Abtei lung IV D-1983/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1983/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens aus B._______ – suchte am 3. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er ein provisorisches Identitätspapier zu den Akten. Da er noch vor der ersten Anhörung ohne sich abzumelden verschwand, schrieb das BFM das Asylgesuch am 26. Oktober 2006 ab. B. B.a Am 12. Februar 2007 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach, ohne weitere Identitätsdokumente einzureichen. B.b Im Rahmen der Erstbefragung vom 1. März 2007 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 8. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ führte er im Wesentlichen aus, er sei am 7. Juni 2006 in Afghanistan verhaftet worden, nachdem er einen Polizeikommissar geschlagen habe, der zuvor D._______ eine Ohrfeige gegeben habe. Unbekannte, bewaffnete Männer seien zuvor drei Mal in das Geschäft des D._______ gekommen und hätten Geld verlangt. Nach dem dritten Vorfall sei D._______ in Begleitung des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen. Als D._______ die Frage, ob er das verlangte Lösegeld bezahlt habe, bejaht habe, sei der Kommissar wütend geworden. Dieser habe D._______ beschimpft und ihm eine Ohrfeige gegeben. Als er – der Beschwerdeführer – dies gesehen habe, sei er dazwischen gegangen und habe den Kommissar geschlagen. Daraufhin sei er verhaftet worden. Nach 46 Tagen in Haft sei ihm die Flucht gelungen. Sein eigentliches Ziel sei (Land 1) gewesen, wo ein Freund von D._______ lebe. Da es ihm jedoch nicht gelungen sei, nach (Land 1) zu gelangen, sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gereist. Da er Angst gehabt habe, dass die Schweiz ihn zurückschicken könnte, da er nur über ein provisorisches Identitätspapier verfügte, sei er nach Einreichung des ersten Asylgesuchs im Oktober 2006 nach (Land 2) weiter gereist. Nachdem er dort von der Polizei aufgegriffen worden sei und realisiert habe, dass er auch von (Land 2) aus nicht nach (Land 1) gelangen könne, sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Er könne keine weiteren Identitätspapiere einreichen. Er verfüge über keinen Pass, D-1983/2007 sondern sei lediglich im Besitz des bereits abgegebenen provisorischen Dokumentes. Von (Land 2) aus habe er im Hinblick auf die Beschaffung anderer Identitätspapiere nichts unternommen. C. C.a Mit Verfügung vom 15. März 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das vom Beschwerdeführer abgegebene provisorische Identitätspapier stelle kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar. Die auf dem Dokument aufgeführten Angaben zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers entsprächen nicht den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Zudem falle auf, dass das Formular lediglich eine Kopie sei und einen Stempel trage, der offensichtlich erst nachträglich mittels eines Scanners auf dem Papier angebracht worden sei. Dieses Vorgehen bedinge das Vorhandensein entsprechender Gerätschaften, was im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehe, wonach die afghanischen Ämter schlecht ausgerüstet seien und nicht mehr über Originalformulare zur Ausstellung von Dokumenten verfügten, sondern lediglich Kopien ausfüllten. Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, das Dokument persönlich abgeholt zu haben, könne jedoch nicht sagen, in welchem Amt er gewesen sei. Dabei sei es notorisch, dass solche Dokumente in der Regel vom Amt des Provinzgouverneurs ausgestellt würden. Das eingereichte Dokument erfülle somit die Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht. Obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung des ersten Asylgesuchs auf die Wichtigkeit der Einreichung eines gültigen Identitäts- oder Reisepapiers hingewiesen worden sei, habe er seither keine Bemühungen zur Beschaffung eines entsprechenden Dokumentes unternommen. Dafür seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Aufgrund der Anhörungen ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen hierzu seien nicht notwendig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers D-1983/2007 zur angeblichen Verhaftung sowie zur Haftdauer seien vage und widersprüchlich. Er verwechsle die Polizei mit dem Militär, Anwälte mit Inspektoren, Gerichte mit Polizeidienststellen. So habe er zum Beispiel bei der ersten Befragung geltend gemacht, er sei vor Gericht gebracht und von einem militärischen Untersuchungsrichter verhört worden, wohingegen er anlässlich der zweiten Anhörung ausgesagt habe, nie vor ein Gericht gebracht, sondern in der Gefängniszelle durch einen Militärangehörigen in ziviler Kleidung befragt worden zu sein. Zudem habe er im Rahmen der Kurzbefragung ausgeführt, er sei direkt nach der Verhaftung vor das Militärgericht gebracht worden, wo er fotografiert und ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Hingegen habe er bei der zweiten Anhörung geltend gemacht, er sei unverzüglich ins Gefängnis gebracht worden. Erst auf ausdrückliche Rückfrage des Befragers habe er berichtigt, zuerst zur erkennungsdienstlichen Erfassung zu einem Militärposten gebracht worden und von dort ins Gefängnis transferiert worden zu sein. Militär und Polizei hätten in Afghanistan klar abgegrenzte Zuständigkeiten und seien gut unterscheidbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese wiederholt verwechsle und sich auch hinsichtlich der Dienstgrade und Positionen der angeblich involvierten Personen widerspreche, zeige, dass er mit diesen Behörden nie in Kontakt gekommen sei. Dies liesse sich auch nicht durch die relativ geringe Schulbildung erklären. Der Beschwerdeführer sei ansonsten gut informiert über die politischen Abläufe und die Geschehnisse in seiner Heimatstadt. Zudem entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher das Empfangszentrum fünf Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2006 verlassen und sich nach (Land 2) begeben habe, nicht demjenigen einer Person, die in der Schweiz effektiv Schutz vor Verfolgung suche. Aufgrund des Nichteintretens auf das Asylgesuch sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar habe sich die Sicherheitslage generell verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten intensiviert und ihren Einflussbereich ausgeweitet. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Hamid Karzai sei am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren vermocht. Zudem hätten die Teilnehmer an der internationalen Konferenz zu Afghanistan anfangs 2006 in London die Fortführung der inter- D-1983/2007 nationalen Hilfe für den Wiederaufbau des Landes um weitere fünf Jahre beschlossen. Es gebe auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. B._______ liege in einer relativ ruhigen Zone. Der Beschwerdeführer stamme zudem gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie und verfüge über ein intaktes soziales Netz. Ein (Verwandter) begebe sich regelmässig arbeitsbedingt nach E._______. Dies dürfte für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit eröffnen, sich mit der finanziellen Hilfe der Familie auch in E._______ niederzulassen. D. D.a Mit Eingabe vom 16. März 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 15. März 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Eintreten auf das Asylgesuch wäre angezeigt gewesen, da Anzeichen für eine Verfolgung bestünden. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar. Er stamme aus B._______ und diese Zone sei aufgrund der dortigen Anwesenheit der Taliban sehr gefährlich. E. Mit Schreiben vom 20. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter mit, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. D-1983/2007 H. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine neuen Elemente vorgebracht, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheides herbeiführen könnten. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Juli 2007 zur Einreichung einer allfälligen Replik, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf der Grundlage der bisherigen Akten entschieden werde. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer neu aus, (Verwandter) sei vor circa vier Monaten in B._______ von einer Gruppe entführt worden. Nach Bezahlung des geforderten Lösegeldes habe er befreit werden können. Die ganze Familie sei daraufhin nach F._______ geflohen. Gleichzeitig reichte er drei Schreiben – datiert vom (Daten), mit Stempel des Büros des Sicherheitskommandanten der Provinz G._______ – zu den Akten, welche seine Inhaftierung, die Flucht sowie den Auftrag zu seiner erneuten Verhaftung belegen könnten. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zur allfälligen Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2008 sowie den neu eingereichten Beweismitteln bis zum 26. August 2008 ein. L. Das BFM nahm dazu am 21. August 2008 Stellung und führte aus, die neuen Beweismittel seien nicht tauglich. Auf allen Dokumenten befinde sich ein nur schlecht lesbarer Stempel in englischer Sprache, welcher mehrere Orthografiefehler aufweise. Zudem stehe die angebliche Entführung des (Verwandten) nicht im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers. Dieser mache geltend, von den Behörden verhaftet worden zu sein, wohingegen der (Verwandte) von einer unbekannten Gruppe entführt worden sein solle. D-1983/2007 M. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM vom 21. August 2008 zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur allfälligen Replik bis zum 9. September 2008. N. Mit Schreiben vom 9. September 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte im Wesentlichen vor, er habe die eingereichten Dokumente in dieser Form von (Person) erhalten. Die vom BFM erwähnten Orthografiefehler seien auch für ihn ersichtlich. Diese dürften jedoch nicht zur Schlussfolgerung führen, dass es sich deshalb um gefälschte Urkunden handle. Es gebe in Afghanistan viele amtliche Stempel in englischer Sprache und es sei nachvollziehbar, dass dabei Schreibfehler vorkämen, da Englisch keine Amtssprache sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. D-1983/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-25 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden hingegen materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG). Unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur Dokumente, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Mithin erfüllen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nie einen Pass besessen und auch nie einen beantragt, da er nicht beabsichtigt habe, ins Ausland zu reisen. Über eine Identitätskarte habe er zwar verfügt, sein (Verwandter) habe diese jedoch vor etwa drei Jahren verloren. Deshalb sei ihm das provisorische Identitätspapier ausgestellt D-1983/2007 worden, welches er den schweizerischen Behörden eingereicht habe (vgl. act. B1, S. 4 f.; act. B7, S. 5). Hinsichtlich der Beantragung des Dokumentes machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Befragung führte er aus, er selbst habe ein schriftliches Gesuch in B._______ – seinem Geburtsort – gestellt (vgl. act. B1, S. 5), wohingegen er im Rahmen der zweiten Anhörung angab, sein (Verwandter) habe das Gesuch eingereicht und er habe das Dokument danach persönlich abgeholt (vgl. act. B7, S. 6). Bei welchem Amt dies war, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen (vgl. act. B7, S. 6). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wonach das eingereichte Papier kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt. Unabhängig von der Frage der Echtheit vermag das betreffende Papier die beschriebenen Anforderungen an ein rechtsgenügliches Dokument nicht zu erfüllen, da es sich dabei weder um eine offizielle afghanische Identitätskarte noch um einen Reisepass handelt. Gemäss zutreffenden Ausführungen des BFM bestehen überdies berechtigte Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes. Es handelt sich dabei lediglich um eine Formularkopie – mit einem erkennbar erst nachträglich eingefügten Stempel –, auf welcher handschriftliche Einträge angebracht wurden, welche teils nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst zu seinen Personalien übereinstimmen (vgl. act. B7, S. 3). Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach im Zeitpunkt der Ausstellung des provisorischen Dokumentes – (Datum) – noch keine Identitätskarten ausgestellt worden und wohl keine Originalformulare für die Ausstellung provisorischer Identitätsnachweise vorhanden gewesen seien (vgl. act. B1, S. 5), vermögen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor gemäss eigenen Angaben im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, nicht zu überzeugen. Zudem ist anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ohne ein gültiges Reisepapier von Afghanistan in die Schweiz – via (Länder) und ihm unbekannte Länder – sowie von der Schweiz nach (Land 2) und zurück gereist (vgl. B1, S. 7), angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint. 4.3 Obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Asylgesuchseinreichung im Oktober 2006 auf die Wichtigkeit der Einreichung D-1983/2007 eines Identitäts- oder Reisedokumentes aufmerksam gemacht wurde und sich gemäss eigenen Angaben damals bereits bewusst war, dass das provisorische Dokument den Anforderungen nicht genügen könnte (vgl. act. B1, S. 7; act. B7, S. 2 und 5 f.), hat er offensichtlich bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Anstrengungen unternommen, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu beschaffen und einzureichen. Für das Versäumnis des Beschwerdeführers liegen keine entschuldbaren Gründe vor. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob auf Grund der Anhörungen des Beschwerdeführers sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimatstaat verlassen habe, da er verhaftet worden sei, nachdem er einen Polizeikommandanten geschlagen habe, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet. So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich involvierten Behörden widersprüchliche Angaben und verwechselte jene wiederholt. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild. Die Argumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, es lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, weshalb ein Eintreten auf sein Asylgesuch angezeigt gewesen wäre. Damit vermag der Beschwerdeführer die vom BFM in zutreffender Weise aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch die mit Schreiben vom 25. Juni 2008 geltend gemachten Vorbringen und neu eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten, wonach an der Echtheit der angeblichen Schreiben des Büros des Sicherheits-Kommandanten berechtigte Zweifel bestehen. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach die Orthografiefehler auf den englischsprachigen Stempeln verständlich seien, da Englisch keine Amtssprache sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem fällt auf, dass die Dokumente Stempel tragen, die – wie beim provisorischen Identitätspapier – wohl erst nachträglich mittels eines Scanners auf dem Papier angebracht worden sein dürften. Schliesslich vermöchte auch die neu vorgebrachte, nicht belegte Entführung des (Verwandten) durch eine unbekannte Gruppe keine D-1983/2007 asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Damit erscheinen keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig. 4.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten. 5. 5.1 Die Anordnung einer Wegweisung ist die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine derartige Bewilligung und kann auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist demzufolge zu bestätigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt- D-1983/2007 staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, D-1983/2007 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, aus B._______ stammt und dort mit seiner Familie (Aufzählung Familienangehörige) bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und es kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermag auch die durch nichts belegte neue Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 25. Juni 2008, wonach die Familie zwischenzeitlich nach F._______ geflohen sei, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Schule besucht. Danach habe er als (...) im gut gehenden (...-)Geschäft des (Verwandten) gearbeitet (vgl. act. B1, S. 3). Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und dessen beruflicher Erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr in sein Heimatland – mit Hilfe seiner Familie – wird integrieren und sich eine Existenzgrundlage aufbauen können. Schliess- D-1983/2007 lich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in das Heimatland in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers ist somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen könnten. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte jedoch in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Indem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stillschweigend in den Endentscheid. Nachdem die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erschien und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-1983/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 15