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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2018 D-1962/2018

13 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,195 parole·~16 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1962/2018 was

Urteil v o m 1 3 . September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

D-1962/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen, wo sie am 14. Juli 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. B. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit (Geburtsdatum: […]) veranlasste das SEM ein rechtsmedizinisches Altersgutachten, welches mit Befund vom 29. August 2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. C. Am 1. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein zu den Akten, welcher das von ihr angegebene Geburtsdatum aufweist. D. Mit Schreiben vom 6. September 2016 gewährte das SEM ihr zum Befund des rechtsmedizinischen Altersgutachtens das rechtliche Gehör. Dazu nahm sie gleichentags Stellung, wobei sie im Wesentlichen die Annahme der Volljährigkeit bestritt und um Eintrag eines Bestreitungsvermerks im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersuchte. Zudem reichte sie Ausweiskopien ihrer Eltern zu den Akten. In der Folge ging das SEM von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aus und änderte – unter besonderer Kennzeichnung im ZEMIS – das Geburtsdatum auf den (…). Am 10. Oktober 2016 rügte die Beschwerdeführerin die Änderung ihres Geburtsdatums und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, eventualiter einen Entscheid über das strittige Alter im Rahmen der Endverfügung. E. Am 27. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich und am 14. Februar 2018 ergänzend angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und in B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______, Eritrea, geboren und aufgewachsen. Ihre Familie habe von Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt. Während einiger Jahre habe

D-1962/2018 sie die Schule besucht, jedoch ohne die obligatorische Grundschulausbildung zu absolvieren. In Folge eines kriegerischen Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien sei die Familie nach E._______, Nuszoba F._______, gezogen und habe das Vieh mitgenommen. Mangels Zuteilung eines Ackerfelds seien sie aber nach einiger Zeit nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe es keine Möglichkeiten zur Verarbeitung von Getreide, keine richtigen Einkaufsmöglichkeiten und Schulen gegeben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe eine Weile durch Goldwaschen zum Unterhalt der Familie beigetragen, ihr Bruder durch seine Lehrertätigkeit. Ihre Eltern, ihr älterer Bruder und eine verheiratete Schwester lebten weiterhin in Eritrea, ebenso weitere Familienangehörige. Eine andere Schwester sei ebenfalls ausgereist. Die Familie habe eine eigene Unterkunft und lebe weiterhin von der Land- und Viehwirtschaft. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe beim Goldwaschen beobachtet, wie Soldaten bei Razzien insbesondere männliche Goldwäscher zwangsweise mitgenommen hätten. Sie selber sei bei diesen Vorkommnissen weder kontrolliert noch mitgenommen worden. Die Soldaten hätten lediglich die Arbeitsutensilien aller Goldwäscher konfisziert. Sie habe befürchtet, eines Tages auch von den Soldaten mitgenommen und für den Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Da es zudem keine Möglichkeiten zum Erhalt einer guten Schulbildung und einer zufriedenstellenden Arbeitsstelle gegeben habe, sei sie Ende 2014 oder Sommer 2015 – finanziert durch ihre Familie – ausgereist. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, worauf die Rechtsvertretung im Testbetrieb das SEM am 3. Oktober 2016 informierte, das Mandat im erweiterten Verfahren fortzuführen. G. Am 5. Februar 2018 informierte die Rechtsvertretung im Testbetrieb das SEM über das Ende des Mandatsverhältnisses. H. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv 2), verbunden mit der Anordnung der Wegweisung (Dispositiv 3) und deren Vollzug aus der Schweiz (Dispositiv 4). Zudem

D-1962/2018 beauftragte sie den Kanton G._______ mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositiv 5) und stellte fest, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (…) laute (Dispositiv 6). I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und ihr sei wegen Unzulässigkeit oder zumindest wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). Dazu reichte sie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2018 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1962/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die am 4. April 2018 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bildet danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen – der Vollzug der Wegweisung, während die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung sowie die Festlegung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3 und 6). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Fall der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Auf die erforderliche konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin könne angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Ebenso wenig drohe ihr eine Verletzung von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile Nationaldienst allenfalls gegen diese Bestimmung verstossen würde. Aufgrund ihres Profils sei davon auszugehen, dass sie in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Der militärische Teil des eritreischen Zivildienstes sei aber gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwendungsbereich des Verbots der

D-1962/2018 Zwangsarbeit ausgenommen. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in Eritrea heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen wird, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argumente der Beschwerdeführerin diesbezüglich einzugehen, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf ihren Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei eritreische Staatsangehörige und im dienstpflichtigen Alter. Auch gehöre sie keiner Familie hochrangiger Militär- und Regierungsmitglieder an oder habe Kontakte zu diesen, sodass sie nicht mit einer Dienstbefreiung rechnen könnte. Dementsprechend habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst zu befürchten, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Einberufung zu Militärdienstleistungen in Eritrea. 4.4 In ihrer Replik widersprach die Beschwerdeführerin erneut der Vorinstanz und ergänzte in rechtlicher Hinsicht ihre Beschwerdevorbringen insbesondere zu Art. 4 Abs. 2 EMRK. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert und/oder direkt oder darauffolgend in den Nationaldienst eingezogen würde. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich auch hier weitere Ausführungen zu den allgemeinen Argumenten der Beschwerdeführerin. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von

D-1962/2018 Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 5.1.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3). 5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich

D-1962/2018 nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1.5.2). 5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK

D-1962/2018 das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie

D-1962/2018 würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist. 5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist sie jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihr eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt ihre Familie Vieh und Land sowie eine eigene Unterkunft. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton

D-1962/2018 G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 12. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-1962/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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