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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2019 D-1998/2019

14 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,059 parole·~20 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1998/2019

Urteil v o m 1 4 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

D-1998/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. November 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 11. Juli 2017 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ bei C._______, Nordprovinz, geboren und habe dort beziehungsweise in seinem Heimatdorf D._______ den grössten Teil seines Lebens verbracht. Im Jahr (…) sei er bei einer Bombenexplosion von einem Splitter (…) verletzt worden. Er habe verschiedene Fahrzeuge besessen und damit von (…) bis (…) beziehungsweise gemäss Angaben in der Anhörung bis 1996 Lebensmittel für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu deren Basen transportiert. Allerdings seien weder er noch seine Angehörigen Mitglied bei den LTTE gewesen. Zwischen (…) und (…) habe er wegen Unruhen in einem Lager bei E._______ gelebt. Im Jahr 2014 beziehungsweise – gemäss Angaben anlässlich der Anhörung – am (…) 2015 sei ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren. Unbekannte Personen in Zivilkleidung seien ausgestiegen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Die Unbekannten hätten seiner Ehefrau und den Kindern Angst gemacht. Er habe sich damals bei Verwandten im Vanni-Gebiet aufgehalten beziehungsweise sei – gemäss Angaben anlässlich der Anhörung – bei Sichtung des Vans sofort zu Nachbarn und erst danach ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er sich 14 Tage lang versteckt habe. Während dieser Zeit sei er von denselben Leuten zu Hause ein zweites Mal gesucht worden. Aus Angst um sein Leben habe er den Heimatstaat am (…) beziehungsweise – gemäss Angaben anlässlich der Anhörung – am (…) mit einem fremden Reisepass auf dem Luftweg Richtung F._______ verlassen. Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr gesucht worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, unter anderem seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, medizinische Berichte sowie einen Zeitungsartikel (…) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Aussagen. Der

D-1998/2019 Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Stellung zu den Vorhalten. Auf seine Vorbringen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 25. März 2019 – am 27. März 2019 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-1998/2019 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Überprüfungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. So sei es zwischen ihm und den übersetzenden Personen zu Verständigungsschwierigkeiten und Kommunikationsproblemen gekommen. Da ihm das Ordnen seiner Gedanken schwerfalle, wäre das SEM zur Anpassung der Anhörungsmethodik beziehungsweise zur Durchführung einer Folgeanhörung verpflichtet gewesen. Überdies wäre es auch verpflichtet gewesen, einen Arztbericht oder ein Gutachten einzuholen, da er Defizite aufweise. Die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme sei kein geeignetes Mittel gewesen, das Defizit adäquat auszugleichen. Überdies habe er nicht über die Geschehnisse im Jahr 2009 sprechen können. Vorliegend sind den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine mangelhafte Durchführung der BzP und der Anhörung hindeuten

D-1998/2019 und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Weder sind Verständigungsschwierigkeiten noch mangelhafte Qualifikationen der übersetzenden Personen erkennbar. So gab der Beschwerdeführer am Anfang und am Ende der BzP etwa an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM act. A4, S. 1, S.9). Auch anlässlich der Anhörung war die Verständigung mit der Dolmetscherin seinen Angaben nach gut (vgl. SEM act. A13, S. 1). Weiter wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorzutragen und in der Folge durch gezielte Nachfragen zu vertiefen. Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. SEM act. A13, S. 12). Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) brachte auf dem Unterschriftenblatt keine Vorbehalte vor. Schlussendlich belegt der Beschwerdeführer sein bloss pauschal vorgebrachtes Defizit in keiner Weise, obwohl er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG gehalten gewesen wäre, sich um allfällige Beweismittel, namentlich ärztliche Berichte, zu bemühen. Dem Gericht erschliesst sich sodann auch nicht, inwiefern einem angeblichen Defizit mit einer Folgeanhörung hätte entgegengewirkt werden können, zumal er jeweils vorbrachte, er sei gesund und es gehe ihm sehr gut (vgl. SEM act. A4, S. 9; act. A13, F. 54). Zusammenfassend hat das SEM weder seine Überprüfungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1998/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen zu den Gründen seiner Flucht seien zeitlich und inhaltlich massiv widersprüchlich ausgefallen. Ebenso seien seine Aussagen über seine Tätigkeiten für die LTTE sowie zu den Modalitäten der Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche zu entkräften. Vielmehr habe er sich in zusätzliche Widersprüche verstrickt und überdies lediglich auf die Korrektheit der Aussagen anlässlich der Anhörung verwiesen. Aufgrund der massiven Widersprüche zu allen zentralen Punkten seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Auch der eingereichte Zeitungsbericht sei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, wobei jedoch pauschal festzustellen sei, dass die Aussagen auch durchwegs unsubstanziiert und unplausibel seien. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort zeitweise habe verlassen müssen und er bei einer Bombenexplosion durch einen Splitter verletzt worden sei, sei der damals in Sri Lanka herrschenden Situation und nicht einer gegen ihn persönlich gerichteten Massnahme geschuldet. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

D-1998/2019 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG und die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und folglich nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, einerseits falle ihm das Ordnen seiner Gedanken schwer, andererseits habe der – durch ihn beauftragte – Dolmetscher gewisse Dinge bei der schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 falsch übersetzt, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. So bestätigte er anlässlich der Rückübersetzung von BzP und Anhörung jeweils unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte (SEM act. A4, S. 9; act. A13, S. 12). Auch die Eingabe vom 8. Oktober 2018 trägt seine Unterschrift und stellt damit seine Erklärung dar. Insofern er weiter vorbringt, der Ursprung der zeitlichen Widersprüche liege darin, dass ihm als (…) und mit einfachem Lebensstil die Verwendung präziser Datumsangaben schwer falle, vermag er nicht zu überzeugen, zumal er doch über eine (…) Schulbildung verfügt (SEM act. A4, S. 4). Ausserdem erstaunt das Vorbringen auch vor dem Hintergrund, dass er angeblich ein erfolgreiches Transportunternehmen aufgebaut hat, wo doch Termine, Datums- und Zeitangaben zum Wesenskern der Transport- und Logistikbranche gehören (SEM act. A13, F. 71). Auch sein Einwand, dass er sich bei der Ausreise um lediglich einen Monat vertan habe, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die widersprüchlichen Darstellungen des Ereignisablaufs seien darauf zurückzuführen, dass er an der BzP angenommen habe, er solle berichten, wohin er geflohen sei. So führte er nämlich bereits anfänglich der BzP selbständig aus, er habe sich damals bei Verwandten im Vanni aufgehalten und sei dort auch in der Landwirtschaft tätig gewesen (vgl. SEM act. A4, S. 7). Auch

D-1998/2019 dass er sich anlässlich der BzP nur summarisch geäussert haben will, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau massiv voneinander abweichen. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er habe sich im Zusammenhang mit seinen Transporttätigkeiten für die LTTE wahrscheinlich nicht korrekt ausgedrückt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er wurde anlässlich der BzP explizit nach dem Zeitraum seiner LTTE-Unterstützungstätigkeiten befragt, worauf er klar angab, von (…) bis (…) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Überdies spezifizierte er, nur Lebensmittel und Wasser, jedoch "nichts Anderes" transportiert zu haben (vgl. SEM act. A4, S. 8). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über die Fluchtmodalitäten habe er nicht widersprüchlich, sondern präzisierend ausgesagt, vermag er nicht zu überzeugen. Zwar ist mit ihm einig zu gehen, dass er hinsichtlich der Finanzierung der Reise bereits anlässlich der BzP mehrfach auf seine Familie verwies und es sich beim Verweis auf den Schwager anlässlich der Anhörung um eine Präzisierung handelt (vgl. SEM act. A4, S. 7). Dennoch ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung nur einen indischen Reisepass erwähnte, welcher ihm bei Ankunft in F._______ vom Schlepper abgenommen worden sei. Diese Darstellung wiederholte er auch anlässlich der Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 (vgl. SEM act. A13, F. 95 f.; act. A15). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Kernpunkten seiner Asylbegründung massiv widersprüchlich und überdies unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermag in Würdigung sämtlicher Umstände eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich an, als Tamile systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz (…) sowie aufgrund seines Alters werde ein Anfangsverdacht bestehen. Aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und der Narben (…) erfülle er mehrere Risikofaktoren.

D-1998/2019 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Seine Unterstützungsleistungen für die LTTE wurden als unglaubhaft beurteilt, zudem weist er kein politisches Profil auf und stammt auch nicht aus einer LTTE-Familie (vgl. SEM act. A13, F. 14.). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern er durch die sri-lankische Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Vielmehr lebte er nach Kriegsende noch circa (…) Jahre weiter in Sri Lanka. Auch seine Angehörigen ([…]) leben bisweilen unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A13, F. 9 ff.). Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine

D-1998/2019 aus der tamilischen Ethnie, der rund (…)jährigen Landesabwesenheit und den Narben (…) vermag er keine Gefährdung abzuleiten. Dies gilt ebenso betreffend die auf Beschwerdeebene erwähnte Verwandte ([…]), welche (…) LTTE-Mitglied gewesen sei, zumal er keine nähere Beziehung zu dieser darlegt hat und entsprechend von den sri lankischen Behörden offenbar auch nicht mit ihr in Verbindung gebracht wurde. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-1998/2019 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-

D-1998/2019 lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRICHER ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissenwas-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinterdem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre (…) bis (…) in C._______ beziehungsweise in seinem Heimatdorf D._______ in der Nordprovinz, wo nach wie vor seine Familienangehörigen ([…]) leben. Er verfügt über eine (…) Schulbildung und gab an, reich zu sein, da er verschiedene Fahrzeuge und mehrere Felder besitze. Seit vielen Jahren war er als selbständiger Landwirt sowie als Fahrer im eigenem Transportunternehmen tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr diesen Tätigkeiten wieder nachgehen kann. Überdies verfügt er über ein festes Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769

D-1998/2019 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1998/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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