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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2011 D-1976/2008

3 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,096 parole·~15 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1976/2008 Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (…).

D-1976/2008 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 31. Oktober 2006 befragt (Kurzbefragung) und am 21. März 2007 vom Ausländeramt des Kantons C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______. Im Juni 2003 seien zwei Soldaten zu seinem Haus in D._______ gekommen, wo er mit seiner Familie gelebt habe, und hätten ihn nach E._______ in ein Gefängnis gebracht. Nach einem Gefängnisaufenthalt von zwei Wochen sei er nach F._______ verlegt worden, wo er die militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen. Nach deren Absolvierung sei er bei einer Militärpolizeieinheit in G._______ stationiert worden, wo es unter anderem seine Aufgabe gewesen sei, im dortigen Gefängnis Gefangene zu bewachen. Nachdem Anfang 2006 zwei Häftlinge aus dem Gefängnis in G._______ entflohen seien, habe man ihn und einen Kollegen dafür verantwortlich gemacht und sie beide im Gefängnis inhaftiert. Nach etwa ein beziehungsweise zwei Monaten sei es ihnen gelungen, zu Fuss zu fliehen, als sie ausserhalb des Gefängnisses Arbeiten verrichtet hätten. Am 1. April 2006 habe er sein Heimatland verlassen und sei zu Fuss nach Kassala (Sudan) gegangen, von wo er per Auto nach Khartum gefahren sei, wo er sich während zirka dreier Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er mit einem Auto nach Tripolis gefahren, wo er während zirka zweieinhalb Monaten geblieben sei. Von dort sei er per Motorboot und Zug via Italien am 10. Oktober 2006 in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung eine eritreische Identitätskarte, einen Führerschein, ein Abschlusszeugnis der 11. Klasse, einen Sportausweis, eine Quittung, datiert vom 14. Dezember 2006 (in Kopie) sowie vier Fotos zu den Akten. Die eingereichte Identitätskarte wurde am 1. November 2006 vom Urkundenlabor der Kantonspolizei H._______ einer Ausweisprüfung unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei diesem Ausweise um ein gefälschtes Dokument handle. Bezüglich dieses Untersuchungs- ergebnisses wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch jedoch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

D-1976/2008 Mit Beschwerde vom 25. März 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2008 bei. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. April 2008 ein. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-1976/2008 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor�bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte gefälscht sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht mit Gewissheit sagen können, wie alt er gewesen sei, als er die Schule abgeschlossen habe, und er habe unterschiedliche Angaben über seine letzte Wohnadresse gemacht, was der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. So etwa zum Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung, zum Datum der Flucht der beiden Häftlinge, zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts vor seiner Flucht sowie zur Bezeichnung seiner militärischen Einheit.

D-1976/2008 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 1. April 2006 illegal verlassen habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität aus�zeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlings�eigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. 3.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts�mitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei anderen eritreischen Asylsuchenden eine Desertion beziehungsweise eine Zwangsrekrutierung im Gegensatz zu seinem Fall für glaubhaft halte, obwohl diese Personen ihre Desertion - und in vielen Fällen auch den Kontakt mit der eritreischen Armee - nicht belegen könnten. Dadurch verletzte das BFM offensichtlich das Gleichbehandlungsgebot. Bezüglich der eingereichten Identitätskarte hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich dabei entgegen der Meinung der Vorinstanz um ein echtes Original handle. Was sein Alter zum Zeitpunkt des Schulab�schlusses betreffe, sei festzuhalten, dass er während des letzten Schuljahres das neunzehnte Lebensjahr erreicht habe. Bezüglich seiner Adresse sei zu bemerken, dass er lediglich irrtümlicherweise die falsche Hausnummer aufgeschrieben habe. Im Weiteren führte der Beschwerde-führer aus, gegen die Einschätzung der Vorinstanz sprächen vor allem die von ihm eingereichten Fotos, die ihn während des Militärdienstes in Eritrea zeigen würden. Es handle sich dabei um eindeutige Beweise für einen konkreten Kontakt seinerseits zur eritreischen Armee. Ferner handle es sich sogar um einen Beweis für seine Desertion, zumal der Militärdienst in Eritrea zeitlich unbegrenzt und er im militärdienst-tauglichen Alter sei, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er zum Zeitpunkt der illegalen Ausreise im April 2006 bereits wieder aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er habe nachweisen können, dass seine Desertion für seine Mutter nicht ohne Folgen geblieben sei, da sie zu einer Busse von 10'000 Nakfa verurteilt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an�erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu�letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit

D-1976/2008 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach�weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge�macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er�scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver�fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach�schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub�haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein�wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach�verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent�scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer

D-1976/2008 asyl�suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange�sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be�urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu�kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zu�mindest ansatzweise erwähnt werden. 5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei zirka am 1. Juni 2003 zwangsrekrutiert worden (Akten BFM A 1/12, S. 2), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, dies sei am 15. Juni 2003 geschehen (Akten BFM A 19/18, S. 4). Zudem machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, die zwei Häftlinge seien im März 2006 aus dem Gefängnis in G._______ geflohen (Akten BFM A 1/12, S. 7), wogegen er bei der Anhörung vorbrachte, diese seien Ende Januar oder Anfang Februar 2006 aus dem Gefängnis entwichen (Akten BFM A 19/18, S. 10). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei vor seiner Flucht aus dem Gefängnis in G._______ während eines Monats dort in Haft gewesen (Akten BFM A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, er habe vor seiner Flucht etwa zwei Monate im Gefängnis verbracht (Akten BFM A 19/18, S. 12). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Befragungen auch hinsichtlich der Bezeichnung der militärischen Einheit, der er angehört haben will, widersprüchlich geäussert. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, er sei der 33. Division zugeteilt worden, wobei es dort keine weiteren Unterteilungen gegeben habe, da er bei der Militärpolizei gewesen sei (Akten BFM A 1/12, S. 2), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei bei der 33. Police-Kefle Serawit, 1. Ganta, 1. Mesree eingeteilt gewesen (Akten BFM A 19/18, S. 8). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die soeben aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu erklären. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (act. A 2/2) beziehungsweise anlässlich der Kurzbefragung bezüglich seines Wohnortes unterschiedliche Angaben gemacht hat, deutet darauf hin, dass es sich

D-1976/2008 bei seinen Asylvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An der Tatsache der unglaubhaft gebliebenen Desertion vermögen auch die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, nichts zu ändern, zumal auch diese die geltend gemachte Desertion nicht nachzuweisen beziehungsweise zu belegen vermögen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde erbringen die eingereichten Fotografien daher keinen Beweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers; vielmehr ist aufgrund der teilweise erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ordentlich aus den eritreischen Streitkräften entlassen worden und nicht desertiert ist. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Mutter wegen der Desertion des Beschwerde�führers eine Busse von 10'000 Nakfa habe bezahlen müssen, nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit dieser Aussage schon deshalb fraglich ist, da es sich bei der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 14. Dezember 2006 lediglich um eine Kopie handelt, deren Beweiswert ohnehin nur als gering einzustufen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM daher als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be�schwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flücht-ling geworden ist. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehens-weise des BFM sei unzulässig, widerspreche mithin dem Gleich-behandlungsgebot, kann nicht gefolgt werden, erweist sich der Verweis auf ähnlich gelagerte Verfahren doch als unbehelflich, zumal sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren in entscheidenden Punkten anders darstellt, als bei den in der Beschwerde erwähnten. So erachtete die Vorinstanz beispielsweise bei den Verfahren N (…) und N (…) die geltend gemachte Desertion - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - als glaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der ver�fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Rechtsanwendung gebietet, zwei tat�sächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschied�lich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein An�spruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und

D-1976/2008 das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere allenfalls fehlerhafte - Entschei-de sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.). Unter diesem Blick�winkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb in casu das Gleichbehandlungsgebot selbst dann nicht verletzt wäre, wenn der vor�liegende Sachverhalt tatsächlich gleich im Rechtssinne wäre, wie bei den in der Beschwerde erwähnten Verfahren, bei denen Asyl gewährt wurde. Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Identitätskarte das Abklärungsergebnis des BFM, wonach es sich um eine Fälschung handle, zu bestätigen, weshalb weder seine Identität noch sein wahres Alter verbürgt ist. Die Identitätskarte ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be�schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2006 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 21. März 2007 voll�ständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Ge�sagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR

D-1976/2008 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde�führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 8.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be�schwerde als aussichtslos. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS; vgl. ZEMIS- Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513] ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 erwerbstätig ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus�setzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be�schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1976/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die vom Beschwerdeführer eingereichte eritreische Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier; in Kopie) - (…) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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