Abklärung des (…) zu den Akten gereicht (vgl. BVGer act. 7). Zudem wurde ein zahnärztlicher Bericht vom 25. August 2021 sowie ein Bericht des (…) vom 7. September 2021 vorgelegt. Angesichts dieser Dokumentation erscheint der relevante medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.

D-1999/2021 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt nach Lehre und Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr diese Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/12 m.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan über eine längere Zeit hinweg von den Taliban behelligt worden. Hintergrund der Probleme mit den Taliban sei gewesen, dass er ihnen nicht gehorcht und das von ihnen verlangte "Schmerzgeld" nicht bezahlt habe, welches sie von wohlhabenden Leuten einforderten (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend Akte 41], F21). Er habe jeweils arme Leute unterstützt und sich gegen Waffengewalt ausgesprochen, was den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei. In Drohbriefen sei er deshalb aufgefordert worden, ihnen Geldbeträge zu bezahlen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend Akte 22], F73). Zudem hätten sie ihn dazu angehalten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und gut über sie zu reden, was er indessen nicht habe tun wollen (vgl. Akte 22, F76). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban in erster Linie darauf gründeten, dass der Beschwerdeführer ein wohlhabender Geschäftsmann gewesen sein will und als solcher in der Lage gewesen wäre, sie – in erster Linie wirtschaftlich – zu unterstützen. Dabei handelt es sich um den Versuch der Erpressung und damit um ein kriminelles Motiv, weshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, es liege in diesem Zusammenhang keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive vor. 6.3 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von den Taliban nicht nur über Jahre hinweg anhaltend bedroht worden. Vielmehr habe er, nachdem sein Bruder von den Taliban erschossen worden sei, auf diese geschimpft, woraufhin sie ihn mitgenommen hätten. In dieser Zeit sei er schwer gefoltert und sexuell misshandelt worden. Nachdem er ihnen Geld bezahlt habe, hätten sie ihn frei gelassen. Das SEM

D-1999/2021 hielt in seiner Vernehmlassung fest, auch diesen neu vorgebrachten schwerwiegenderen Problemen liege nach wie vor ein finanzielles respektive kriminelles Motiv zugrunde. Es fehle daher an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. In der Replik wurde daraufhin (erstmals) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als ethnischer Hazara schiitischen Glaubens verfolgt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, die Taliban seien gegen ihn aufgrund seiner Ethnie oder seiner schiitischen Religionszugehörigkeit vorgegangen. Er erwähnte zwar, dass sie wegen seines Wohlstands eifersüchtig gewesen seien, vor allem, weil er Hazara sei (vgl. Akte 41, F12). Letzteres war aber weder der Grund für die Geldforderungen noch für die spätere Entführung. Diese beruhten auf rein finanziellen Überlegungen sowie auf Vergeltungsmassnahmen, weil er – nachdem sein Bruder erschossen worden sei – auf die Taliban geschimpft habe. Der Umstand, dass er gegen Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden sei, spricht ebenfalls für das Vorliegen eines finanziellen Verfolgungsmotivs. Hätten die Taliban ihn aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt und, wie von ihm anlässlich der ergänzenden Anhörung behauptet wurde, töten wollen (vgl. Akte 41, F17), so hätten sie ihn kaum wieder gehenlassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ablehnung der religiös-konservativen Wertvorstellungen der Taliban sei der Grund für die Verfolgung gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge nach der Machtübernahme von Karzai, mithin im Jahr 2002, nach Afghanistan zurückkehrte (Akte 22, F26 f.). In dieser Zeit habe er sich sowohl gegen die Taliban als auch gegen die Regierung ausgesprochen und sei mehrmals verwarnt respektive bedroht worden. Es kam dabei aber offenbar nur zu einer konkreten Verfolgungshandlung, bei welcher im Jahr 2011 sein Geschäft in D._______ in Brand gesetzt worden sei (vgl. Akte 22, F73 und Akte 41, F12). Dieses Ereignis scheint indessen auf die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Behörden zurückzuführen gewesen zu sein, wobei die Taliban dem Beschwerdeführer – zu Unrecht – unterstellt hätten, er habe den Behörden sein Geschäft zur Verfügung gestellt, um die Taliban anzugreifen (vgl. Akte 41, F27). In den darauffolgenden Jahren, bis zur Tötung seiner Brüder im Jahr (…), kam es jedoch zu keinen weiteren Behelligungen, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären. Die über viele Jahre hinweg bestehende kritische Einstellung des Beschwerdeführers den Taliban gegenüber zog somit keine Verfolgung nach sich. Erst die vehemente Weigerung, einen hohen Betrag an die Taliban zu bezahlen, obwohl diese für den Tod seines Bruders verantwortlich gewesen seien, soll schliesslich zu massgeblichen Verfolgungshandlungen seitens der Taliban

D-1999/2021 geführt haben. Diese sind indessen gerade nicht an die Ethnie, Religion oder politischen Anschauungen des Beschwerdeführers geknüpft, sondern an dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Es fehlt damit an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. 6.4 6.4.1 Weiter wurde auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung immer auf das Sein, nicht auf das Tun abziele, wobei der Zuordnung zu einem oder mehreren Verfolgungsmotiven in der schweizerischen Praxis kaum grosse Bedeutung zukomme. Bereits in einem Entscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) sei von einer solchen Zuordnung zu einem bestimmten Motiv abgesehen worden mit der Begründung, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht von der Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein könne, da letztlich der Verfolger allein bestimme, wen er weshalb verfolge. Ausschlaggebend müsse sein, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolge beziehungsweise drohe, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und habe während Jahren in einer ethnisch gemischten Provinz (D._______) gelebt, wo es immer wieder zu Entführungen und Tötungen von Hazara gekommen sei. Er sei stets in Konflikte mit den Taliban geraten und diesen ein Dorn im Auge gewesen. Auch wenn die Gründe für die Unterdrückung und Bedrohung verschieden gewesen seien, beruhten sie auf dem Wesen des Beschwerdeführers – ethnischer Hazara, politische Anschauungen beziehungsweise Wertvorstellungen – und damit auf dem "Sein", nicht ausschliesslich auf seinem "Tun". Nachdem er deutlich dargelegt habe, dass die Verfolgung durch die Taliban gerade an seine Person knüpfe, sei es mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Motiv zu verlangen. Angesichts der erwiesenen Foltervorbringen wäre ein einziges Abstützen auf eine klare Motivzuordnung überspitzter Formalismus und nicht verhältnismässig. 6.4.2 Unabhängig von der Frage, wie die einzelnen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive definiert werden, gilt es festzuhalten, dass rein kriminelle Handlungen, welche nicht auf eine bestimmte Eigenart einer Person abzielen oder diese aufgrund ihrer Gesinnung treffen sollen, davon nicht erfasst sind. Es ist keineswegs überspitzt formalistisch, sondern gesetzlich vorgesehen, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft eine erlittene oder drohende Verfolgung, die auf einem der in Art. 3 Abs.1 AsylG genannten Motive beruht, erfordert. Wie bereits dargelegt

D-1999/2021 wurde, sind die geltend gemachten Handlungen der Taliban auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse respektive auf Rachemotive zurückzuführen, welche indessen nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Motive zu werten sind. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung sind in den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgebrachten Verfolgungshandlungen aufgrund der Ethnie oder Religion des Beschwerdeführers erfolgt wären. Die geltend gemachten Foltererlebnisse in Afghanistan sind zwar als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die Anerkennung als Flüchtling setzt jedoch nicht nur voraus, dass eine Person ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche befürchtet, sondern auch, dass diese aus einem bestimmten, im Gesetz abschliessend aufgezählten Grund erfolgt sind respektive drohen. Nur wenn – neben den übrigen Voraussetzungen – beide Elemente vorliegen, ist die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. 6.5 In der Replik wird – unter Verweis auf entsprechende Vorfälle – dargelegt, dass nach der Machtübernahme der Taliban gezielte Tötungen von Hazara zugenommen hätten. Deren Situation habe sich somit nochmals massiv verschlechtert und das Risiko einer Verfolgung sei drastisch gestiegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Schilderungen von den Taliban nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt wurde. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-

D-1999/2021 länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 10.2.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022) ersuchte die Rechtsvertreterin darum, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als neue Rechtsbeiständin einzusetzen. Gleichzeitig führte sie aus, ein allfälliger Honoraranspruch sei der HEKS Rechtsberatungsstelle zu überweisen.

D-1999/2021 10.2.2 Die Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechtsbeiständin begründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden kann und dessen Beendigung der Entbindung durch das Gericht bedarf. Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxisgemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. KNEER / SONDEREGGER in: ASYL 2017/2, S. 18 m.H.). Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht keine Veranlassung, eine neue amtliche Rechtsbeiständin zu ernennen, zumal seit dem Gesuch vom 24. Mai 2022 keine notwendigen verfahrensrelevanten Eingaben verfasst wurden. Das Gesuch vom MLaw Sophia Delgado um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ist somit abzuweisen; das Mandat endet mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil. 10.2.3 In ihrem Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht, einen allfälligen Honoraranspruch ihrer bisherigen Arbeitgeberin zu überweisen. Aus dieser Erklärung ist zu schliessen, dass ihr Anspruch auf ein Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung an die HEKS Rechtsberatungsstelle (…) abgetreten worden ist. 10.2.4 Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der sachlich notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'290.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1999/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Entlassung der amtlichen Rechtsbeiständin aus dem Mandat wird abgewiesen. 4. Das Gericht richtet der HEKS Rechtsberatungsstelle (…) für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'290.– aus. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-1999/2021 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2022 D-1999/2021 — Swissrulings