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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2015 D-1987/2015

23 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,077 parole·~15 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1987/2015/plo

Urteil v o m 2 3 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / (…).

D-1987/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin christlichen Glaubens, ersuchte mit auf den 8. März 2010 datierter englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo (fortan: Vertretung) um Asyl und Einreise in die Schweiz für sich und ihren Sohn. Darin macht sie geltend, im Jahr 2005 ihren Ehemann geheiratet zu haben, der seinen Lebensunterhalt mit Fischen bestritten habe, bis die sri-lankischen Sicherheitsbehörden das Fischereiwesen in C._______ so vielen Restriktionen unterworfen hätten, dass er kein vernünftiges Einkommen mehr habe erzielen können. Folglich habe sich die Familie im von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten D._______-Gebiet, in E._______ niedergelassen. Im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in deren Auftrag Bäume schneiden, Bunker bauen und als Grenzwächter Dienst leisten müssen. Als unverhofft der Bürgerkrieg zwischen den LTTE und der Regierung ausgebrochen sei, hätten sie und ihr Ehemann beschlossen D._______ zu verlassen, was ihnen von den LTTE verwehrt worden sei, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen hätten. Anlässlich derselben sei ihr Ehemann von den LTTE gefangen genommen worden, während sie sich mit ihrem Sohn zu ihren Eltern habe retten können. Von anderen Flüchtlingen habe sie vernommen, dass ihr Ehemann am 19. Mai 2009 an den Folgen einer Verletzung gestorben sei, welche auf eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee zurückzuführen sei. Seither werde sie von sri-lankischen Armeeangehörigen als LTTE-Spionin gebrandmarkt und in unregelmässigen Abständen verhört, was einen grossen Leidensdruck bewirkt habe. Zudem sei ihr jegliche staatliche Unterstützung verweigert worden. Sie werde nach wie vor von Geheimdienstmitarbeitenden beobachtet und von der Polizei und Armeeangehörigen gepeinigt, wobei sie gegen solche Übergriffe machtlos sei und von staatlicher Seite keine Hilfe erwarten könne, zumal die Übergriffe derselben zuzuordnen seien. Da sie in Sri Lanka auch künftig nicht in Frieden werde leben können und Gefahr laufe, aufgrund der Todesumstände ihres Ehemannes dereinst selbst verhaftet zu werden, sehe sie sich gezwungen, ihr Land zu verlassen. B. B.a Mit Schreiben der Vertretung vom 22. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Asylgründe anhand eines Fragenkataloges zu ergänzen und zu präzisieren.

D-1987/2015 B.b Mit Eingabe vom 23. April 2010 (Eingang Vertretung) kam sie dieser Aufforderung nach. Dabei machte sie geltend, in C._______ zu leben, wo sie von Armeeangehörigen in unregelmässigen Abständen verhört und schikaniert werde, was darauf zurückzuführen sei, dass ihr verstorbener Ehemann ein Kadermitglied der LTTE gewesen sei und sie nun ebenfalls verdächtigt werde, sich für Letztere militärisch betätigt zu haben. Aufgrund dieser Bedrohung habe sie ihren inneren Frieden verloren. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 teilte die Vertretung dem BFM (heute SEM) mit, aufgrund eines personellen Kapazitätsengpasses könne nicht mit jeder um Asyl ersuchenden Person eine Befragung durchgeführt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, in den letzten Jahren Todesdrohungen erhalten zu haben, falle sie für eine Befragung ausser Betracht. D. Mit Eingabe vom 16. November 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass sich niemand dem Risiko aussetzen wolle, eine Person wie sie zu beherbergen. E. E.a Am 15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Vertretung darüber in Kenntnis gesetzt, bald zu einer Befragung eingeladen zu werden. Um eine solche vorbereiten zu können, wurde sie aufgefordert, allfällige Beweismittel ihre Situation betreffend einzureichen. E.b Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 nach, indem sie ein englischsprachiges Originaldokument des Friedensrichters von C._______ vom 19. Oktober 2013 einreichte, in welchem ihre bisherigen Ausführungen sinngemäss bestätigt werden und auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation hingewiesen wird.

F. F.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Befragungstermin bei der Vertretung eingeladen. F.b Die Befragung fand am 15. August 2014 statt. Anlässlich derselben wiederholte sie ihre Asylvorbringen und führte darüber hinaus aus, weder sie noch ihre Familienangehörigen seien je Mitglieder oder Sympathisanten einer politischen Partei gewesen, allerdings seien sie 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, nachdem sie ausser Stande gewesen

D-1987/2015 seien, die erforderliche Geldsumme zu bezahlen, um eine Zwangsrekrutierung abzuwenden. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe sie ein Basisausbildungstraining absolviert, bevor sie im Jahr 2008 nach ungefähr zwei Monaten aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Im Übrigen hätten weder sie noch ihr Ehemann je an Kampfhandlungen teilgenommen. Ins Visier von Armeeangehörigen sei sie geraten, als sie ihren kriegsverletzten Schwager besucht habe, nach welchem Armeeangehörige gesucht hätten. Dieser Schwager habe Angehörige der LTTE mit Nahrungsmitteln versorgt, wobei sie nicht wisse, was seine Funktion oder Stellung innerhalb desselben gewesen sei. Sie hätten den Schwager nach ihr ausgefragt und er habe ihnen mitgeteilt, sie sei die Witwe seines im Krieg gefallenen Bruders. Seither seien sie und ihr Schwager konstant von Sicherheitskräften befragt worden. Zudem sei sie aufgrund einer von einem Fahrradunfall herrührenden Narbe von Angehörigen der Sicherheitskräfte beschuldigt worden, eine Kaderfunktion bei den LTTE innegehabt zu haben, weil diese fälschlicherweise von der Narbe auf vergangene Kampfhandlungen geschlossen hätten. Sodann habe sie wegen ihres Wegzugs aus F._______ ihr staatlich garantiertes Recht auf Erhalt eines Hauses verwirkt, welches ihr ursprünglich zugestanden hätte. Seit 2010 lebe sie gemeinsam mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in G._______, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Näharbeiten und dank der finanziellen Unterstützung ihres Vaters knapp bestreiten könne. Über den Tod ihres Ehemannes sei sie von ihrer Schwiegermutter informiert worden. Sie werde auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Tod bedroht und ungefähr drei bis vier Mal monatlich nach F._______ zu Verhören vorgeladen, wo sie von bis zu drei Verhörern eingeschüchtert werde, indem diese mit einem Gummiknüppel vor ihr hantierten, mit der Hand zum Schlag ausholten, ihr bedrohlich nahe kämen und zuweilen sogar ihre Hände berührten. Ihr werde jeweils aufgetragen, über die Verhöre Stillschweigen zu bewahren, andernfalls ihr Bruder umgebracht würde. Ihr Sohn sei stets aufgebracht, wenn sie ihn zu Hause zurücklassen müsse, um an die Verhöre zu fahren. Einst habe er zu ihr gesagt, diese Leute hätten seinen Vater auf dem Gewissen und er werde sie eines Tages umbringen. Ausserdem würden Offiziere in Zivil ihr Haus beobachten und ihre Nachbarn nach ihr ausfragen. Sodann wisse sie nicht, was aus ihr werden solle, sollten ihre Eltern dereinst sterben, und falls ihr etwas zustossen sollte, würde der Beschwerdeführer zum Waisen.

D-1987/2015 G. Mit Schreiben der Vertretung vom 25. August 2014 wurde dem BFM (heute SEM) eine inhaltliche Zusammenfassung der Befragung zur Kenntnis gebracht.

H. H.a Am 15. September 2014 (Eingang Vertretung) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein, in welchem sie ausführt, beinahe täglich Bedrohungen ausgesetzt zu sein, weshalb sie unverzüglich auf Schutz angewiesen sei.

H.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (Eingang Vertretung) machte die Beschwerdeführerin geltend, zwei unbekannte Personen – vermutlich von den Sicherheitsbehörden – hätten vor zwei Wochen bei ihr zu Hause nach ihr gesucht. Seither habe sie grosse Angst, sich zu Hause aufzuhalten. I. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.

J. J.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo Beschwerde, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht per EDA-Kurier am 18. März 2015 (Eingangsdatum 30. März 2015). Darin ersucht sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

J.b Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben von H._______ des I._______ vom 12. März 2015 zu den Akten, in welchem auf ihre missliche Lage hingewiesen und um Asylgewährung ersucht wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1987/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-

D-1987/2015 rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

6. 6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

D-1987/2015 7. 7.1 Im Hinblick auf das in E. 6.1 f. Ausgeführte ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat.

7.2 Das Staatssekretariat hielt einleitend fest, dass allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch die LTTE erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Sodann führte es im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund der angeblichen Befragungen durch die Sicherheitskräfte in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifelsohne längst inhaftiert worden. Denn gemäss Erkenntnissen des SEM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, die LTTE unterstützt zu haben respektive diese wiederbeleben zu wollen, behördlicherseits konsequent vorgegangen. Sie sei jedoch nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden. Angesichts ihrer weitgehend kaum substantiierten Aussagen müsse das von ihr dargelegte Interesse der Sicherheitskräfte an ihrer Person ohnehin bezweifelt werden.

Dass sie ihr Heimatland trotz der angeblich seit fünf Jahren andauernden Bedrohung nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, künftig solchen ausgesetzt zu sein. Schliesslich könne sie auch aus dem Tod ihres Ehemannes für ihre Person keine Einreiserelevanz herleiten.

Da eine Einreisebewilligung nur erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Heimatland ausgegangen werden müsse – was bei ihr gerade nicht zutreffe – könne ihr und dem Beschwerdeführer keine Einreisebewilligung erteilt und kein Asyl gewährt werden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde.

D-1987/2015 Abschliessend wird noch festgehalten, dass mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG darauf verzichtet werden könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen.

7.3 In der Beschwerdeeingabe wiederholt die Beschwerdeführerin das bereits Ausgeführte. 7.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach die Einreisebewilligung mangels Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu verweigern und deren Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen abzulehnen ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden kann. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die regelmässigen Verhöre – sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben – auf die Beschwerdeführerin belastend wirken. Allerdings sind sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf sie zu bewirken. Das Ausgeführte trifft auch auf den Umstand zu, dass angeblich zwei verdächtige Unbekannte bei ihr zu Hause nach ihr gesucht hätten, selbst wenn es sich dabei um Angehörige der Sicherheitskräfte gehandelt haben sollte, zumal in der Beschwerdeeingabe keine weiteren ähnlich gelagerten Vorkommnisse geltend gemacht werden, weshalb der Vorfall wenig zielgerichtet wirkt. Hätten die fraglichen Personen mit ihrem Besuch einen die Beschwerdeführerin gefährdenden, asylrelevanten Zweck verfolgt, so muss davon ausgegangen werden, dass sie sich aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin kaum von ihrem Ansinnen hätten abbringen lassen, sondern sie erneut aufgesucht hätten. In Bezug auf die angeblich täglich stattfindenden Bedrohungen, welche sie in der Eingabe vom 15. September 2014 geltend macht, ist festzuhalten, dass in keiner Weise dargelegt wird, wie diese Bedrohungen ausfallen sollen, wer deren Urheber sein soll und auch nicht, ob die Beschwerdeführerin diese polizeilich bekannt gemacht hat, weshalb eine gerichtliche Überprüfung derselben auf ihre Asylrelevanz hin nicht möglich ist. Vollständigkeitshalber bleibt noch festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – unabhängig von der fehlenden Asylrelevanz – zumindest fraglich erscheint. Das Ausgeführte ergibt sich beispielsweise aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Mitgliedschaft beziehungsweise Funktion ihres verstorbenen Ehemannes innerhalb der LTTE widersprach, indem sie in der Eingabe vom 23. April 2010 ausführte, ihr

D-1987/2015 Mann sei Kadermitglied der LTTE gewesen, um dann anlässlich der Anhörung das Gegenteil zu behaupten. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich jedoch aus den in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegten Gründen (vgl. die vorinstanzliche Verfügung sowie vorstehend E. 7.2). Hervorzuheben ist auch, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, am Ausgeführten nichts zu ändern vermögen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten). (Dispositiv nächste Seite)

D-1987/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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