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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2018 D-1974/2017

2 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,425 parole·~32 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1974/2017 wiv

Urteil v o m 2 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A.______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).

D-1974/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2014 zu Fuss in Richtung Äthiopien und reiste am 29. Juli 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde anschliessend ins EVZ C._______ transferiert. Am 10. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Juni 2013 die Schule (zuletzt die Technische Schule) abgeschlossen und sei danach vom Bildungsministerium im Rahmen des Nationaldienstes in eine mehlverarbeitende Fabrik nach F._______ geschickt worden. Dort habe er mehrere Monate lang Waren verpacken und bei der Reparatur von Maschinen mithelfen müssen. Diese Arbeit habe nicht seiner Ausbildung als Automechaniker entsprochen, weshalb er mehrfach um eine Arbeitsstelle in seinem erlernten Beruf ersucht habe. Da er sich deswegen mit seinem Vorgesetzten gestritten habe, sei er einmal für zwei bis drei Tage in Arrest genommen worden. Im April 2014 habe er dann das Aufgebot für die militärische Grundausbildung in Sawa erhalten, diese habe bis Ende Juli 2014 gedauert. Seine Vorgesetzten seien sehr streng mit ihm gewesen und hätten ihm nie Urlaub gewährt. Anschliessend sei er nach einem kurzen Aufenthalt zuhause nach H._______ beordert worden, wo er ab August 2014 in einer grossen Garage, welche der Regierung gehöre, als Mechaniker habe arbeiten müssen. Im September 2014 habe er seine Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass er schon ein Jahr Nationaldienst geleistet habe. Er habe um Aushändigung seines Diploms von der Technischen Schule ersucht und darum gebeten, zwecks Weiterbildung an die Schule zurückkehren zu dürfen, wie ihm dies zu Beginn des Nationaldienstes versprochen worden sei. Man habe ihm jedoch sein Diplom nicht abgegeben und gesagt, er müsse noch länger im Dienst bleiben. Zudem sei ihm Ende Oktober 2014 eine Waffe

D-1974/2017 ausgehändigt worden, und man habe ihm gesagt, er solle sich für den Abmarsch am nächsten Tag bereithalten. Ihm sei damit klar geworden, dass man ihn dem Militär zuteilen und ihm nicht mehr erlauben würde, weiter zu studieren. Aus diesen Gründen habe er H._______ noch am selben Abend verlassen und sei zu seiner Tante gegangen. Zwei Tage später sei er zusammen mit anderen Jugendlichen aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer fügte an, seine Mutter sei nach seiner Ausreise von Soldaten nach seinem Verbleib gefragt worden. Ausserdem habe er ungefähr im August 2016 erfahren, dass seine Partnerin von Soldaten abgeholt worden sei. Er stehe in Kontakt mit ihren Eltern, aber diese wüssten nicht, wo sie inhaftiert sei. Er vermute, dass seine Partnerin seinetwegen festgenommen worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: seine eritreische Identitätskarte, Unterlagen zu einem von ihm besuchten Computerkurs im Jahr 2011, ein Heiratszertifikat vom 29. Juni 2013 (Kopie), eine Kopie der Identitätskarte seiner Frau und ein Abschlusszertifikat sowie einen Notenausweis der (…) Technical School (Kopien). B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 3. März 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 8. März 2017, zwei

D-1974/2017 Fotos (in Kopie) sowie eine Mittellosigkeitserklärung des zuständigen Sozialamts vom 9. März 2017. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. April 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Mai 2017 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein Schreiben des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 5. April 2017 (Kopie) bei. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin um Entbindung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung des bei derselben Beratungsstelle tätigen aktuellen Rechtsvertreters. Diesem Gesuch gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2018 statt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

D-1974/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Vorinstanz habe die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sowie das konkrete und reale Gefährdungsrisiko nicht „im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Eritrea“ gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 5 der formellen Begründung). Damit wird die vom SEM vorgenommene Würdigung des Sachverhalts kritisiert; inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, ergibt sich aus dieser Begründung indessen nicht, weshalb auf den Rückweisungsantrag nicht mehr weiter einzugehen ist. 4. In der Beschwerde wird auf Seite 11 f., Ziff. 2.2.5 der materiellen Begründung, bezüglich der Erwägungen des SEM zur Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise Folgendes festgehalten: „Zu diesem Punkt wird um Einreichung einer Nachbegründung ersucht.“ Es ist nicht ganz klar, was mit dieser Aussage gemeint ist. Das SEM hat das Gesuch offensichtlich auf sich bezogen (vgl. dazu die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 12. April 2017). Sollte es sich bei diesem Antrag indessen um ein an die Beschwerdeinstanz gerichtetes sinngemässes Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung betreffend Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise handeln, wäre dieses abzuweisen, da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen

D-1974/2017 ohne weiteres genügt und zudem nicht dargelegt wird, weshalb es der Rechtsvertretung nicht möglich war, zur Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise bereits innerhalb der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung in Sawa absolviert habe und im zivilen Nationaldienst tätig gewesen sei. Jedoch seien seine Schilderungen zum Erhalt einer Waffe respektive den Umständen, wie er seinen angeblichen Arbeitsort verlassen habe, widersprüchlich ausgefallen. Seinen Angaben zufolge

D-1974/2017 sei er ab Juli 2013 im Nationaldienst gewesen und Ende Oktober 2014 ausgereist. Diese Zeitspanne umfasse 15 Monate. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) habe er indessen im Widerspruch dazu erklärt, er habe die gesetzlichen 18 Monate Nationaldienst absolviert. Ausserdem habe er in der Anhörung ausgesagt, er habe im September 2014 den einjährigen Dienst beendet. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht auflösen können. Ferner habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für den Erhalt der Waffe angegeben. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht klären können. Auch hinsichtlich der Frage, wie lange er die Waffe bei sich gehabt habe, bestünden Ungereimtheiten. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe das Gewehr zwei Tage bei sich behalten. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er habe die Waffe nach dem Frühstück erhalten und noch am selben Abend zurückgelassen, als er zur Tante gegangen sei. Seine auf Vorhalt des Widerspruchs vorgetragenen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund der dargelegten widersprüchlichen Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann nicht asylrelevant, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise – welche ohnehin überwiegend unglaubhaft erscheine – vermöge daher keine Furcht vor einer zukünftigen relevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts der nicht glaubhaften Desertion aus dem Nationaldienst und der weder glaubhaften noch asylrelevanten angeblichen illegalen Ausreise sei im Übrigen der sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung der Mutter und der Verlobten der Boden entzogen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort lebten und es ihnen gut gehe. Zudem verfüge er über eine gute Ausbildung sowie über qualifizierte

D-1974/2017 Berufserfahrung. Es bestünden somit begünstigende Umstände hinsichtlich seiner Reintegration in Eritrea. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt sowie die Prozessgeschichte wiedergegeben und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea dargelegt. Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird sodann vorab darauf verwiesen, dass das SEM es als überwiegend glaubhaft erachtet habe, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung in Sawa absolviert habe und im Nationaldienst tätig gewesen sei. Dies werde auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos belegt. Hingegen habe es das SEM nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer eine Waffe erhalten und seinen Arbeitsort verlassen habe, weil er dazu widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche seien indessen zu relativieren: Aus dem Kontext der Aussagen anlässlich der BzP ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer offensichtlich habe sagen wollen, er habe die notwendigen 12 Monate Dienst absolviert, um sein Diplom zu erhalten; er habe nämlich gleichzeitig erwähnt, dass man das Schuldiplom nach einem Jahr Dienst erhalte, und dass er diese Anforderung erfüllt, aber trotzdem sein Diplom nicht erhalten habe. Die protokollierte Aussage bezüglich der 18 Monate sei somit ein Versprecher. Auch anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach bestätigt, dass er den einjährigen Dienst absolviert habe. Entsprechend heftig habe er zudem bestritten, in der BzP von 18 Monaten gesprochen zu haben. Es sei zu berücksichtigen, dass aus kleineren Unstimmigkeiten, insbesondere anlässlich der summarischen Befragung, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der BzP noch von seinen traumatisierenden Erlebnissen auf der Flucht geprägt gewesen, was sich auf die Qualität seiner Aussagen ausgewirkt habe. Ferner treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Grundes, weshalb er ein Gewehr erhalten habe, widersprochen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei den vom SEM zitierten Antworten auf jeweils unterschiedliche Fragestellungen geantwortet. Sodann sei es richtig, dass der Beschwerdeführer die Waffe, welche er erhalten habe, am selben Abend zurückgelassen habe. Seine anderslautende Aussage in der BzP habe sich auf den zweitägigen Aufenthalt bei der Tante bezogen. Es sei erneut auf die schwierige Situation des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu verweisen. Ausserdem handle es sich bei diesem Widerspruch um ein Detail. Die Vorinstanz habe selber eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Nationaldienst glaubhaft habe

D-1974/2017 darlegen können. Aufgrund von kleinen Unstimmigkeiten, welche sich allesamt gestützt auf die Aussagen in der summarischen Erstbefragung ergeben hätten, spreche ihm die Vorinstanz dagegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ab. Dies, obwohl diversen Quellen zufolge ein freiwilliger Ausstieg aus dem Nationaldienst in jungem Alter und nach einer Dienstzeit von lediglich 16 Monaten nicht möglich sei. Vielmehr könne man frühestens nach 18 Monaten aus dem Nationaldienst entlassen werden, was aber äusserst unwahrscheinlich sei, da der Dienst jeweils um unbestimmte Zeit verlängert werde. Die durchschnittliche Dauer des Nationaldienstes betrage 5,8 Jahre. In der Beschwerde werden anschliessend die Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise wiederholt und um „Einreichung einer Nachbegründung“ ersucht. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Verlobten des Beschwerdeführers wird ausgeführt, die Verlobte befinde sich weiterhin in Haft, ihr Vater versuche herauszufinden, wo sie festgehalten werde. Sie sei 21-jährig und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wird ferner geltend gemacht, beim Beschwerdeführer lägen mehrere zusätzliche Faktoren vor, welche zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea führen würden: er sei im militärdienstpflichtigen Alter, er sei aus dem Nationaldienst desertiert, sein Vater sei Soldat, seine Verlobte, welche ebenfalls im dienstpflichtigen Alter sei, befinde sich in Haft und er habe ausserdem erfahren, dass sein Halbbruder vor kurzem ebenfalls in den Nationaldienst eingezogen worden sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren. Das SEM habe im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter in den Nationaldienst eingezogen worden und danach desertiert sei. Dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ausdrücklich offengelassen habe. Ferner sei zu beachten, dass das UK Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) in seinem Urteil MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 (IAC) vom 7. Oktober 2016 zum Schluss gekommen sei, dass Personen, welche im oder kurz vor dem dienstpflichtigen Alter illegal ausgereist seien,

D-1974/2017 bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wehrdienstverweigerer betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Das Upper Tribunal stelle zudem fest, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle und keine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Eritrea desolat (Verweis auf EMARK 2005/12, E. 10.8). Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer in Eritrea eine reale Gefahr wegen seiner Desertion und seinem im Ausland gestellten Asylgesuch sowie ausserdem wegen seiner inhaftierten Verlobten. Dies sei von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Aus diesen Gründen sei der Vollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zunächst aus, es habe in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise festgestellt, diese sei nicht asylrelevant, weshalb auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht vertieft einzugehen sei. Dennoch sei summarisch begründet worden, weshalb die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer verlange in der Beschwerde nun eine Nachbegründung. Darauf könne indessen verzichtet werden, da die illegale Ausreise, wie bereits dargelegt, nicht asylrelevant sei. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Inhaftierung der Verlobten des Beschwerdeführers merkt das SEM an, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wo sich seine angebliche Verlobte befinde, er vermute lediglich, dass sie in Haft sei. 6.4 In der Replik wird entgegnet, die illegale Ausreise sei sehr wohl relevant, insbesondere im Zusammenhang mit der Desertion des Beschwerdeführers. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Waffe an einem 24. Tag (an den Monat könne er sich nicht mehr genau erinnern) erhalten und habe sich aufgrund des Erhalts der Waffe zur Flucht entschlossen. Er sei am Abend aufgebrochen und die ganze Nacht marschiert, und als er im Grenzgebiet angekommen sei, sei es – wahrscheinlich wegen der Morgendämmerung – heller geworden. Am 17. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer im UNHCR-Camp in Hintsats, Äthiopien, registriert worden (vgl. das eingereichte Beweismittel). Die Registrierung habe erst ungefähr zwei Wochen nach seiner Ankunft im Camp stattgefunden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Ende Oktober, sondern bereits Ende September 2014 aus Eritrea ausgereist sei. Sinngemäss wird vorgebracht, diese Diskrepanz vermöge nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu führen, zumal sie nicht

D-1974/2017 einen wesentlichen Punkt betreffe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz von seinen Erlebnissen auf der Flucht (u.a. Folter) geprägt gewesen sei, was sich auf die Qualität seiner Aussagen ausgewirkt habe. Er habe in der Anhörung indessen offenkundig von real erlebten Vorfällen gesprochen und zudem zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe denn auch zu Recht nicht bezweifelt, dass er die militärische Ausbildung in Sawa absolviert und im zivilen Nationaldienst tätig gewesen sei. Zum Aufenthalt der Verlobten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von deren Eltern erfahren habe, dass sie inhaftiert sei. Er wisse aber nicht wo. Es bestehe in diesem Punkt kein Widerspruch. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea auch aufgrund der wahrscheinlichen Reflexverfolgung seiner Verlobten in Haft genommen würde. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 7.1 Der Beschwerdeführer hat anschaulich und detailliert dargelegt, dass er nach dem Abschluss der Technischen Schule im Juni 2013 in den Nationaldienst eingezogen wurde und in der Folge zunächst zu einem Arbeitseinsatz nach F._______ geschickt worden sei, anschliessend von April 2014 bis Ende Juli 2014 die militärische Grundausbildung in Sawa absolviert habe und in der Folge nach H._______ beordert worden sei, wo er ab August 2014 in einer Garage habe arbeiten müssen. Aufgrund seiner Aussagen sowie der eingereichten Beweismittel erscheint es daher als überwiegend glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise Nationaldienst geleistet hat. Wie das SEM indessen im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem zivilen Nationaldienst bezweifelt werden. Zwar werden die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers durch die Ausführungen in der Beschwerde teilweise aufgelöst: So ist dem Beschwerdeführer insbesondere darin Recht zu geben, dass es sich bei seiner Aussage gemäss BzP, wonach er 18 Monate Dienst geleistet habe, vermutlich um einen Versprecher oder allenfalls um einen Protokollierungsfehler handelt. Es ist ferner einleuchtend, dass die unterschiedlichen Antworten des Beschwerdeführers betreffend die Frage, weshalb er eine Waffe erhalten habe, auf die jeweils unterschiedlichen Fragestellungen zurückzuführen sind (vgl. die entsprechenden Erläuterungen in

D-1974/2017 der Beschwerde), weshalb auch in diesem Punkt nicht von einem echten Widerspruch ausgegangen werden kann. Weitere Ungereimtheiten wurden durch die Ausführungen in der Beschwerde indessen nicht aus dem Weg geräumt und lassen sich im Übrigen auch nicht durch die Erlebnisse des Beschwerdeführers auf seiner Reise nach Europa erklären. Ein wesentlicher Widerspruch ist insbesondere in dem Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber machte, wie lange er die erhaltene Waffe bei sich behalten habe. Während er in der BzP ausdrücklich erklärte, er habe das Gewehr zwei Tage lang bei sich gehabt (vgl. A5 S. 8), sagte er in der Anhörung aus, er habe die Waffe noch am selben Abend in der Unterkunft zurückgelassen und sei fortgegangen (vgl. A22 F115). Auch hinsichtlich der Frage, wann er die Waffe erhalten habe, äusserte sich der Beschwerdeführer uneinheitlich. In der BzP sagte er aus, er habe die Waffe am 22. Oktober 2014 erhalten (vgl. A5 S. 8). In der Anhörung machte er zunächst keine Angaben zu Monat und Jahr, sondern erklärte lediglich, er habe „am 24. eine Waffe bekommen“ (vgl. A22 F82). Später führte er auf Nachfrage aus, er habe die Waffe am 24. Oktober erhalten (vgl. A22 F112 und F113). In der Replik wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, in welchem Monat er die Waffe erhalten habe. Diese Behauptung überzeugt indessen nicht, zumal es sich beim angeblichen Erhalt der Waffe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um dasjenige Ereignis handelt, welches unmittelbar fluchtauslösend war. Auch in Bezug auf die Dauer des vom Beschwerdeführer geleisteten Nationaldienstes sind die Aussagen inkonsistent: Einerseits erklärte er, er habe den einjährigen Dienst eigentlich schon im September (2014) beendet und habe somit (im Oktober 2014) die verlangte einjährige Dienstdauer schon um einen Monat überschritten, weshalb er sich entschieden habe, die Waffe zurückzulassen und wegzugehen (vgl. A22 F112). An anderer Stelle machte er andererseits geltend, er sei Anfang Juli 2013 in den Nationaldienst eingezogen worden (vgl. A5 S. 4); damit hätte er aber seine einjährige Dienstzeit bereits im Juli 2014 beendet und nicht erst im September 2014. Weitere Widersprüche ergeben sich sodann in Bezug auf das Ausreisedatum. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 26. Oktober 2014 aus Eritrea ausgereist (vgl. A5 S. 7 sowie A22 F125, F132). Diese eindeutigen mündlichen Angaben stehen indessen in krassem Widerspruch zur eingereichten Bestätigung seiner Registrierung bei UNHCR in Äthiopien; denn demnach wurde er bereits am 17. Oktober 2014 im Camp Hintsats registriert und war demnach im Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der Waffe und der darauffolgenden Ausreise gar nicht mehr in Eritrea. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde betrifft diese Diskrepanz sehr

D-1974/2017 wohl einen wesentlichen Punkt, zumal der angebliche Erhalt der Waffe als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt wurde und die Ausreise angeblich nur zwei Tage später erfolgte. Zudem ist entgegen den entsprechenden Bemerkungen aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Strapazen der Flucht das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt haben. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kurz vor der Ausreise eine Waffe erhalten habe, daraufhin umgehend aus dem Nationaldienst desertiert und zwei Tage später aus Eritrea ausgereist sei, insgesamt als überwiegend unglaubhaft qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schulunterlagen bestätigen diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang zunächst aus, man erhalte das Diplom von der Technischen Schule nur, wenn man den Nationaldienst abgeschlossen habe. Man erhalte das Diplom nach einem Jahr Dienst. Er habe den Nationaldienst zwar abgeschlossen, habe aber trotzdem das Diplom nicht erhalten (vgl. A5 S. 6 und 8). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er dann aber dennoch Kopien des Diploms und des Notenblattes der Technischen Schule ein. Dies weist darauf hin, dass er entgegen seinen Angaben das Diplom ausgehändigt bekommen hat, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er den Nationaldienst ordentlich abgeschlossen hat und nicht unter den von ihm dargelegten Umständen aus dem Dienst desertiert ist. Im Ergebnis ist es daher als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst desertiert ist. Damit ist auch das – im Übrigen nicht näher substanziierte – Vorbringen, wonach seine Mutter deswegen von den Behörden behelligt worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine vor der Ausreise bestehende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 7.2.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das

D-1974/2017 Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag den vorstehenden Ausführungen zufolge ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bestehen im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu qualifizieren, ebenso die damit verbundene angebliche Behelligung der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.1 in fine). Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat ist und auch sein Bruder in den Militärdienst eingezogen wurde, nicht geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer deshalb ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Verfolgungsrisiko besteht. Die Asylgesuchstellung im Ausland stellt per se ebenfalls kein Risikofaktor dar. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verhaftung seiner Verlobten weder substanziiert

D-1974/2017 noch belegt und überdies auch den von ihm vermuteten Zusammenhang zwischen der angeblichen Verhaftung und seiner Person nicht glaubhaft dargelegt hat. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-1974/2017 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im

D-1974/2017 Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer allfälligen erneuten Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6). 9.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz) Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit

D-1974/2017 dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird – in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann mit guter Schulbildung sowie einer Ausbildung als Automechaniker und entsprechender Berufserfahrung handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei seiner Rückkehr allenfalls drohende erneute Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der im Nationaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner erneuten Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-1974/2017 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. April 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Zwar erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Wechsel in der Person des amtlichen Beistands (vgl. dazu vorstehend Bst. F), jedoch ist die Zahladresse dieselbe geblieben (Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen; vgl. die Eingabe vom 12. Juni 2018). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 6. April 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar demnach im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 1‘000.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1974/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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D-1974/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2018 D-1974/2017 — Swissrulings