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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2018 D-1976/2018

7 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,308 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1976/2018 law/gnb

Urteil v o m 7 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Kinder, B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).

D-1976/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern am 27. November 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 7. Dezember 2015 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person [BzP]), dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens und stamme aus Bagdad, dass er nach Abschluss seines Studiums in (…) den regulären Militärdienst geleistet und in (…) gearbeitet habe, dass er ab dem Jahre 1999 bis zur Auflösung der Administration (…) gearbeitet und unter anderem bei der Gründung eines (…) mitgewirkt und beim (…) gearbeitet habe, dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein ein Geschäft für (…) geführt und anschliessend Mitte 2006 aufgrund ethnischer Spannungen mit seiner Familie den Irak in Richtung Syrien verlassen habe, wobei er an einem Projekt zur Verlegung von (…) im Irak gearbeitet habe, dass er sich im Jahre 2009 in D._______ niedergelassen habe, wo er als (…) für den (…) gearbeitet habe, bis er nach einem Anschlag auf das Gebäude des (…) im Jahre (…) nach Bagdad zurückgekehrt sei, dass er als Mitarbeiter der Regierung unter Saddam Hussein, als Baathist und Sunnite aus D._______ von der neuen Regierung als Feind betrachtet werde und auch von Seiten des IS (Islamischer Staat), der verschiedenen schiitischen Milizgruppen und der Terrorbanden gefährdet sei, dass er alle Eigenschaften besitze, welche zu seinem Tod führen könnten, dass er im Jahr (…) erfahren habe, dass sein im Jahre 2006 entführter Bruder – ein (…) – getötet worden sei,

D-1976/2018 dass er von Seiten der Behörden schikaniert und beschimpft und sein Haus regelmässig von Armeeeinheiten umstellt und durchsucht worden sei, dass im Jahre (…) (…) eine Liste der Organisation (…) veröffentlicht worden sei, auf welcher er mit Namen und Tätigkeit während der Zeit Saddam Husseins aufgeführt gewesen sei, dass er in seinem Heimatstaat in ständiger Angst um sich, seine Kinder und seine Angehörigen gelebt habe, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seinen alten irakischen Reisepass, irakische Reisepässe in Kopie, irakische Identitätskarten, irakische Nationalitätenausweise, eine Geburtsurkunde, einen Führerschein, Schuldokumente, Bestätigungen des Zivilstandsamtes in Kopie, eine Arbeitsbestätigung in Kopie, eine Lebensmittelkarte, einen Militärausweis in Kopie, einen (…) in Kopie sowie diverse Fotos und (…) als Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2018 – eröffnet am 5. März 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer und seine Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositiv-Ziffer 1], das Asylgesuch vom 27. November 2015 ablehnte [Dispositiv-Ziffer 2], die Wegweisung aus der Schweiz anordnete [Dispositiv-Ziffer 3], den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob [Dispositiv-Ziffern 4-6], dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositionspunkten 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde – nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Entscheid, einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und einer Kostennote – folgende Beweismittel beilagen: eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. Mai 2015 zu „Irak: Verfolgung durch die Schiiten“ sowie drei Auskünfte der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2012, 4. Dezember 2007

D-1976/2018 und 27. Januar 2006 mit den Titeln „Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes“, „Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath- Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war“ und „Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei“, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2018 den Eingang der Beschwerde vom 4. April 2018 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Mai 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. April 2018 einzahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-1976/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, weshalb es zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass die prekäre Sicherheitslage im Zusammenhang mit der Präsenz des IS und diverser schiitischer Milizen die gesamte lokale Bevölkerung betreffe und Ausdruck der allgemein schwierigen Rahmenbedingungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers sei,

D-1976/2018 dass die religiöse Zugehörigkeit alleine und damit verbundene Anfeindungen und Diskriminierungen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, dass die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Kollektivverfolgung gegeben sein müssten, im Falle von Sunniten und ehemaligen Baathisten im Irak nicht erfüllt seien, dass weder die Hausdurchsuchungen und Schikanen zu Hause noch die Vorkommnisse mit dem Bruder eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermöchten, da kein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise zu erkennen sei und die Hausdurchsuchungen der Kontrolle und Schikane gedient hätten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen basieren würden, dass an dieser Einschätzung die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste nichts zu ändern vermöge, da solche Listen mangels Fälschungsmerkmalen kaum auf deren Echtheit zu prüfen seien und überdies fraglich sei, ob er anhand der aufgeführten Informationen zu identifizieren sei, dass im Übrigen die Erwähnung in einer solchen Liste, insofern er deshalb keine Nachteile erfahren habe, nicht als konkreter Hinweis auf Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer eingestuft werden könne, dass in der Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei in einer höheren Funktion und als sunnitischer Araber in erhöhtem Mass gefährdet, dass er seit dem Jahre 2003 Hausdurchsuchungen, einem faktischen Arbeitsverbot und weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, welche bis zu seiner Ausreise im Jahr (…) nie aufgehört hätten, dass sich der Druck noch wesentlich erhöht habe und vollends unerträglich geworden sei, als sein Name auf einer Liste der ehemaligen und (…) Mitarbeiter des Baath-Regimes (…) aufgetaucht sei, wobei Name, der ehemalige Arbeitsplatz, dessen Region und weitere Details der ehemaligen Funktion genannt würden,

D-1976/2018 dass er, würde er sich (…) melden, mit willkürlichen Massnahmen der Regierung rechnen müsste, dass er praktisch unmittelbar nach der Publikation der Liste ausgereist sei und sich deshalb zum Zeitpunkt der Flucht für keine der Verfolgergruppen bereits eine genügende Gelegenheit für einen Anschlag geboten haben dürfte, dass es das SEM unterlasse, vertieft darzulegen, dass beziehungsweise ob der Beschwerdeführer als ehemaliges Baath-Parteimitglied, welches (…) in einer öffentlichen Liste der (…) der ehemaligen (…) figuriert habe und dessen Bruder im selben Zusammenhang ermordet worden sei, sowie als sunnitischer Araber bei seiner Rückkehr zukünftig gefährdet wäre und inwiefern die Angst vor zukünftiger Verfolgung einerseits objektiv, andererseits subjektiv begründet sei, dass Kadermitglieder und Intellektuelle unter den ehemaligen Baath-Mitgliedern, wozu der Beschwerdeführer gehöre, besonders gefährdet seien, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, inwiefern die ununterbrochenen gezielten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, die Kenntnis der Ermordung seines Bruders sowie die Publikation seines Namens auf einer (…)liste des Baath-Regimes zu einer asylrelevanten Situation unerträglichen psychischen Drucks geführt haben könnten, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel und Unterlagen geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, und diesbezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Irak zu verkennen noch das Ausmass des psychischen Druckes zu unterschätzen sind, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war, die vorgebrachten Nachteile und Probleme indessen die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht erreichen (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1), dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, zwar Opfer von Gewalthandlungen werden können, eine

D-1976/2018 kollektive Verfolgung dieser Gruppierung jedoch nicht vorliegt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.3.1), dass es für die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht genügt, auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich allenfalls früher oder später ereignen könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6,1; 2010/57 E. 2.5), dass deshalb der pauschale Hinweise, der Beschwerdeführer sei als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei in einer höheren Funktion und als sunnitischer Araber in erhöhtem Mass gefährdet, nicht genügt, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, dass auch aus der Entführung und Ermordung des Bruders – unabhängig von der Frage des (fehlenden) zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise des Beschwerdeführers – angesichts der grundsätzlich prekären Situation im Irak nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass auch aus der vorgelegten Liste (…) keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten ist, zumal abgesehen von der kaum überprüfbaren Echtheit und der fraglichen Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers dieser in der Anhörung angab, die Liste sei nicht mehr (…) und es stehe auf keinem Dokument, dass er (…) gearbeitet habe (vgl. Akten SEM A33/16 S. 10 f. A61 und A64), dass insgesamt den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine unmittelbar oder in nächster Zukunft drohende asylrelevante Verfolgung hinweisen, dass das SEM der allgemeinen Lage im Irak im Wegweisungsvollzugspunkt Rechnung getragen hat, indem es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt hat, dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich sind, weshalb der Antrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,

D-1976/2018 dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 24. April 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1976/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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