Abtei lung IV D-1964/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1964/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende Januar 2009 verliess und am 15. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am 5. März 2009 im A._______ die Befragung zur Person stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, am 4. April 1994 in Nigeria geboren worden zu sein und seit frühester Kindheit bis im Dezember 2008 in B._______ in C._______ bei ihrer Mutter, ihrem Vater, dessen zweiter Frau und ihren Halbgeschwistern gelebt zu haben, dass sie von ihrem Vater schlecht behandelt worden sei und er ihr verboten habe, die Schule weiterhin zu besuchen, dass er sie zudem nicht als seine Tochter anerkannt habe, dass sie vielmehr – entgegen ihrem Willen und demjenigen ihrer Mutter – einem Gläubiger des Vaters zur Frau versprochen worden sei, dass der Vater ihre Mutter aus dem Haus geworfen und die Beschwerdeführerin mit Gewalt dem Gläubiger habe übergeben wollen, worauf sie im Dezember 2008 von ihrer Mutter abgeholt und zum Onkel mütterlicherseits nach D._______ gebracht worden sei, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten habe, dass das BFM am G._______ eine ärztliche Knochenaltersbestimmung der Beschwerdeführerin durchführen liess und im entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter von 18 Jahren und mehr vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Abklärungsergebnis am 12. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie dabei an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch D-1964/2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei aufgrund der durchgeführten Knochenaltersbestimmung von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, dass das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter innerhalb des Normbereiches liege (vgl. Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19), dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei am E._______ geboren, womit sie am F._______ 15 Jahre alt würde, während die Knochenaltersanalyse ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergeben habe, dass folglich die Abweichung zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem aus der Knochenaltersanalyse resultierenden Knochenalter mehr als drei Jahre betrage, weshalb die radiologische Untersuchung des Handknochens – unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 23 – vorliegend zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genüge, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten und überdies unglaubhafte Angaben über ihre Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben habe, dass sie die Behörden über ihre Identität getäuscht habe, weshalb auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe ihrer Vertretung vom 26. März 2009 (und Postaufgabe vom 27. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung an die Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das D-1964/2009 Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass sie zur Begründung ihrer Eingabe geltend machte, ihre Volljährigkeit und damit die ihr zur Last gelegte Identitätstäuschung seien nicht ausreichend nachgewiesen worden, weil die Knochenaltersanalyse zwar ein „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG praxisgemäss genüge, sofern die Abweichung zwischen dem behaupteten Alter und dem Knochenalter drei Jahre übersteige, indessen mit dieser Analysemethode nicht wissenschaftlich zuverlässig festgestellt werden könne, ob eine Person das 18. Altersjahr erreicht habe oder nicht, dass damit das festgestellte Knochenalter bestenfalls ein schwaches Indiz für eine bestehende Volljährigkeit darzustellen vermöge, dass zudem im vorliegenden Fall die Diskrepanz von drei Jahren nur um wenige Tage überschritten werde und das BFM keine anderen Beweismittel für die Identitätstäuschung vorgelegt habe, dass ferner die Annahme des BFM, die Täuschung über das Alter lasse auf ein Fehlen von Wegweisungshindernissen und von Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft schliessen, falsch sei, zumal eine allfällige Falschaussage der Beschwerdeführerin in keinem Verhältnis stehe zur Verweigerung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend, minderjährig oder 18jährig, ohne Berufserfahrung und mit geschlechtsspezifischen Problemen in die Schweiz gekommen sei, dass somit konkrete Hinweise für das Vorliegen von Wegweisungshindernissen vorlägen, dass vorliegend zusätzliche Abklärungen vorzunehmen seien, welche in einem materiellen Verfahren zu prüfen seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, D-1964/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht ganz fünfzehnjährig und damit minderjährig wäre, indessen ihre Altersangaben nicht mit amtlichen Dokumenten belegen konnte, dass sich aus den Akten – unabhängig von der Altersangabe – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch im unmündigen Alter ausüben kann, dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen zu bejahen sind, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1964/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-1964/2009 dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der zuvor festgehaltenen Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom G._______ ein Knochenalter der Beschwerdeführerin, welches einem chronologischen Alter von 18 Jahren oder mehr entspricht, ergeben hat, dass zwar – wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt worden ist – radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festge- D-1964/2009 stellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am G._______) 14 Jahren H._____ und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre, dass die Knochenaltersbestimmung im Fall der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und die Beschwerdeführerin demnach die Behörden über ihr Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar vorbrachte, sie werde im I._______ nicht 15, sondern 16 Jahre alt, womit der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem Knochenalter nicht mehr drei Jahre übersteigen würde, dass diese Angaben indessen als nachgeschoben und unglaubhaft zu betrachten ist, zumal die Beschwerdeführerin den Asylbehörden gegenüber mehrmals angab, sie sei am E._______ geboren worden (vgl. Akten A1/10 S. 1 und A2/2 S. 1), womit sie am F._______ als Fünfzehnjährige gelten würde, dass der Beschwerdeführerin zudem das Protokoll vom 5. März 2009 rückübersetzt und sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt hat, dass sie darüber hinaus auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ihre zuerst zu Protokoll gegebenen Altersangaben D-1964/2009 (Akte A11/2 S. 1) und auch nach der Rückübersetzung dieses Protokolls die Richtigkeit dieser Angaben unterschriftlich bestätigte, dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung feststeht (vgl. EMARK 2003 NR. 27), dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aufgrund der Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 6. März 2009 zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über ihr Alter getäuscht, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1964/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass ferner gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Mutter und ihr Onkel mütterlicherseits in Nigeria leben und sie somit – sollte sie nicht zu ihrem Vater und ihren Halbgeschwistern zurückkehren wollen – nicht auf sich allein gestellt ist und bei ihnen Unterschlupf finden kann, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1964/2009 dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, der Beschwerdeführerin, es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1964/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12