Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1974/2011/wif Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch Stefan Hery, (…), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N _______.
D-1974/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
D-1974/2011 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (A._______) – welche damals im siebten Monat schwanger war – zusammen mit ihrem Lebenspartner (siehe Verfahren […]) am 13. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Tochter namens B._______ gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 25. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung die Beschwerdeführerinnen nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie überdies einen Artikel von Pro Asyl "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien – Ein Bericht von Maria Bethke & Dominik Bender" – vom 28. Februar 2011 zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
D-1974/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die rechtzeitig und auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tatsache, dass sie am 27. Oktober 2009 und am 20. November 2009 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war und um Asyl nachsuchte, am 29. September 2010 anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
D-1974/2011 Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, die italienischen Behörden hätten ihnen (gemeint sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner) keinen Entscheid gegeben, und hätten sich nicht um sie gekümmert, dass sie gesehen habe, wie die Flüchtlinge dort leben müssten, und sie so nicht leben könne, dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die oben erwähnten EURODAC-Treffer am 17. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen stellte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 1. April 2011 vorbringen, in diversen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien derzeit unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten, dass nach aktuellem Informationsstand begründete Anhaltspunkte vorlägen, Italien verletze die durch die EMRK garantierten Rechte, dass gemäss beigebrachtem Bericht von Pro Asyl denn auch zahlreiche europäische Rechtsprechungsorgane auf die Situation in Italien reagiert hätten, dass eine grosse Anzahl deutscher Verwaltungsgerichte Aussetzungsbeschlüsse bezüglich der Rückführung nach Italien gefasst hätten und ausserdem mehrere vorläufige Massnahmen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ergangen seien (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 10),
D-1974/2011 dass gemäss dem zitierten und sich in der Beilage befindenden Bericht von Pro Asyl die Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens in der Regel in Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA) untergebracht würden, dass sie nach wenigen Monaten – wenn ihr Asylverfahren abgeschlossen sei – den Anspruch auf jede Art von Unterbringung verlieren würden, dass wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauere, die betroffene Person das CARA bereits vor der Entscheidung über den Asylantrag verlassen müsse, dass die allermeisten mit der Entlassung aus dem CARA obdachlos würden, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag positiv, negativ oder nicht beschieden worden sei (vgl. oben genannter Bericht von Pro Asyl S. 8), dass aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme von Nordafrika nach Italien mit einer weiteren Verschärfung der Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vorgebracht habe, sie sei ohne Asylentscheid aus der Erstaufnahmeeinrichtung weggewiesen worden, dass sie ohne Papiere, Aufenthaltsstatus und Wohnung sich selbst überlassen worden sei, dass sie sehr verzweifelt sowie psychisch angeschlagen gewesen und es auch heute noch sei, dass sich aus den vorhandenen Berichten zur Situation von Flüchtlingen in Italien und aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Wegweisung nach Italien Gefahr laufen würden, unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, dass nach momentanem Informationsstand hinreichend begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK durch Italien vorlägen, dass aus diesem Grund ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzulässig und unzumutbar erscheine und
D-1974/2011 ein solcher insbesondere auch eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, dass es sich entgegen der von der Vorinstanz verschiedentlich geäusserten Ansicht beim Selbsteintrittsrecht oder der Souveränitätsklausel nicht um eine reine "Kann-Bestimmung" handle, dass bei klaren Verstössen gegen Menschenrechte ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, was sich aus verschiedenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebe, dass die Mitgliedstaaten sich daher ihren Verpflichtungen nicht dadurch entledigen dürften, indem sie sich gegenseitig darauf beriefen, dass sie menschenrechtliche Verpflichtungen beachten würden, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sich die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerinnen somit darin erschöpft, auf Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren zu verweisen sowie auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Wegweisung in diesen Drittstaat verweist, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-Verordnung nunmehr in der Verantwortung von Italien liegt, das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskommission ist,
D-1974/2011 dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci von Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu seiner anderen Einschätzung führen würde, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
D-1974/2011 zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen) dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1974/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: