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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 D-1952/2018

16 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,159 parole·~11 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1952/2018

Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

D-1952/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 16. Oktober 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass ihn das SEM am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staatsbürger und ethnischer B._______ und sei in C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe, dass sein Onkel am 17. März 2004 von Terroristen ums Leben gebracht worden sei (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 7.01), dass er sich in der Folge habe verstecken müssen, da ihn diese Leute ebenfalls gesucht hätten, deren Identität ihm indes unbekannt sei, dass er sich in der Folge zu einer in Lahore wohnhaften Tante mütterlicherseits begeben habe, um sich der Verfolgung durch die Terroristen zu entziehen, dass er dort zwei bis vier Jahre lang gelebt und sich versteckt beziehungsweise als Busfahrer gearbeitet habe, dass ihn die Terroristen indessen auch in Lahore aufgespürt und zwei bis drei Male zu erschiessen versucht hätten, dass er Pakistan schliesslich im August 2015 verlassen habe, weil ihn diese Personen nach wie vor gesucht hätten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er in diesem Zusammenhang zwar angab, einen Pass beziehungsweise eine Identitätskarte zu besitzen, die sich allerdings in Pakistan bei seinen Freunden respektive bei seinen Eltern befänden,

D-1952/2018 dass er auf die Aufforderung des SEM, die vorerwähnten Dokumente beizubringen, erklärte, hierzu nicht in der Lage zu sein, da er „von niemandem eine Telefonnummer“ (vgl. act. A3 S. 5, Ziff. 4.07) beziehungsweise mit niemandem Kontakt in Pakistan habe (vgl. act. A19 S. 3 F12 f.), dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 3. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 erhob, dass er dabei beantragte, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig ausführte, seit der Tötung seines Onkels im Jahr 2004 habe er Feinde in Pakistan, die auch sein Leben zu beenden versuchten, weshalb er in die Schweiz geflohen sei und nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2018 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-1952/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-1952/2018 dass das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge seiner unsubstantiierten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft, dass zunächst auffällt, dass der Beschwerdeführer weder die Gründe für die angebliche Tötung seines Onkels noch für die Suche der Terroristen nach seiner Person kennt (vgl. act. A19 S. 11 F108 bis 111 und S. 12 F127), dass ihm auch deren Identität unbekannt ist (act. A19 S. 11 F104 bis 107), dass es zudem realitätsfremd anmutet, dass der Beschwerdeführer Feinde haben soll, die ihm seit elf Jahren nach dem Leben trachten, ohne ihr Vorhaben verwirklicht zu haben, dass in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben ist, dass die Terroristen den Beschwerdeführer nach dessen Angaben in C._______ 20 bis 25 Mal (vgl. act. A3 S. 7 Ziff. 7.01) und in Lahore zwei bis drei Mal verfolgt hätten (vgl. act. A19 S. 10 F93 bis 100), dass letztlich auch angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihn die Verfolger sogar in der Millionenstadt Lahore aufgespürt hätten, wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb ihn diese im Ergebnis unbehelligt gelassen haben sollten, dass ferner auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblich erlittenen Verfolgungen durchwegs äusserst detailarm und vage ausgefallen sind, erklärte er doch wiederholt bloss stereotyp, sein Leben habe unter Gefahr gestanden beziehungsweise man habe ihn umbringen wollen (vgl. act. A19 S. 9 f. F87 bis 99), dass auch erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung nicht einmal mehr in der Lage war, den Zeitpunkt der angeblichen Tötung seines Onkels zeitlich zu situieren (act. A19 S. 11 F112), dass im Übrigen zwecks Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in der Wiederholung seiner vorinstanzlichen Aussagen erschöpfen, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumente in der Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 einzugehen,

D-1952/2018 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-1952/2018 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass angesichts der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in C._______ lebt (vgl. act. A3 S. 4 Ziffn. 2.01 und 2.02 i.V.m. act. A19 S. 6 F47 bis 52), auch von einem hinreichenden Beziehungsnetz in Pakistan auszugehen ist, dass insbesondere angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch äusserst fraglich erscheint, dass dieser seit seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Pakistan mehr pflegen soll (vgl. act. A19 S. 6 F57), dass der 37-jährige Beschwerdeführer gemäss Akten gesund ist und über eine schulische Ausbildung verfügt, weshalb auch anzunehmen ist, er könne sich in der Heimat mit der (zumindest vorübergehenden) Hilfe seiner Familienangehörigen ein eigenes Auskommen schaffen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106

D-1952/2018 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite).

D-1952/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

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